Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2015 - III ZB 37/15

bei uns veröffentlicht am26.11.2015
vorgehend
Landgericht Verden (Aller), 8 O 268/14, 08.10.2014
Oberlandesgericht Celle, 9 W 176/14, 05.01.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 37/15
vom
26. November 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:261115IIIZB37.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Hucke und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 14. Juli 2015 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 18. Juni 2015 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrügen des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. März 2015 und 18. Juni 2015 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Mit Beschluss vom 26. März 2015 hat der Senat die als Rechtsbeschwerde anzusehende Eingabe des Klägers vom 19. Januar 2015 auf seine Kosten als unzulässig verworfen und auch die weitere Eingabe des Klägers vom 17. Februar 2015, mit der er sich gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Januar 2015 wenden wollte, als nicht zulässig zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger die an diesem Beschluss beteiligten Richter S. , Dr. H. , T. und Dr. R. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich - rechtzeitig - Anhörungsrüge erhoben. Mit Beschluss vom 18. Juni 2015 hat der Senat dieses Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger - wiederum rechtzeitig - Anhörungsrüge erhoben und alle an dem Beschluss vom 18. Juni 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.


2
Das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers ist unzulässig. Die außerdem erhobenen Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse vom 26. März 2015 sowie vom 18. Juni 2015 sind nicht begründet.
3
1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) des Klägers stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig dar. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Solche Umstände sind nicht dargelegt. Zudem richtet sich das Ablehnungsgesuch des Klägers unterschiedslos gegen sämtliche an dem Beschluss vom 18. Juni 2015 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, substantiiert vorgetragen werden oder sonst erkennbar sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, juris Rn. 3 sowie vom 26. August 2014 - III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2).
4
2. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat unter Beteiligung auch abgelehnter Richter entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 2015 aaO, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4).
5
3. Die gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. März 2015 und 18. Juni 2015 gerichteten Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat hat in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Beratungen das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Die dagegen gerichteten allgemeinen und sich wiederholenden Ausführungen bieten keinen begründeten Anlass, von den getroffenen Entscheidungen abzuweichen.
6
4. Der Kläger kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.
Seiters Wöstmann Hucke
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 08.10.2014 - 8 O 268/14 -
OLG Celle, Entscheidung vom 05.01.2015 - 9 W 176/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

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Tenor Das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die Richterinnen des 16. Senats am Bayer. Landessozialgericht wird als unzulässig verworfen. Gründe I. Der 1963 geborene Kläger bezieht Lei

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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

3
1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 26. März 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN) oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Der Antragsteller beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung nach unrichtigen Senatsbeschluss und macht einen angeblich daraus folgenden Verstoß gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte geltend. Ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter rechtfertigen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs wird zudem dadurch bestätigt, dass der Antragsteller in zahlreichen weiteren beim Senat anhängigen Verfahren , obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zusammenhang stehen, im Wesentlichen gleichlautende Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche eingereicht hat. Nach alledem liegt der Rechtsmissbrauch klar auf der Hand.