Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2006 - III ZB 74/05

30.03.2006
vorgehend
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 11 SchH 1/05, 24.05.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 74/05
vom
30. März 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO a.F. § 1027 Abs. 1 Satz 1; GenG § 17 Abs. 2; HGB a.F. § 6 Abs. 2
Die in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der DDR entstandenen - registrierten -
LPG waren nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands am
3. Oktober 1990 als (Voll-)Kaufleute kraft Rechtsform anzusehen.
BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 74/05 - OLG Brandenburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 13.000 €.

Gründe:


I.


1
Landwirtschaftliche Die Produktionsgenossenschaft Tierproduktion (LPG T) S. , die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin sowie die LPG T G. und die LPG T R. , die Rechtsvorgängerinnen der Antragstellerinnen , schlossen am 4. März 1991 mit der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft Pflanzenproduktion (LPG P) H. gleichlautende Verträge "über die Teilung und den Zusammenschluss gemäß den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29.06.1990." In den Verträgen war bestimmt, dass Vermögenswerte der LPG P H. nach Maßgabe eines Teilungsplanes auf die LPG T S. , G. und R. (sowie zwei weitere Genossenschaften) übertragen werden und die LPG T S. bestimmte nicht betriebsbezogen zugeordnete Vermögenswerte treuhänderisch für die anderen LPG verwalten sollte. Weiter hieß es in dem Vertrag:
2
"Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch ein im Streitfalle zu bildendes Schiedsgericht gelöst. Dabei verständigen sich die Vertragspartner über eine Person ihres Vertrauens, die in der Lage und bereit ist, den Vorsitz des Schiedsgerichts zu übernehmen. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 1025 ff) Anwendung. Diese Regelung gilt auch im Falle gegenseitiger Ansprüche der aus der Teilung der LPG (P) hervorgehenden neuen Unternehmen untereinander."
3
Die Antragstellerinnen begehren von der Antragsgegnerin Auskunft über die Treuhandverwaltung. Gestützt auf die vorgenannte Schiedsvereinbarung haben sie bei dem Oberlandesgericht beantragt, für die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter zu bestellen. Die Antragsgegnerin hat dagegen beantragt, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und angekündigt, den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht i.R. P. K. als Schiedsrichter für die Antragsgegnerin bestimmen zu wollen.
4
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, weiter.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
6
Die Rechtsbeschwerde ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, soweit sie die Entscheidung des Oberlandesgerichts (Absatz 1 des Tenors, Absatz II Nr. 2-3 der Gründe) über den (einer Widerklage ähnlichen) Antrag der Antragsgegnerin , die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen (§ 1032 Abs. 2 Alt. 2 ZPO), und dessen Kostenentscheidung angreift (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch im Übrigen unzulässig, weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
7
1. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt sich die grundsätzliche Frage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ob eine LPG als Kaufmann im Sinne der früheren HGB-Vorschriften anzusehen ist. Die entsprechende Auffassung des Oberlandesgerichts laufe dem Grundsatz zuwider, dass die sogenannten Formkaufleute (etwa nach § 17 Abs. 2 GenG) erst durch Eintragung in das Register die Kaufmannseigenschaft erlangen. Dieser Grundsatz ist hier indes nicht verletzt. Das Oberlandesgericht hat die LPG auch zu Recht als Kaufleute qualifiziert. Dabei ist die Frage der Kaufmannseigenschaft einer LPG, die zudem auslaufendes Recht betrifft, nicht klärungsbedürftig, da sie offenkundig zu bejahen ist.
8
a) Die Wirksamkeit der Schiedsklausel, die in Nr. 5.2 der gleich lautenden Verträge "über die Teilung und den Zusammenschluss gemäß den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29.06.1990" vom 4. März 1991 verabredet wurde, ist nach § 1027 ZPO a.F. zu beurteilen. Denn diese Schiedsvereinbarung ist vor dem Inkrafttreten des SchiedsverfahrensNeuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998 getroffen worden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).
9
b) Gemäß § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. muss der Schiedsvertrag ausdrücklich geschlossen werden und bedarf der Schriftform; andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde nicht enthalten. Daran mangelt es hier: Der vorgenannte Vertrag vom 4. März 1991 enthält nicht nur Bestimmungen zum schiedsgerichtlichen Verfahren, sondern regelt weiter - sogar vornehmlich - die Übertragung von Vermögen von der LPG P H. auf andere Genossenschaften gemäß Teilungsplan.
10
c) Die Form des § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ist allerdings nicht vonnöten , wenn der Schiedsvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft war und keine der Parteien zu den in § 4 HGB a.F. bezeichneten Gewerbetreibenden gehörte (§ 1027 Abs. 2 ZPO a.F.). Einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen. Die in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der DDR entstandenen - registrierten - LPG waren nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 als (Voll-)Kaufleute anzusehen (§ 17 Abs. 2 GenG, § 6 Abs. 2 HGB a.F. analog; vgl. BezG Frankfurt DtZ 1992, 58 f).
11
aa) Bei den LPG handelte es sich um "sozialistische" landwirtschaftliche Großbetriebe (vgl. § 1 Abs. 1 LPG-Gesetz vom 3. Juni 1959, GBl. I S. 577), die nach den Grundsätzen der "genossenschaftlichen Demokratie und der sozialistischen Betriebswirtschaft" organisiert waren (vgl. § 1 Abs. 2 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982, GBl. I S. 443, § 1 Abs. 2 Satz 2 LPG-Gesetz vom 3. Juni 1959). Die LPG waren bei dem Rat des Kreises zu registrieren; mit der Registrierung wurden sie - in der Form der LPG (P) oder der LPG (T) - "rechtsfähig und juristische Person" (vgl. § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982; s. auch Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz 2. Aufl. 1994 Rn. 115; ders. in: Kimme, Offene Vermögensfragen Vor § 1 LwAnpG Rn. 18). Im Zuge der politischen Wende im Oktober 1989 erfolgten verschiedene gesetzgeberische Maßnahmen, um die - rechtlich verordnete - Genossenschaftlichkeit in der DDR aus ihren staatlichen Bindungen zu befreien (vgl. im Einzelnen Beuthien, GenG 14. Aufl. 2004 Einleitung Anmerkung III 2 b). Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 642 im Folgenden: LwAnpG 1990) ermöglichte neben der Teilung und dem Zusammenschluss von LPG die Umwandlung einer LPG durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft; auf die Umwandlung waren die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes anwendbar (vgl. § 27 LwAnpG 1990). Ab dem 1. Januar 1992 sollten die LPG (spätestens) kraft Gesetzes in eingetragene Genossenschaften "im Aufbau" umgewandelt sein (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG 1990; s. auch - zugleich zu den abändernden Maßgaben des Einigungsvertrages und den Novellierungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes - Schweizer in: Kimme aaO Rn. 26 ff). Der Gesetzgeber des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sah die LPG mithin in nächster Nähe zur eingetragenen Genossenschaft des Genossenschaftsgesetzes. Ihre innere Struktur entsprach auch, nachdem sie nicht mehr staatlicher Zwangsverband waren, in etwa derjenigen der eingetragenen Genossenschaften. Der Sache nach waren die (von den staatlichen Bindungen befreiten) LPG Absatzgenossenschaften (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GenG; Beuthien aaO § 1 Rn. 43 a.E.). Wie diese (vgl. § 17 Abs. 2 GenG) waren sie als Kaufmann im Sinne des HGB (a.F.) anzusehen.
12
bb) Dem steht nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, entgegen, dass die LPG nur dann (Form-)Kaufmann gewesen wären, wenn sie diese Eigenschaft durch Eintragung im Register erlangt hätten. Die LPG entstanden als juristische Person mit ihrer Registrierung als LPG (P) oder LPG (T) durch den Rat des Kreises (vgl. § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982; s. ferner zur Entstehung einer eingetragenen Genossenschaft § 13 GenG). Entsprechend der Rechtslage bei der eingetragenen Genossenschaft (vgl. § 17 Abs. 2 GenG, § 6 Abs. 2 HGB a.F.; Beuthien aaO § 17 Rn. 4; Bauer, Genossenschafts -Handbuch § 13 GenG Rn. 1) war jedenfalls die registrierte und durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz und andere Gesetze umgestaltete LPG als Kaufmann kraft Rechtsform aufzufassen; ihr wuchs mit der Registrierung analog §§ 13, 17 Abs. 2 GenG, § 6 Abs. 2 HGB a.F. von Gesetzes wegen die Eigenschaft als (Voll-)Kaufmann zu, ohne dass es auf den Gegenstand des Unternehmens angekommen wäre (vgl. - zum Formkaufmann - MünchKommHGB/Bokelmann 1. Aufl. 1996 § 6 Rn. 9).
13
cc) Hier liegt es ebenso. Die Parteien waren bei Abschluss der Verträge vom 4. März 1991 unstreitig nach DDR-Recht registrierte LPG; sie gelten daher entsprechend § 17 Abs. 2 GenG, § 6 Abs. 2 HGB a.F. als Kaufleute und es wird vermutet, dass die von ihnen vorgenommenen Rechtsgeschäfte, also auch die Verträge vom 4. März 1991, zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehörten (vgl. § 343 Abs. 1 a.F., § 344 Abs. 1 HGB; Bauer aaO § 17 GenG Rn. 8; Müller, GenG 2. Aufl. 1991 § 17 Rn. 13). Die in diesen Verträgen getroffene Schiedsvereinbarung bedurfte nicht der Form des § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.

14
2. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) ergeben sich auch nicht aus den in der Rechtsbeschwerdebegründung weiter aufgeworfenen Fragen. Insoweit wird von einer Begründung gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann
Vorinstanz:
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.05.2005 - 11 SchH 1/05 -

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(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im

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(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten außer Kraft: das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes übe

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 1 Gewährleistung des Eigentums


Privateigentum an Grund und Boden und die auf ihm beruhende Bewirtschaftung werden in der Land- und Forstwirtschaft im vollen Umfang wiederhergestellt und gewährleistet.

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 27 Vorbereitung und Durchführung der Vollversammlung


(1) Der Vorstand der LPG hat allen Mitgliedern spätestens zusammen mit der Einberufung der Vollversammlung den Formwechsel als Gegenstand zur Beschlußfassung schriftlich anzukündigen. In der Ankündigung ist auf die für die Beschlußfassung nach § 25 A

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 13 Rechtszustand vor der Eintragung


Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.

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(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.

Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.

(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

Privateigentum an Grund und Boden und die auf ihm beruhende Bewirtschaftung werden in der Land- und Forstwirtschaft im vollen Umfang wiederhergestellt und gewährleistet.

(1) Der Vorstand der LPG hat allen Mitgliedern spätestens zusammen mit der Einberufung der Vollversammlung den Formwechsel als Gegenstand zur Beschlußfassung schriftlich anzukündigen. In der Ankündigung ist auf die für die Beschlußfassung nach § 25 Abs. 2 erforderlichen Mehrheiten hinzuweisen.

(2) Auf die Vorbereitung der Vollversammlung ist § 8 entsprechend anzuwenden.

(3) In dem Geschäftsraum der LPG ist zusammen mit den sonst erforderlichen Unterlagen auch das nach § 24 Abs. 2 erstattete Prüfungsgutachten zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieses Prüfungsgutachtens zu erteilen.

(4) Für die Durchführung der Vollversammlung gilt § 9 entsprechend.

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten außer Kraft: das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 133).

(2) Diesem Gesetz entgegenstehende LPG-rechtliche Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.

(3) LPG und kooperative Einrichtungen im Sinne des § 39 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 nicht in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurden, sind kraft Gesetzes aufgelöst. Die Frist nach Satz 1 ist gewahrt, wenn die neue Rechtsform zum 31. Dezember 1991 ordnungsgemäß zur Eintragung in das für die neue Rechtsform zuständige Register angemeldet ist. Sind einer fristgerechten Anmeldung nicht alle erforderlichen Unterlagen beigefügt, gilt die Anmeldung als ordnungsgemäß, wenn diese Unterlagen unverzüglich bei dem für die Anmeldung zuständigen Gericht nachgereicht werden. Für die Abwicklung gilt § 42.

(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie

1.
der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder deren sozialer oder kultureller Belange oder,
2.
ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft
zu dienen bestimmt ist.

(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.

(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.

(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

(1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.

(2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.

(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.