Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2004 - III ZB 43/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Auf den Antrag der Antragstellerin wird die Sache zur Entscheidung über die Kosten des Mahnverfahrens, einschließlich der Kosten beider Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Waiblingen abgegeben.
Gegenstandswert: 140,07 €
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin im Ma hnverfahren Zahlung von 723,44 € nebst Zinsen und Kosten begehrt. Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids ging am 15. Januar 2003 beim Amtsgericht ein und wurde
am 17. Januar 2003 wieder zurückgenommen. Da dieser Schriftsatz keine Geschäftsnummer enthielt, wurde er dem Mahnverfahren zunächst nicht zugeordnet. Unter dem 28. Januar 2003 erließ das Amtsgericht einen Mahnbescheid auf der Grundlage des ursprünglichen Antrags, der der Antragsgegnerin am 29. Januar 2003 zugestellt wurde. Hiergegen legte sie durch ihre Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch ein. Nachdem die Antragsgegnerin über die Rücknahme des Mahnantrags unterrichtet worden war, hat sie beantragt, die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 140,07 € gegen die Antragsstellerin festzusetzen.
Der Rechtspfleger hat das Gesuch - auch - als Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO ausgelegt und der Antragstellerin durch Beschluß in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Mahnverfahrens auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde, mit der sie sich unter anderem auf eine vergleichsweise Einigung zwischen den Parteien nach Stellung des Mahnantrags und die unverzügliche Rücknahme ihres Antrags berufen hatte, hat das Landgericht die Kostenentscheidung aufgehoben und den Antrag der Antragsgegnerin , der Antragstellerin die Kosten des Mahnverfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sta tthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg.
1. Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht unter den hier vorliegenden Umständen das Mahngericht nicht für befugt gehalten, gemäß § 269 Abs. 3 ZPO über die Kosten des Mahnverfahrens zu entscheiden.
a) Die Anwendbarkeit der unmittelbar für die Klager ücknahme geltenden Bestimmungen des § 269 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ZPO auf das Mahnverfahren, falls der Mahnantrag - wie hier - vor Abgabe der Sache an das Streitgericht zurückgenommen wird, ist umstritten. Für die frühere Fassung der Vorschrift, die eine Rücknahme der Klage zwingend mit einer Kostenbelastung des Klägers verband (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F.), entsprach die (analoge) Anwendung auf das Mahnverfahren ganz herrschender Meinung; die Entscheidung war vom Rechtspfleger zu treffen (vgl. nur OLG München OLGZ 1988, 492, 493; Stein/ Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 693 Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Olzen, ZPO, 3. Aufl., vor §§ 688 - 703d Rn. 84). Die Zulässigkeit einer solchen Kostenentscheidung im Mahnverfahren wird nunmehr durch die mit dem Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführte Neuregelung der Kostenentscheidung bei einer Klagerücknahme in Frage gestellt. Nach dem jetzt geltenden § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht - neben dem inhaltlich fortgeltenden § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO - wie in § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen, wenn der Anlaß zur Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und die Klage daraufhin (bis zum Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 [BGBl. I S. 2198]: unverzüglich) zurückgenommen worden ist. Das hat im Schrifttum zu der Annahme geführt, im Gegensatz zum bisherigen Rechtszustand sei für Kostenentscheidungen des Rechtspflegers im Mahnverfahren überhaupt kein Raum mehr; insbesondere Kostenentscheidungen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO seien wegen der
entscheidungen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO seien wegen der Formalisierung des Mahnverfahrens und des Erfordernisses rechtlichen Gehörs für den Schuldner nur nach Überleitung in das Streitverfahren möglich (Zöller/Vollkommer , ZPO, 24. Aufl., § 91a Rn. 58 Stichwort "Mahnverfahren", § 690 Rn. 24; differenzierend Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 690 Rn. 13; s. auch Wolff, NJW 2003, 553, 554: keine Kostenentscheidung im Mahnverfahren durch Beschluß, jedoch in einem Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid oder nach Abgabe in das streitige Verfahren). Dem hat sich das Beschwerdegericht im Grundsatz angeschlossen. Es hat zwar weiterhin eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Mahnverfahren für möglich gehalten. Dafür bleibe jedoch nur noch in denjenigen (unstreitigen) Fällen Raum, in denen einem hierauf gestützten Kostenantrag des Antragsgegners vom Antragsteller nicht widersprochen werde, so daß sich eine Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 3 erübrige.
b) Das ist entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde insg esamt frei von Rechtsfehlern. Mit Recht hat deswegen das Landgericht den angefochtenen Kostenbeschluß des Amtsgerichts aufgehoben.
aa) Macht der Antragsteller ein erledigendes Ereignis im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht geltend, so besteht auch nach heutigem Recht kein Anlaß, eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Mahnverfahren auszuschließen. Die Vorschrift regelt in ihrem Wortlaut zwar nur die Rücknahme einer Klage. Ihr Regelungsgehalt läßt sich aber nach Sinn und Zweck auf andere gerichtliche Verfahren wie das Mahnverfahren übertragen. Bedenken aus der Struktur des Mahnverfahrens (hierzu sogleich) bestehen insoweit nicht, da der mit der Antragsrücknahme nach
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO verbundene Automatismus in der Kostenfolge eine Prüfung materieller Fragen nicht verlangt.
Der Rechtsbeschwerde verhilft dies indes nicht zum Erfolg. Denn die Antragstellerin hat zulässig (§ 571 Abs. 2 ZPO) noch im Beschwerdeverfahren einen Wegfall des Klagegrundes im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vorgetragen , so daß die Kostenentscheidung nunmehr auf dieser Grundlage zu treffen ist.
bb) Für eine streitige Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S atz 3 ZPO ist das Mahnverfahren jedoch weder bestimmt noch geeignet. Eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands erfordert eine sachliche Prüfung nicht nur der geltend gemachten Forderung, sondern auch des behaupteten erledigenden Ereignisses und gegebenenfalls eines materiellrechtlichen Kostenanspruchs (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722 S. 81; zu § 91a ZPO: BGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00 - NJW 2002, 680). Da das Mahnverfahren bereits auf eine Schlüssigkeitsprüfung des Anspruchs verzichtet und es deswegen an einem "bisherigen Sach- und Streitstand" fehlt, müßte der Rechtspfleger jetzt in einem streitig geführten Verfahren derartige Umstände ermitteln und hierüber sodann verbindlich (rechtskraftfähig) entscheiden. Das verbietet die gesetzliche Ausgestaltung des einseitigen, weitgehend formalisierten und auf maschinelle Bearbeitung (§ 689 Abs. 1 Satz 2 ZPO) angelegten Mahnverfahrens (vgl. Wolff, NJW 2003, 553, 554). Daß bei einer Anfechtung der Kostenentscheidung das Beschwerdegericht solchen Einwänden nicht ausgesetzt wäre, ist ohne Belang. Die Beschwerde dient der Kontrolle der
vorinstanzlichen Entscheidungen. Die Kompetenzen des Beschwerdegerichts gehen daher grundsätzlich nicht weiter als die des Ausgangsgerichts.
2. Diese rechtliche Beurteilung kann allerdings nicht dazu führen, im Mahnverfahren die aus prozeßökonomischen Gründen neu eingeführte Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu negieren und bei einer Rücknahme des Mahnantrags mangels eines "bisherigen Sach- und Streitstands" dem Antragsteller gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO stets die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. für eine Klagerücknahme im streitigen Verfahren: OLG Frankfurt am Main OLG-Report 2003, 127, 129). Umgekehrt wäre es jedoch ebensowenig sachgerecht, in den Fällen, in denen sich der Antragsteller auf ein erledigendes Ereignis beruft, mit dem Landgericht wegen der Ungeeignetheit des Mahnverfahrens von einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO ganz abzusehen und die Parteien hierdurch auf die Verfolgung eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs in einem neuen Klageverfahren zu verweisen. Vielmehr ist dann die Sache - sofern ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt ist - nach dem Widerspruch des Antragsgegners hinsichtlich der noch zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 696 Abs. 1 ZPO an das für die Durchführung des streitigen Verfahrens insgesamt zuständige Prozeßgericht abzugeben (so wohl auch Musielak/Voit, aaO, § 690 Rn. 13; Zöller/Vollkommer, aaO, § 690 Rn. 24). Die Rücknahme des Mahnantrags durch den Antragsteller hindert ein solches Vorgehen nicht. Das Verfahren bleibt danach in bezug auf die ausstehenden Nebenentscheidungen anhängig und kann darum auch allein wegen der Kosten auf das Streitgericht übergehen, nicht anders als in dem Fall, daß der Antragsgegner beschränkt auf die Kosten Widerspruch einlegt und die Parteien ausschließlich um die Anwendung des § 93 ZPO streiten (vgl. hierzu MünchKomm/Holch, ZPO,
2. Aufl., § 694 Rn. 18; Wieczorek/Schütze/Olzen, aaO, § 694 Rn. 18; Zöller /Vollkommer, aaO, § 694 Rn. 1). Der für eine Abgabe nach § 696 Abs. 1 ZPO erforderliche Antrag ist in dem regelmäßig gestellten allgemeinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens enthalten, jedenfalls aber ist der Kostenantrag der Antragsgegnerin hier so auszulegen.
Die danach erforderliche Abgabe an das von der Antragst ellerin bezeichnete Streitgericht kann der Senat selbst vornehmen.
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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
- 1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt; - 2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; - 3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.
(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.
(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a).
(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.