Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2011 - I ZB 41/09

bei uns veröffentlicht am20.04.2011
vorgehend
Amtsgericht Böblingen, 1 M 4452/08, 04.11.2008
Landgericht Stuttgart, 1 T 9/09, 24.02.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 41/09
vom
20. April 2011
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
1. Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof B. sowie die Richter am Bundesgerichtshof P. , Bü. , Be. und K. wegen der Be sorgnis der Befangenheit werden als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Der Schuldner hat mit einer am 20. November 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Eingabe die am Senatsbeschluss vom 22. Oktober
2009
beteiligten Richter Bo. , P. , Bü. , Be. und K. abgelehnt und zugleich Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss erhoben. Sowohl das Ablehnungsgesuch als auch die Anhörungsrüge sind unzulässig.
2
1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.
3
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung aus den genannten rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; vgl. auch Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, NJW 2005, 3410, 3412). Ablehnungsgesuche mit einer von vornherein untauglichen Begründung sind ebenso wie Ablehnungsgesuche ohne jede Begründung offensichtlich unzulässig. Über sie kann im Zivilverfahren nicht anders als im Strafprozess (vgl. dort § 26a Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 2 StPO) unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden werden (BVerfGE 11, 1, 5; BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56; Beschluss vom 14. November 1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984 - Greifbare Gesetzwidrigkeit; Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227).
4
Die von dem Schuldner vorgetragene Begründung ist von vornherein völlig ungeeignet, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen , ohne dass es dafür einer näheren Prüfung oder eines Eingehens auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf. Der Vortrag des Schuldners erschöpft sich in allgemeinen Unterstellungen einer verfassungswidrigen Justiz in Deutschland, ohne Gründe für eine konkrete Befangenheit der abgelehnten Richter vorzutragen.
5
2. Die gemäß § 69a GKG statthafte, mit Eingabe des Schuldners vom 19. November 2009 erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig.
6
Gemäß § 69a Abs. 2 GKG ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen ist. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgemacht. Da für den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 eine förmliche Zustellung nicht vorgeschrieben ist, konnte er wirksam durch formlose Übersendung zugestellt werden. Ausweislich des in der Akte befindlichen Abgangsvermerks der Geschäftsstelle ist der Beschluss am 2. November 2009 an den Schuldner und seinen Vertreter übersandt worden. Er gilt damit als am 5. November 2009, einem Donnerstag, bekanntgemacht. Die Anhörungsrüge hätte deshalb spätestens bis zum 19. November 2009 beim Bundesgerichtshof eingehen müssen. Ausweislich des Eingangsstempels und der auf den einzelnen Seiten der Eingabe ersichtlichen Übersendungsdaten des von ihm zur Übermittlung benutzten Telefaxgeräts ist die Anhörungsrüge aber erst am 20. November 2009 gegen 17.00 Uhr beim Bundesgerichtshof eingelegt worden.
7
Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet. Dem Vorbringen des Schuldners lässt sich nicht entnehmen, dass das rechtliche Gehör des Schuldners in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre (§ 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Böblingen, Entscheidung vom 04.11.2008 - 1 M 4452/08 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2009 - 1 T 9/09 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten au

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 7/05
vom
14. April 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Über ein mißbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch kann der Rechtspfleger selbst
entscheiden. § 47 ZPO gilt in diesem Fall nicht.
BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 7/05 - LG Coburg
AG Coburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 26. Mai 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 135.000 €.

Gründe:


I.


Durch Beschluß vom 21. August 2001 ordnete das Amtsgericht die Versteigerung eines Grundstücks an. Im Versteigerungstermin vom 17. Februar 2004 beantragte der Schuldner die einstweilige Einstellung des Verfahrens gem. § 765a ZPO, weil er erkrankt sei. Unter Vorlage des Attestes eines Arztes vom 16. Februar 2004 machte er geltend, während der nächsten Monate krankheitsbedingt nicht verhandlungsfähig zu sein. Auf Bitten des Schuldners veranlaßte der Rechtspfleger die Untersuchung des Schuldners durch den
Landgerichtsarzt. Eine Verhandlungsunfähigkeit des Schuldners bestätigte dieser nicht.
Die Ersteher gaben das höchste Gebot ab. Auf Antrag de r Gläubigerin unterblieb die Entscheidung über den Zuschlag zunächst, weil das Gebot der Ersteher die in § 74a ZVG bestimmte Grenze nicht übersteigt. Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag wurde auf den 20. Februar 2004 bestimmt.
In diesem Termin stellte der Schuldner wiederum einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens und übergab ein ärztliches Attest vom 19. Februar 2004, nach welchem nicht auszuschließen ist, daß eine depressive Erkrankung des Schuldners bei einem Verlust seines (Mit)Eigentums an dem Grundstück zu einer Suizidgefährdung führen könne. Nachdem der Rechtspfleger zu erkennen gegeben hatte, daß er über den Antrag auf Einstellung des Verfahrens nicht durch gesonderten Beschluß entscheiden werde, lehnte der Schuldner den Rechtspfleger wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Rechtspfleger verwarf das Ablehnungsgesuch und verkündete im Anschluß hieran den Beschluß, das Grundstück den Erstehern zuzuschlagen. In den Gründen des Beschlusses wies er die Anträge des Schuldners nach § 765a ZPO zurück.
Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde einge legt und den Rechtspfleger erneut als befangen abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung des Zuschlags.

II.


Das Landgericht meint, den Erstehern sei der Zuschlag zu Recht erteilt worden. Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Schuldners bestünden nicht. Daß der Rechtspfleger über den gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag selbst entschieden habe, sei nicht zu beanstanden, weil der Antrag allein zur Verzögerung des Verfahrens und damit rechtsmißbräuchlich gestellt worden sei. Einer gesonderten Entscheidung über den Einstellungsantrag des Schuldners vor der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses habe es nicht bedurft. Von einer ernstlichen Suizidgefährdung des Schuldners sei nicht auszugehen. Daß der Schuldner die Gläubigerin befriedigen könne, sei auszuschließen.

III.


1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Schuldner war aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, die Beschwerde rechtzeitig zu begründen. Dieses Hindernis ist mit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Schuldner entfallen. Innerhalb der damit begonnenen Frist hat der Schuldner rechtzeitig Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung beantragt und die Beschwerde begründet, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F..
2. Die angefochtene Entscheidung ist frei von Rechtsfehle rn, auf die die Beschwerde gem. § 100 ZVG gestützt werden kann.

a) Der Rechtspfleger durfte über den im Termin vom 20. Februar 2004 gestellten Befangenheitsantrag selbst entscheiden.

Die Vorschriften über den Ausschluß und die Ablehnung e ines Richters, §§ 41 bis 49 ZPO, finden auf den Rechtspfleger entsprechende Anwendung, § 10 Satz 1 RPflG. Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn ein Grund gegeben ist, dessentwegen der Ablehnende von seinem Standpunkt aus nachvollziehbaren Anlaß für die Befürchtung hat, der Rechtspfleger werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (LG Göttingen, Rpfleger 1976, 55). Der abgelehnte Rechtspfleger hat sich bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den gem. § 10 Satz 2 RPflG zuständigen Richter gem. § 47 ZPO a.F. grundsätzlich jeder weiteren Tätigkeit in dem Verfahren zu enthalten. Ebenso wie ein abgelehnter Richter kann er über das Gesuch jedoch selbst entscheiden, wenn es als mißbräuchlich zu verwerfen ist (OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 368; ferner BVerfGE 11, 1, 5; BGH, Beschl. v. 7. November 1973, VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 f; Beschl. v. 14. Dezember 1991, I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; BayObLGZ 93, 9, 10 f). So verhält es sich, wenn das Ablehnungsgesuch lediglich der Verschleppung dient und dies offensichtlich ist (KG MDR 1992, 997; OLG Braunschweig, NJW 1995, 2114; Böttcher, ZVG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 16; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rdn. 12; Zöller /Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 45 Rdn. 4). In diesem Fall gilt § 47 ZPO nicht (BVerwG, NJW 1988, 722; KG FamRZ 1986, 1022).
So liegt es hier: Der Schuldner hat den Rechtspfleger abgelehnt, nachdem deutlich geworden war, daß der Rechtspfleger vor der Entscheidung über den Zuschlag nicht über die von dem Schuldner gestellten Anträge auf einstweilige Einstellung des Verfahrens entscheiden würde. Die von dem Rechtspfleger beabsichtigte Verfahrensweise ist zulässig (Stöber, ZVG, 17. Aufl., Einleitung Anm. 59.4) und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstan-
det. Der Rechtsschutz des Schuldners ist dadurch gewahrt, daß die Zurückweisung des Einstellungsantrags im Rahmen der Anfechtung der Entscheidung über den Zuschlag der Nachprüfung zugänglich ist (vgl. Senat, BGHZ 44, 138 ff). Die erkennbare Absicht des Rechtspflegers, in dieser Weise zu verfahren , erlaubt nicht die Feststellung eines nachvollziehbaren Grundes für die Befürchtung , die Entscheidung über den Einstellungsantrag und den Zuschlag werde nicht unparteiisch erfolgen. Dem entspricht es, daß der Schuldner in seinem Ablehnungsgesuch vom 20. Februar 2004 einen Grund für die Ablehnung des Rechtspflegers auch nicht angegeben hat. Damit ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Rechtspfleger das Ablehnungsgesuch als rechtsmißbräuchlich und offensichtlich allein als zum Zwecke der Verzögerung des Verfahrens eingelegt gewertet und über die Verwerfung des Gesuchs selbst entschieden hat. Die Verwerfung konnte, wie geschehen, durch einen selbständigen Beschluß oder als Teil der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen.

b) Die angefochtene Entscheidung weist auch insoweit kein en Rechtsfehler auf, als das Beschwerdegericht die einstweilige Einstellung des Verfahrens abgelehnt hat. Daß der Einstellungsantrag vom 20. Februar auf das ärztliche Attest vom 19. Februar 2004 Bezug nimmt, ändert hieran entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nichts. Der Schuldner hat schon im Termin vom 17. Februar 2004 das Attest eines Arztes vorgelegt, nach welchem er auf Monate nicht verhandlungsfähig sei. Die Untersuchung durch den Landgerichtsarzt bestätigte das nicht. Eine Suizidgefährdung für den Fall des Verlustes seines Miteigentums an dem Grundstück hat er gegenüber dem Landgerichtsarzt nicht geltend gemacht. Auch nach dem Attest vom 19. Februar 2004
besteht keine aktuelle Suizidgefahr. Mit einer solchen Gefahr ist nach dem Attest vielmehr nur "eventuell zu rechnen". Auch bei der im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gefährdung des Lebens des Schuldners gebotenen besonders sorgsamen Abwägung (BVerfGE 52, 214, 220) bedeutet es im Hinblick hierauf keinen Rechtsfehler, daß das Beschwerdegericht über den Einstellungsantrag zum Nachteil des Schuldners entschieden hat, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage einzuholen.

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Zoll Stresemann

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

(6) Kosten werden nicht erstattet.