Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - I ZB 47/14

bei uns veröffentlicht am16.12.2014
vorgehend
Amtsgericht Bad Kissingen, M 1444/13, 13.11.2013
Landgericht Schweinfurt, 41 T 203/13, 23.12.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 47/14
vom
16. Dezember 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die gegen den Senatsbeschluss vom 11. August 2014 erhobene Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde wendet. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wendet, wird sie zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gründe:


1
I. Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senat richtet. Die Anhörungsrüge ist nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; Beschluss vom 19. April 2007 - I ZB 5/07, juris). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 29. Januar 2014 - I ZB 78/13, juris).
2
II. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wendet, ist sie unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766 Rn. 2). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 13.11.2013 - M 1444/13 -
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 23.12.2013 - 41 T 203/13 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - I ZB 47/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - I ZB 47/14

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - I ZB 47/14 zitiert 3 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - I ZB 47/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2014 - I ZB 47/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - I ZB 78/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 78/13 vom 29. Januar 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2007 - I ZB 5/07

bei uns veröffentlicht am 19.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 5/07 vom 19. April 2007 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. UngernSternberg , Prof. Dr. Büscher,

Referenzen

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 5/07
vom
19. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschl. v. 18.5.2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017, m.w.N.).

Bornkamm v. Ungern-Sternberg Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, Entscheidung vom 28.09.2006 - 21 M 3037/06 -
LG Bochum, Entscheidung vom 13.12.2006 - 7a T 142/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 78/13
vom
29. Januar 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2014 durch
die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und
Dr. Löffler

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2013 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Die von der Schuldnerin erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - I ZB 82/09).
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
AG Unna, Entscheidung vom 30.08.2013 - 5 M 1621/13 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 04.10.2013 - 9 T 380/13 -

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.