Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2014 - III ZR 168/14

published on 27/11/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2014 - III ZR 168/14
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 168/14
vom
27. November 2014
in dem Rechtsstreit
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und
Dr. Remmert

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Februar 2014 - 1 U 154/13 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Vollstreckungsabwehrklage besteht jedenfalls deshalb nicht, weil derzeit die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten nicht droht. Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Vortrag der Kläger liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zugunsten des Beklagten nicht vor. Zudem können die Kläger ihre materiellrechtlichen Einwendungen auch in einem Klageverfahren nach § 731 ZPO geltend machen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger zu 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 137.500,00 € Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert LG Mainz, Entscheidung vom 09.01.2013 - 9 O 66/12 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.02.2014 - 1 U 154/13 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)