Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - I ZB 85/16

published on 22.02.2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - I ZB 85/16
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Hanseatisches Oberlandesgericht, 4 W 40/16, 12.07.2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 85/16
vom
22. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:220217BIZB85.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Rechtsbeschwerdeführer wird als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 4. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Der Ablehnungsantrag der Rechtsbeschwerdeführer ist unzulässig. Die Beschwerdeinstanz ist durch den Senatsbeschluss vom 4. Januar 2017 beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 2 ff.).
2
Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 1).
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanz:
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2016 - 4 W 40/16 -
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Annotations

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.