Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2018 - I ZB 7/18

05.06.2018
vorgehend
Landgericht Halle, 1 T 69/17, 14.12.2017
Oberlandesgericht Naumburg, 10 W 54/17, 31.01.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 7/18
vom
5. Juni 2018
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2018:050618BIZB7.18.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Senat wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag, den Senatsbeschluss aufzuheben, wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der ablehnenden Entscheidung des Vergabeausschusses der Antragsgegnerin über ihren Antrag auf Bewilligung eines PostdocStipendiums im Rahmen eines Projektförderungsprogramms. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Die nachfolgende Anhörungsrüge hat die Einzelrichterin , nachdem ein Befangenheitsgesuch gegen sie von der Kammer zurückgewiesen worden war, zurückgewiesen. Die gegen die Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Die nachfolgende Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 10. März 2018 als unzulässig verworfen.
2
Mit Schreiben vom 10. Mai 2018 beantragt die Antragstellerin, den Senatsbeschluss aufzuheben, legt hilfsweise den zulässigen Rechtsbehelf ein und lehnt den Senat als befangen ab.
3
II. Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig.
4
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Die Antragstellerin hat in unzulässiger Weise den gesamten Senat als befangen abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN). Der Senat konnte deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.).
5
Der Antrag, den Senatsbeschluss aufzuheben und die Sache an das zuständige Gericht zurückzugeben, ist unzulässig. Einen solchen Rechtsbehelf sieht die Zivilprozessordnung nicht vor. Soweit der Antrag als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. März 2018 auszulegen ist, ist diese unzulässig , weil sie eine Gehörsverletzung nicht darlegt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO).
6
Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
7
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Koch Schaffert Kirchhoff
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 14.12.2017 - 1 T 69/17 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 31.01.2018 - 10 W 54/17 (Abl) -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2018 - I ZB 7/18 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

Referenzen

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)