Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2009 - III ZR 16/06
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Kläger meint weiterhin zu Unrecht, aus Art. 46 MRK folge der Anspruch , dem Beklagten in dem abgeschlossenen Verfahren III ZR 16/06 die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs aufzuerlegen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Art. 46 MRK anzuwenden ist, obgleich ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ergangen ist, wie es der Wortlaut dieser Bestimmung voraussetzt.
- 2
- Entscheidungen des Gerichtshofs sind in den betroffenen Teilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen (BVerfG NJW 2004, 3407, 3411; siehe hierzu auch Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention , 2. Aufl., Art. 46 Rn. 29c). Der vom Kläger begehrte Ausspruch würde eine Änderung der Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom 30. November 2006 bedeuten, durch den seine Revision gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen wurde. Der Senat ist entsprechend § 318 ZPO jedoch zu einer Änderung dieser Entscheidung nicht befugt (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04 - NJW-RR 2007, 767 Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 318 Rn. 9 jeweils zu § 522 ZPO, dem § 552a ZPO für die Revisionsinstanz entspricht).
- 3
- Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit nicht mehr rechnen.
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 -
OLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Demgegenüber gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, dem Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Der vom Kläger insoweit angeführte Art. 46 MRK kann hierfür schon deshalb nicht herangezogen werden, weil ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ergangen ist.
Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink
LG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 -
OLG München, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.