Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2013 - III ZA 18/13

bei uns veröffentlicht am06.08.2013
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 6 O 351/11, 17.08.2012
Oberlandesgericht Karlsruhe, 17 U 230/12, 05.03.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 18/13
vom
6. August 2013
in dem Rechtsstreit
Zoll, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz sowie die Richter Seiters und
Reiter

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert wird – seine Zulässigkeit unterstellt – zurückgewiesen. Der Umstand, dass die vorbenannten Richter den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. März 2013 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen haben, stellt keinen Grund dar, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Den Vorwurf einer willkürlichen Entscheidung vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

Zoll Diederichsen von Pentz Seiters Reiter
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.08.2012 - 6 O 351/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.03.2013 - 17 U 230/12 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Referenzen

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.