Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2012 - I ZR 41/11

published on 19/04/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2012 - I ZR 41/11
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht München I, 9 HKO 15946/07, 02/02/2010
Oberlandesgericht München, 29 U 2256/10, 10/02/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 41/11
vom
19. April 2012
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher
, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auf 600.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Marken Nr. 966 824 „PUMA“, Nr. 2 055 403, die einen springenden Puma zeigt, Nr. 2 001 632 „PUMA mit einer springenden Raubkatze“ und Nr. 2 011 596 mit dem Abbild eines Streifens an einem Schuh.
2
Die Beklagte zu 2, deren Verwaltungsratspräsident der Beklagte zu 3 ist, lieferte dem Beklagten zu 1 PUMA-Schuhe des Modells „Future Cat“, die mit den Marken der Klägerin gekennzeichnet waren. Einen Teil der Ware lieferte der Beklagte zu 1 im Frühjahr 2007 an die W. & Co. GmbH.
3
Die Klägerin hat behauptet, ein Teil der an die W. & Co. GmbH gelieferten PUMA-Schuhe seien Fälschungen. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung des Vertriebs von mit den Klagemarken versehenen Schuhen, wie sie insbesondere im Klageantrag zu I a bis c abgebildet sind, in Anspruch genommen, soweit es sich nicht um originale Schuhe der Klägerin bzw. von der Klägerin lizenzierte Produkte handelt. Sie hat weiter die Erteilung von Auskünften, die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie die Herausgabe zur Vernichtung der im Unterlassungsantrag bezeichneten und im Besitz der Beklagten befindlichen Schuhe begehrt. Hilfsweise hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf eine mangelnde Erschöpfung ihrer Rechte aus den Klagemarken gestützt.
4
Das Landgericht hat der Klage mit den Hauptanträgen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. Mit der Revision möchten die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen.
5
II. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verbotsantrag sei hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klageanträge seien gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 und 3 MarkenG, § 242 BGB begründet. Die in der Anlage K 59 d vorgelegten Schuhe, die von der Beklagten zu 2 an den Beklagten zu 1 und von diesem an die W. & Co. GmbH geliefert worden seien, seien Produktfälschungen. Die Schuhe der Anlage K 59 d entsprächen den im Klageantrag und in der landgerichtlichen Urteilsformel unter I a abgebildeten Schuhen. Auch die in der landgerichtlichen Urteilsformel unter I b und c abgebildeten Schuhe seien Fälschungen.
6
III. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
7
1. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Revision sei zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil das Berufungsurteil hinsichtlich der Zulässigkeit der Klagean- träge symptomatische Rechtsfehler aufweise und das Berufungsgericht gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen habe.
8
a) Der Unterlassungsantrag der Klägerin und das entsprechende Verbot sind unter Berücksichtigung der Klagebegründung, die zur Auslegung des Klageantrags und der Urteilsformel heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 25 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet), hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren ist gegen den Vertrieb gefälschter PUMA-Schuhe gerichtet. Erst mit dem Hilfsantrag wendet sich die Klägerin gegen den Vertrieb von Markenwaren, bei denen die Voraussetzungen der Erschöpfung nach § 24 MarkenG nicht vorliegen.
9
aa) Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Wendung im Unterlassungsantrag „soweit es sich nicht um originale Schuhe der Klägerin bzw. von der Klägerin lizenzierte Produkte handelt“ ausreichend bestimmt. Die Klägerin bringt mit dieser Formulierung zum Ausdruck, dass sie sich gegen den Vertrieb von Produktfälschungen wendet. Produktfälschungen sind nachgeahmte Waren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 (Grenzbeschlagnahmeverordnung ). Auf diesen Waren sind ohne Zustimmung des Markeninhabers Zeichen angebracht, die mit der Marke identisch oder in ihren wesentlichen Merkmalen von ihr nicht zu unterscheiden sind. Originalmarkenwaren sind dagegen solche Waren, bei denen die Marke vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung an der Ware angebracht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, GRUR 2012, 626 Rn. 21 = WRP 2012, 819 - CONVERSE I).
10
bb) Durch den Unterlassungshauptantrag und den Verbotsausspruch nicht erfasst werden Fälle, in denen mit den Klagemarken gekennzeichnete Schuhe von der Klägerin oder einem ihrer Lizenznehmer in den Verkehr gebracht werden, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob hinsichtlich dieser Schuhe die Voraussetzungen der Erschöpfung nach § 24 MarkenG vorliegen. Ein Verbot wegen mangelnder Erschöpfung im Sinne von § 24 MarkenG hat die Klägerin erst mit den Hilfsanträgen aufgegriffen, über die das Landgericht und das Berufungsgericht zu Recht nicht entschieden haben.
11
An diesem Ergebnis ändern auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verbotseinschränkung durch die hier in Rede stehende Passage des Unterlassungsantrags („soweit es sich nicht um originale Schuhe der Klägerin bzw. von der Klägerin lizenzierte Produkte handelt“) nichts. An dieser Stelle fehlt im Berufungsurteil offensichtlich das Wort „nicht“ (BU S. 8 letzter Absatz Satz 2). Zutreffend muss es dort nach dem Gesamtzusammenhang heißen „Vom Verbot nicht erfasst werden Schuhe, die entweder von der Klägerin selbst oder einem ihrer Lizenznehmer in den Verkehr gebracht worden sind“.
12
cc) Werden danach von dem Verbotsausspruch nur Produktfälschungen erfasst und spielt der Ort des Inverkehrbringens innerhalb oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums für die Frage, ob von den Beklagten vertriebene Waren unter den Verbotstenor fallen, keine Rolle, geht auch die weitere Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde ins Leere, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 528 ZPO das landgerichtliche Urteil zum Nachteil der Beklagten abgeändert. Der Verbotstenor erfasst - auch unter Berücksichtigung der zweitinstanzlichen Urteilsgründe - keine Originalmarkenwaren, bei denen die Voraussetzungen des § 24 MarkenG nicht vorliegen. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, werden dagegen von dem Verbot Schuhe erfasst, die nicht aus der Produktion der Klägerin stammen und von ihr nicht lizenziert worden sind.
13
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Verurteilung nach den Klageanträgen III bis V (Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung) sei unbestimmt, weil die Urteilsformel einen unzulässigen Bezug auf den allgemein gefassten Unterlassungsausspruch enthalte.
14
Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können - soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist - über die konkret festgestellte Verletzungshandlung hinaus für solche Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 19 = WRP 2012, 824 - CONVERSE II).
15
Innerhalb des Rahmens zulässiger Verallgemeinerungen hält sich die Urteilsformel nach den Klageanträgen zu III bis V. Soweit sich die Beschwerde dagegen für ihre gegenteilige Ansicht auf die Senatsentscheidung „Filialleiterfehler“ (BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 910 = WRP 2000, 1258) beruft, ist dort lediglich ausgeführt, dass die Annexansprüche im Umfang zulässiger Verallgemeinerung nicht bestehen, soweit der Unterlassungsantrag nur unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr begründet ist. Im vorliegenden Fall besteht für die Verletzungshandlungen dagegen Wiederholungsgefahr, weil die Beklagten mit dem Vertrieb der Schuhe der Anlage K 59 d Markenfälschungen in den Verkehr gebracht haben.
16
2. Die Beschwerde macht weiter geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das Berufungsgericht bei der Annahme, die im Unterlassungsantrag zu I b und c dargestellten Schuhe stammten aus der Lieferung des Beklagten zu 1 an die W. & Co. GmbH das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt habe. Anders als vom Berufungsgericht angenommen, lägen konkrete Anhaltspunkte vor, dass es bei der Überprüfung in China zu einer Verwechselung der Schuhe gekommen sei. Zudem habe das Landgericht eine vom Berufungsgericht abweichende Ansicht zur Herkunft der Schuhe, wie sie in dem Unterlassungsantrag zu I b und c abgebildet seien, vertreten. Das Berufungsgericht sei daher verpflichtet gewesen, die Beklagten auf seine vom Landgericht abweichende Ansicht hinzuweisen. Das verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
17
Anders als vom Berufungsgericht angenommen, bedarf es keiner Feststellungen , ob die im Insbesondere-Teil des Unterlassungsgebots (I b und c) dargestellten Schuhe Fälschungen sind. Auf diese Frage kommt es für die Verurteilung nach den Klageanträgen nicht an. Vorliegend steht fest, dass die Schuhe der Anlage K 59 d Produktfälschungen sind. Die daraus folgende Wiederholungsgefahr für den Vertrieb weiterer Produktfälschungen ist nicht auf das Schuhmodell der Anlage K 59 d beschränkt, sondern erfasst auch die in dem Unterlassungsantrag unter I b und c abgebildeten Schuhe. Erkennbare Unterschiede bestehen zwischen den unter I a bis c abgebildeten Schuhen nur hinsichtlich der Art und der Farbe des Obermaterials und der Sohle. Das Charakteristische der Verallgemeinerung bleibt von der konkreten Ausgestaltung der in Rede stehenden Schuhe unberührt.
18
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
19
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.02.2010 - 9 HKO 15946/07 -
OLG München, Entscheidung vom 10.02.2011 - 29 U 2256/10 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 52/10 Verkündet am: 15. März 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 15/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 137/10 Verkündet am: 15. März 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 29/06/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 29/98 Verkündet am: 29. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.