Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - II ZA 10/17

bei uns veröffentlicht am09.01.2018
vorgehend
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 20 W 112/14, 27.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZA 10/17
vom
9. Januar 2018
in der Handelsregistersache
ECLI:DE:BGH:2018:090118BIIZA10.17.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

1
Der beabsichtigten Rechtsbeschwerde fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre zwar infolge der Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG), jedoch ist die Rechtsbeschwerdefrist (§ 71 Abs. 1 FamFG) nicht gewahrt. Ein Gesuch der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 17 Abs. 1 FamFG) verspricht keinen Erfolg.
2
Einem Beteiligten, der nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn er innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Verfahrenskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2 mwN).
3
Die Antragstellerin hat innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist keinen Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist ihrem Liquidator am 4. August 2017 zugestellt worden. Der Prozesskostenhilfeantrag ist erstmals am 5. September 2017 als Mailanhang, am 6. September 2017 per Telefax und damit jeweils nicht mehr innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 1 FamFG beim Bundesgerichtshof eingegangen. Eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin lag nicht bei, sondern ging noch später erst am 8. September 2017 ein.
4
Die Antragstellerin war auch nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert, weil ihr eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin auf eine Mailanfrage vom 4. September 2017, 23.19 Uhr am 5. September 2017 mitteilte: "Sollten Sie keine Kanzlei finden, welche bereit ist, noch am heutigen Tag die Rechtsbeschwerde einzulegen … ." Diese Mitteilung lässt ohne Vorlage der Mailanfrage schon nicht erkennen, dass der Rechtsanwältin das zutreffende Zustellungsdatum bekannt gegeben worden war und die Antragstellerin deshalb von einem Fristablauf am 5. September 2017 ausgehen durfte. Eine unzutreffende Auskunft wäre für die Fristversäumung darüber hinaus nicht ursächlich, weil die Rechtsbeschwerdefrist am Tag der Auskunft bereits abgelaufen war.
Drescher Born Sunder Bernau Grüneberg

Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 11.03.2014 - HRB 22479 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.07.2017 - 20 W 112/14 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - II ZA 10/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - II ZA 10/17

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - II ZA 10/17 zitiert 7 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterbliebe

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - II ZA 10/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - II ZA 10/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - II ZA 29/14

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 29/14 vom 14. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr.

Referenzen

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

2
Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn die Partei innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3; Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f.; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; Beschluss vom 28. Juni 2011 - IX ZA 29/11, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZA 36/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 311/13, NJW-RR 2013, 1527 Rn. 11; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2).

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.