Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2019 - II ZB 4/18
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander sowie Dr. von Selle
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist.
- 2
- Der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I am 27. Oktober 2017 zugestellt. Beide legten Berufung ein. Die Beklagte hat die Berufung am 27. Dezember 2017 mit an das Landgericht München I adressiertem und um 18:04 Uhr beim Landgericht München I per Telefax eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Vorsitzende der 5. Handelskammer des Landgerichts München I verfügte am 28. Dezember 2017 die Weiterleitung des Berufungsbegründungsschriftsatzes an das Oberlandesgericht München, wo dieser am 29. Dezember 2017 einging. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wies der Senatsvorsitzende die Beklagte auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hin.
- 3
- Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt: Der Berufungsbegründungsschriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27. Dezember 2017 sei fälschlich an das Landgericht München I adressiert worden. Dem Prozessbevollmächtigten sei dies bei Durchsicht des Schriftsatzes aufgefallen. Er habe den Schriftsatz unterzeichnet und direkt im Anschluss daran der damit befassten Rechtsanwaltsfachangestellten die ausdrückliche Anweisung erteilt, als Adressat anstelle des Landgerichts München I, das Oberlandesgericht München mit der dortigen Adresse und dem aus der Berufungsschrift bekannten Aktenzeichen in die Berufungsbegründung einzutragen und diese noch am selben Tag im Original und vorab per Telefax an das Oberlandesgericht München zu versenden. Der Beklagtenvertreter habe sich den bereits von ihm unterschriebenen Schriftsatz vor Auslauf nicht noch einmal vorlegen lassen, da er auf die ordnungsgemäße Erledigung der Korrekturanweisung durch die ihm als absolut zuverlässig bekannte Rechtsanwaltsfachangestellte vertraut habe. Tatsächlich sei zwar der Berufungsbegründungsschriftsatz noch am selben Tag versandt worden, die angeordneten Korrekturen seien jedoch unterblieben. Ein solches Versehen der ansonsten absolut zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten sei bis dahin in der Kanzlei des Beklagtenvertreters nicht vorgekommen.
- 4
- Mit Beschluss vom 5. März 2018 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
- 5
- II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Es fehlt an dem nach § 574 Abs. 2 ZPO erforderlichen Zulassungsgrund.
- 6
- 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 7
- Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten sei zurückzuweisen, da die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet im Sinne des § 233 Satz 1 ZPO gewesen sei. Die Beklagte müsse sich hierbei das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift dürfe der Rechtsanwalt zwar einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen müsse. Werde die Anweisung nur mündlich erteilt, müssten allerdings ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung in Vergessenheit gerate. Solche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen habe die Beklagte mit ihrem Wiedereinsetzungsgesuch jedoch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ihre Ausführungen beschränkten sich darauf, dass die mit der Sache befasste Rechtsanwaltsfachangestellte vom Beklagtenvertreter mit der Korrektur der fehlerhaften Adressierung beauftragt worden sei. Nach diesem Sachvortrag könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Weisung nur mündlich erteilt worden sei und damit die Absicherung ihrer Ausführung zusätzlicher Vorkehrungen bedurft habe. Im Übrigen seien zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen schon deshalb erforderlich gewesen, da der Bundesgerichtshof nach den oben aufgeführten Grundsätzen nur eine Anweisung, die Erledigung sofort vorzunehmen, genügen lasse, der Beklagtenvertreter nach dem Sachvortrag der Beklagten jedoch die Rechtsanwaltsfachangestellte nur angewiesen habe, den Auftrag "noch am selben Tag" auszuführen.
- 8
- Die Berufung der Nebenintervenientin sei unzulässig, da eine Berufungsbegründung entgegen § 520 Abs. 1 ZPO überhaupt nicht erfolgt sei.
- 9
- 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN). Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt und die Berufung der Beklagten zutreffend als unzulässig verworfen.
- 10
- a) Die Beklagte hat die Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO versäumt. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist begann gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Landgerichts am 27. Oktober 2017. Sie ist gemäß § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 27. Dezember 2017 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingegangen.
- 11
- b) Den wirksam gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht zu Recht zurückgewiesen. Die Wiedereinsetzung setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumung ein Verschulden des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ursächlich mitgewirkt hat; dieses muss sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
- 12
- aa) Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist Aufgabe des Rechtsmittelführers. Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht und rechtzeitig begründet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 9 mwN). Entgegen diesen Anforderungen hat der Klägervertreter die Berufungsbegründung nicht an das zuständige Oberlandesgericht, sondern an das Landgericht gesandt, weshalb es verspätet bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingegangen ist.
- 13
- bb) Ein Rechtsanwalt darf allerdings grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 10; Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 11; jeweils mwN). Die Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts in der Rechtsmittelschrift oder in der Rechtsmittelbegründung darf der Rechtsanwalt auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal nicht eigenverantwortlich überlassen. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss den Schriftsatz deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12; Beschluss vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, NJW-RR 2017, 956 Rn. 6). Hierbei ist es zulässig, dass der Rechtsanwalt seine Angestellte anweist, die von ihm bei der Kontrolle erkannte falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren und er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unter- zeichnet. Er muss die Ausführung seiner Weisung auch in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 9 f.; Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 13; Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 11; Beschluss vom 25. April 2017 - VI ZB 45/16, NJW-RR 2017, 956 Rn. 6). Wird die Anweisung nur mündlich erteilt, müssen allerdings ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung in Vergessenheit gerät (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 11; jeweils mwN). Dafür genügt die klare und präzise Anweisung, die Erledigung sofort vorzunehmen , insbesondere wenn zudem eine weitere allgemeine Büroanweisung bestand , einen solchen Auftrag stets vor allen anderen auszuführen. Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Weisung sogleich vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, macht eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung dann nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 13; jeweils mwN). Der Rechtsanwalt muss dagegen, wenn er nicht die sofortige Ausführung seiner Anweisung anordnet, durch allgemeine Weisung oder besonderen Auftrag Vorkehrungen gegen das Vergessen treffen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15, NJW 2016, 1740 Rn. 12).
- 14
- cc) Die Beklagte hat mit ihrem Wiedereinsetzungsgesuch ein pflichtgemäßes Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ihrem Vorbringen, ihr Prozessbevollmächtigter habe den Schriftsatz unterzeichnet und direkt im Anschluss daran der damit befassten Rechtsanwaltsfachangestellten die ausdrückliche Anweisung erteilt, als Adressat anstelle des Landgerichts München I das Oberlandesgericht München mit der dortigen Adresse und dem aus der Berufungsschrift bekannten Aktenzeichen in die Berufungsbegründung einzutragen und diese noch am selben Tag im Original und vorab per Telefax an das Oberlandesgericht München zu versenden, lässt sich nicht entnehmen, dass die lediglich mündliche Anweisung darauf gerichtet war, die Adresskorrektur sofort vorzunehmen, damit die Erledigung nicht in Vergessenheit gerät. Ein solcher Vortrag lässt sich auch nicht dem Zusammenhang der Ausführungen entnehmen, nach denen der Prozessbevollmächtigte der Beklagten "direkt im Anschluss" an die Unterzeichnung seiner Rechtsanwaltsfachangestellten "die ausdrückliche Anweisung" erteilt habe. Ersichtlich handelt es sich hierbei um eine Schilderung der zeitlichen Reihenfolge der Handlungen des Prozessbevollmächtigten und es versteht sich, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, nicht von selbst, dass, wenn eine derart wichtige Einzelweisung direkt im Anschluss an die Unterzeichnung eines Schriftsatzes erteilt werde, diese vor den weiteren Aufgaben des Sekretariats sofort umzusetzen sei. Ein bewusstes oder unbewusstes Missverständnis des Vorbringens der Beklagten durch das Berufungsgericht liegt nicht vor.
- 15
- dd) Eines Hinweises an die anwaltlich vertretene Beklagte nach § 139 ZPO durch das Berufungsgericht darauf, ihrem Vorbringen könne nicht entnommen werden, die mündliche Anweisung ihres Prozessbevollmächtigten sei darauf gerichtet gewesen, die Adresskorrektur sofort vorzunehmen, bedurfte es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Ein Nachschieben von Vortrag mit der Rechtsbeschwerde ist daher ausgeschlossen. Die Anforderungen , die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiederein- setzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 24/17, juris Rn. 16 mwN).
- 16
- ee) Die unzureichenden Vorkehrungen zur Fristwahrung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten waren kausal für das Fristversäumnis, welches bei im Übrigen ordnungsgemäßem Verlauf vermieden worden wäre.
- 17
- 3. Soweit die Beklagte rügt, für eine gesonderte Verwerfung der Berufung der Nebenintervenientin sei von vornherein kein Raum gewesen, weil es sich um ein einheitliches Rechtsmittel gehandelt habe, ist sie nicht beschwert. Unabhängig davon gilt der Grundsatz, dass es sich auch bei eigenständiger Rechtsmitteleinlegung durch Hauptpartei und Streithelfer nur um ein einheitliches Rechtsmittel handelt, nicht bei der streitgenössischen Nebenintervention nach § 69 ZPO, bei der der Streithelfer unabhängig und selbst in Widerspruch zur Hauptpartei Rechtsmittel einlegen kann (BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735 mwN; Beschluss vom 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Rn. 8). Die Nebenintervenientin ist als Aktionärin der Beklagten durch ihren Beitritt in dem Anfechtungsrechtsstreit gegen die Beklagte nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ableitbare Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils als streitgenössische Nebenintervenientin im Sinne der §§ 66, 69 ZPO anzusehen (BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rn. 9 mwN).
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.09.2017 - 5 HKO 14604/16 -
OLG München, Entscheidung vom 05.03.2018 - 7 U 3442/17 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte wurde Ende 1997 als GmbH mit einem Stammkapital von 50.000,-- DM gegründet, an dem die Klägerin mit 20.000,-- DM, der Streithelfer der Beklagten (nachfolgend: Nebenintervenient) mit 17.500,-- DM und S. M. mit 12.500,-- DM beteiligt waren. Der Nebenintervenient geriet alsbald mit seinen Mitgesellschaftern und der Beklagten in gerichtliche
Auseinandersetungen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren zunächst mehrere Beschlüsse, die der Nebenintervenient anläßlich einer Gesellschafterersammlung vom 8. Dezember 1998 allein gefaßt hat, nachdem seine beiden Mitgesellschafter gegen seinen Widerspruch die Versammlung vertagt und für beendet erklärt hatten. Die Klägerin wendet sich mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage in der Hauptsache noch gegen den vom Nebenintervenienten gefaßten Beschluß über die Einziehung ihres Geschäftsanteils im Nennbetrag von 20.000,-- DM; im übrigen hat sie ihre Klage bereits erstinstanzlich vor mündlicher Verhandlung der Beklagten und des Nebenintervenienten zurückgenommen. Für die Beklagte haben sich in der ersten Instanz einerseits die Rechtsanwälte H. und Partner, andererseits die Rechtsanwälte Sp. und Kollegen - diese zugleich für den Nebenintervenienten - zur Akte legitimiert und unterschiedlichen Sachvortrag gehalten. Während Rechtsanwalt H. den Anfechtungs- und Nichtigkeitsantrag der Klägerin hinsichtlich des Beschlusses über die Einziehung ihres Geschäftsanteils anerkannt hat, hat Rechtsanwalt Sp. - auch namens des Nebenintervenienten - Klageabweisung begehrt. Das Landgericht hat insoweit antragsgemäß Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte erlassen. Dagegen haben die Beklagte und der Nebenintervenient, beide vertreten durch Rechtsanwalt A. , Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsmittel durch Urteil als unzulässig verworfen, weil die Berufungskläger nicht in Höhe der Berufungssumme gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO beschwert seien. Gegen diese Entscheidung haben die Beklagte und der Nebenintervenient Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe:
Beide Revisionen sind gemäß § 547 ZPO zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Beschwer beider Berufungsführer übersteige den gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO maßgeblichen Betrag von 1.500,-- DM schon deshalb nicht, weil der Wert des von dem angefochtenen Einziehungsbeschluß betroffenen Geschäftsanteils der Klägerin bei 0,00 DM liege; die Parteien und der Nebenintervenient hätten nämlich im vorliegenden Rechtsstreit wie auch in einem Parallelverfahren, in dem es um die Wirksamkeit einer von den übrigen Gesellschaftern beschlossenen Einziehung des Geschäftsanteils des Nebenintervenienten geht, übereinstimmend vorgetragen, daß angesichts der desolaten wirtschaftlichen und finanziellen Situation der Beklagten die dem von der Einziehung betroffenen Gesellschafter an sich satzungsmäßig zustehende Abfindung 0,00 DM betrage und deshalb der jeweilige Einziehungsbeschluß im Falle seiner Rechtsgültigkeit sofort wirksam geworden sei. Angesichts dessen könne bei der Bemessung des Streitwerts wie auch der Beschwer der beiden Rechtsmittelführer gemäß § 3 ZPO allenfalls eine grundsätzlich bestehende Gewinnerzielungserwartung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in Höhe von 1.000,-- DM berücksichtigt werden. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
II. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Rechtsmittel der Beklagten und des Nebenintervenienten gesondert behandelt. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt nämlich der Grundsatz, daß es sich auch bei eigenständiger
Rechtsmitteleinlegung durch Hauptpartei und Streithelfer nur um ein einheitliches Rechtsmittel handelt, nicht bei der streitgenössischen Nebenintervention nach § 69 ZPO, bei der der Streithelfer unabhängig und selbst in Widerspruch zur Hauptpartei Rechtsmittel einlegen kann (Sen.Beschl. v. 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93, DtZ 1994, 29 m.N.). Um einen derartigen Fall streitgenössischer Nebenintervention handelt es sich jedoch, wenn - wie vorliegend - der Gesellschafter einer GmbH dieser im Anfechtungsprozeß beitritt, da das dort ergehende Urteil auch ihm gegenüber wirkt (vgl. Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228, 1229 m.N.).
2. Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht mit einem Betrag unterhalb der Berufungssumme des § 511 a ZPO kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm durch § 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht, insbesondere bewertungsrelevante, glaubhaft gemachte Tatsachen (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) unberücksichtigt gelassen hat (Sen.Beschl. v. 5. März 2001 - II ZB 11/00 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch ist hier in bezug auf beide Berufungsführer nicht festzustellen.
a) Als Maßstab für die Bewertung der Beschwer der Beklagten (§ 3 ZPO) hat das Berufungsgericht mit Recht den Wert des von dem Einziehungsbeschluß betroffenen Geschäftsanteils der Klägerin zugrunde gelegt; denn das Interesse der Beklagten an der Beseitigung des gegen sie ergangenen Anerkenntnisurteils des Landgerichts entspricht - spiegelbildlich zum Begehren der Klägerin - ihrem Interesse an der Wirksamkeit des den Gesellschaftsanteil der Klägerin betreffenden Einziehungsbeschlusses. Den
danach maßgeblichen Wert des durch den angefochtenen Beschluß eingezogenen Geschäftsanteils der Klägerin hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage des ihm von allen Prozeßbeteiligten insoweit übereinstimmend unterbreiteten Tatsachenstoffs ermessensfehlerfrei mit "bei 0,00 DM liegend" angenommen. Seine daran anknüpfenden Überlegungen zur Bewertung einer etwaigen Abfindung der Klägerin im Falle der Gültigkeit des Einziehungsbeschlusses sind - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zu beanstanden, weil die Abfindung grundsätzlich auf den Verkehrswert des eingezogenen Geschäftsanteils, mithin den Betrag gerichtet ist, den ein Dritter als Erwerber zahlen würde (vgl. dazu Senat, BGHZ 116, 359, 370 f. m.N.); im Falle des Fehlens objektiv vergleichbarer Anteilsverkäufe entspricht das dem Betrag, der bei der Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder der Liquidation der Gesellschaft auf den Geschäftsanteil entfallen würde. Stand aber nach dem unwidersprochenen - und zudem durch umfangreiches Material belegten - Vorbringen der Beklagten und des Streitverkündeten "angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Unternehmens ... eine etwaige Abfindungszahlung nicht an bzw. belief sich der nach § 11 Abs. 2 der Satzung maßgebliche Wert des Anteils tatsächlich auf Null", so wäre auch im Falle einer Anteilsveräußerung oder Liquidation des Unternehmens kein potentieller Erwerber bereit gewesen, hierfür noch einen realen Kaufpreis zu entrichten. Sonstige bewertungsrelevante Erkenntnisquellen, die Anlaß zu einer höheren Bewertung oder entsprechenden Nachforschung gemäß § 139 ZPO hätten geben können, haben die Beklagte und der Nebenintervenient dem Berufungsgericht trotz des vor der Berufungsverhandlung ergangenen entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht eröffnet. Auf den Inhalt des erst mit der Revisionsbegründung zu den Akten gereichten vorläufigen Jahresabschlusses der Beklagten zum
31. Dezember 1998 können sich die Berufungsführer daher nicht zur Begründung eines Ermessensfehlgebrauchs berufen. Abgesehen davon weist diese vorläufige Bilanz schon für jenen Bilanzstichtag einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 91.926,28 DM auf und bestätigt damit nur den in den Tatsacheninstanzen unstreitigen Vortrag sämtlicher Verfahrensbeteiligter, wonach die Beklagte schon seit ihrer Gründung unterkapitalisiert war und sich schließlich in einer derart desolaten Vermögenssituation befand, daß "das völlig überschuldete Unternehmen" insolvenzgefährdet war und die Gehälter seiner Arbeitnehmer nur mit Hilfe ungesicherter Vorschüsse bestimmter Auftraggeber zur Vermeidung sofortiger Insolvenzanträge zahlen konnte. Angesichts dessen kann ein realer Wert des Anteils der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die Beklagte "1998 eine Anlage zum Nettopreis von 1.930.000,-- DM verkauft und dafür Anzahlungen in erheblicher Höhe eingenommen hat". Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Verfahrensbeteiligten diesen Umstand nicht bereits bei der vorinstanzlich übereinstimmend vorgenommenen Bewertung des Anteils mit 0,00 DM berücksichtigt hätten. Nach Aktenlage konnte die Beklagte nicht einmal das Material für die zu entwickelnde und herzustellende Anlage aus eigenen Mitteln erwerben; die ihr hierfür vom Auftraggeber geleisteten Anzahlungen wurden abredewidrig für andere Zwecke verwendet, u.a. wurden davon die mit der Konstruktion beauftragten dritten Personen bevorschußt, ohne daß selbst geraume Zeit nach Auftragserteilung irgendwelche Konstruktionsergebnisse vorgelegen hätten. Angesichts dieser desolaten wirtschaftlichen und finanziellen Zustände bei der Beklagten kommt auch - anders als die Revision meint - den mit der Beteiligung der Klägerin verbundenen Mitverwaltungsrechten, namentlich ihrer Stimmberechtigung, kein
selbständiger, im Rahmen der Beschwer zu berücksichtigender wirtschaftlicher Wert zu.
Ob sich angesichts dessen überhaupt die Annahme einer Gewinnerzielungserwartung im Rahmen der Beschwerfestsetzung objektiv rechtfertigen läßt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist der insoweit vom Berufungsgericht vorgenommene Ansatz von 1.000,-- DM derart bemessen, daß von einer willkürlichen Benachteiligung der Beklagten entgegen der Ansicht der Revision keine Rede sein kann.
b) Die Festsetzung der Beschwer auf - maximal - 1.000,-- DM ist auch in bezug auf den Nebenintervenienten ermessenfehlerfrei. Ob bei der hier vorliegenden streitgenössischen Nebenintervention die zu erreichende Rechtsmittelsumme und die erforderliche Beschwer - wie bei der einfachen Nebenintervention (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190, 191 m.N.) - stets lediglich aus der Person der unterstützten Hauptpartei zu bestimmen sind, weil der streitgenössische Nebenintervenient zwar als Streitgenosse der Hauptpartei "gilt" (§ 69 ZPO), nicht aber Partei ist, um deren Rechte der Prozeß geführt wird (vgl. dazu MüKoZPO /Rimmelspacher, 2. Aufl. vor § 511 Rdn. 33; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 69 Rdn. 10 m.N.), kann hier dahingestellt bleiben. Auch wenn die Beschwer insoweit selbständig in der Person des streitgenössischen Nebenintervenienten zu bestimmen wäre, käme vorliegend kein höherer Wert als der für die unterstützte Hauptpartei festgesetzte in Betracht. Das folgt bereits aus der Besonderheit der kassatorischen Beschlußanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage, bei der das angegriffene stattgebende Gestaltungsurteil gegenüber dem Gesellschafter als streitgenössischem Nebenintervenienten
jedenfalls keine weitergehende Gestaltungswirkung entfaltet als gegenüber der Gesellschaft selbst als unterstützter Hauptpartei. Im übrigen hat der Nebenintervenient mit der Revision auch keine weitergehenden Beeinträchtigungen in tatsächlicher Hinsicht geltend gemacht.
Eine - die Erwachsenheitssumme des § 511 a ZPO übersteigende - Zusammenrechnung der Beschwerdewerte gemäß § 5 ZPO kommt entgegen der Ansicht der Revision selbst dann nicht in Betracht, wenn man im Hinblick auf die aus § 69 ZPO abzuleitende Eigenständigkeit der Berufung des streitgenössischen Nebenintervenienten hier eine selbständige Beschwer in Höhe von 1.000,-- DM - neben einer solchen der Beklagten in gleicher Höhe - in Ansatz bringt. Die Fiktion des § 69 ZPO bewirkt für den streitgenössischen Nebenintervenienten eine Gleichstellung mit einem Streitgenossen lediglich für den Prozeßbetrieb, ohne daß er damit weitergehend die Stellung als Partei in bezug auf das im Prozeß umstrittene materielle Recht erlangte. Da nur ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt, dessen Auswirkungen als Folge des kassatorischen erstinstanzlichen Urteils sich bei der Beklagten und dem sie unterstützenden streitgenössischen Nebenintervenienten wirtschaftlich decken, besteht - nicht anders als bei der sogar weitergehenden gesamtschuldnerischen Verurteilung von Streitgenossen (vgl. dazu BGHZ 7, 152) - wirtschaftliche Identität auch in bezug auf die Beschwer der beiden Berufungsführer, die eine Wertaddition ausschließt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO.
Henze Goette Kurzwelly
Kraemer Münke
(1) Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.
(2) Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.