Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2018 - III ZB 7/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Böttcher
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger - US-amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten - nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner im Umfang von 3.573.292,74 € zuzüglich Zinsen auf Schadensersatz in Anspruch. Mit Zwischenurteil vom 6. Oktober 2016 hat das Landgericht dem Kläger aufgegeben, Prozesskostensicherheit zu leisten. Gegen dieses Urteil hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, die er später zurückgenommen hat. Mit der Rechtsbeschwerde wendet er sich gegen den von der Beschwerdeinstanz daraufhin erlassenen Beschluss, mit dem ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt worden sind. Die Beklagten beantragen weitere Prozesskostensicherheit.
II.
- 2
- Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit nach § 112 Abs. 3, § 113 ZPO sind gegeben.
- 3
- Die Beklagten zu 1 und 2 haben die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozesskosten des Rechtsstreits in erster Instanz rechtzeitig mit Schriftsätzen vom 29. und 30. März 2016 erhoben. Das Landgericht hat die zu leistende Sicherheit mit 365.000 € nach den voraussichtlichen Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz sowie den zu erwartenden Rechtsanwaltskosten der Beklagten für drei Rechtszüge bemessen.
- 4
- Nicht berücksichtigt sind hiernach die Kosten für das Beschwerde- und das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren. Für die sofortige Beschwerde sind auf der Grundlage eines Streitwerts von 365.000 € für die auf Seiten der Beklagten beteiligten Rechtsanwälte zwei Gebühren nach Nr. 3500 VV-RVG zuzüglich Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) und Mehrwertsteuer (Nr. 7800 VV-RVG) angefallen (insgesamt 3.299,88 €). Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach dem Wert der vorstehend bezeichneten Kosten des Beschwerdeverfahrens Rechtsanwaltsgebühren gemäß Nr. 3502 VV-RVG nebst Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer entstanden (insgesamt 647,36 €). Hinzu kommen Gerichtkosten in Form der Festgebühr gemäß Nr. 1826 der Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 GKG (120 €). Hieraus errechnen sich 4.067,24 €. Gerundet (§ 112 Abs. 1 ZPO) ergibt sich der tenorierte Betrag von 4.100,00 €.
Liebert Böttcher
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 06.10.2016 - 14 O 4362/15 -
OLG München, Entscheidung vom 18.01.2017 - 15 W 1791/16 -
Annotations
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.
Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.