vorgehend
Landgericht Osnabrück, 14 O 500/11, 20.03.2012
Oberlandesgericht Oldenburg, 6 U 71/12, 29.08.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 199/12
vom
18. April 2013
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Beschwerde und der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer werden auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Beklagte stellt Futtermittel her und bewirbt diese im Internet mit der Bezeichnung "c. ContraWurm für Pferde" sowie mit den Kennzeichnungen "c. ContraWurm Hund" bzw. "c. ContraWurm Katze". Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, sieht hierin eine nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 LFGB, Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln unzulässige und damit auch wettbewerbswidrige gesundheitsbezogene Werbung für Futtermittel. Das Landgericht hat der auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten gerichteten Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nach vorangegangenem Hinweisbeschluss vom 10. Juli 2012 mit einstimmigem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 29. August 2012 zurückgewiesen. Den Streitwert für das Klageverfahren hat es dabei - wie auch schon zuvor mit Beschluss vom 10. Juli 2012 - auf 15.500 € festgesetzt.
2
Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revision möchte sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Der Kläger beantragt , die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen.
3
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der von ihr mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).
4
1. Die Beschwer der Beklagten richtet sich allerdings danach, wie sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Er kann daher auch höher sein als der nach dem Interesse des Klägers an der Unterlassung zu bemessende Streitwert der Sache (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 4 f. - Der Marktführer, mwN).
5
2. Die Beklagte hat allerdings nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Wert der von ihr mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nach diesen Grundsätzen den Betrag von 20.000 € übersteigt.
6
a) Die Beklagte hat mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ein Schreiben ihrer Rechtsabteilung an ihren vorinstanzlich tätigen Prozessbevollmächtigten vorgelegt, nach dem ihr durch die Verurteilung und die dadurch notwendig werdende generelle Produktneueinführung ein "absoluter Umsatzwegfall von derzeit 140.000 €" entstünde. Hinzu kämen Kosten für die erforderliche Umgestaltung der Etikettierung der noch auf Lager befindlichen Ware, für die Vernichtung vorhandener Werbemittel sowie für deren Neuerstellung in Höhe von 102.980,99 €. Diese Angaben stellen sich jedoch deshalb als nicht glaubhaft (gemacht) dar, weil sie in Widerspruch zu der von der Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung weiterhin vorgelegten Bestätigung ihres Steuerberaters stehen, der den Verlust der Beklagten durch die Umstellung des Produktnamens "Kontrawurm" anhand der ihm vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünfte (nur) auf mindestens 25.000 € veranschlagt hat.
7
b) Mangels konkreter Darstellung, wie der Steuerberater zu seiner Einschätzung eines Mindestschadens von 25.000 € gelangt ist, sowie angesichts dessen, dass diese Einschätzung auf Auskünften der Beklagten aufbaut und die von dieser gemachten Angaben - wie dargelegt - ihrerseits Bedenken unterliegen , kann ebensowenig von einem Mindestschaden der Beklagten in Höhe von 25.000 € und damit auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte durch ihre Verurteilung in dieser Höhe beschwert ist.
8
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Übrigen auch nicht deshalb nach § 522 Abs. 3 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 14. August 2012 den Vortrag im zu diesem Zeitpunkt bereits zu den Akten gelangten Schriftsatz der Beklagten vom selben Tag unberücksichtigt gelassen hat. Die Beklagte kann mit ihrem hierauf bezogenen Vorbringen schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Hinausgabe des auf den 14. August 2012 datierten Zurückweisungsbeschlusses ausweislich des Inhalts der Gerichtsakte auf einem Kanzleiversehen beruhte. Außerdem ist der - damit ohnedies nicht gegebene - Fehler dadurch geheilt worden, dass das Berufungsgericht nachfolgend am 29. August 2012 einen weiteren Zurückweisungsbeschluss erlassen hat, indem es sich auch mit dem im Schriftsatz der Beklagten vom 14. August 2012 enthaltenen Vortrag auseinandergesetzt hat. Überdies eröffnet auch der geänderte § 522 Abs. 3 ZPO dem Berufungsführer, dessen Rechtsmittel durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden ist, die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO nur dann, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 523 Rn. 29).
9
III. Bei der Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, dass Abmahnkosten , wenn sie - wie hier - neben dem Hauptanspruch als Nebenforderung geltend gemacht werden, weder den Streitwert noch den Beschwerdewert erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5 mwN).
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 20.03.2012 - 14 O 500/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.08.2012 - 6 U 71/12 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

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(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich 1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder2. auf die Verhütung

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich

1.
auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder
2.
auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind,
beziehen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.

(3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bleibt unberührt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

4
IV. Die Beschwer der Beklagten richtet sich zwar danach, wie sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Die Beklagte hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Interesse daran, das Unterlassungsgebot nicht befolgen zu müssen, also weiter für den von ihr vertriebenen „N. “ mit der Werbeaussage „Der Marktführer in W. und Umgebung“ werben zu dürfen, höher zu bewerten ist als das Interesse der Klägerin an einer Unterlassung.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

5
Davon abgesehen macht die Beschwerde zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht hätte schon im Hinblick auf den der Klägerin neben dem Unterlassungsanspruch zusätzlich zuerkannten Anspruch auf Zahlung von Abmahnkos- ten in Höhe von 200 € nicht von diesem Regelstreitwert ausgehen dürfen. Ab- mahnkosten erhöhen, wenn sie - wie hier - neben dem Hauptanspruch als Nebenforderung geltend gemacht werden, nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG weder den Streitwert noch den Beschwerdewert (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 mwN; Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 2).