Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2011 - IV ZB 17/11

bei uns veröffentlicht am14.12.2011
vorgehend
Landgericht Coburg, 41 T 83/11, 26.09.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 17/11
vom
14. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 14. Dezember 2011

beschlossen:
1. Die Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2011 werden zurückgewiesen , weil sie unzulässig sind. Die Eingabe des Antragsgegners ergibt auch in der Sache keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. 2. Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen , weil Ablehnungsgesuche, die wie hier eine von vornherein untaugliche Begründung haben, ebenso wie Ablehnungsgesuche ohne jede Begründung offensichtlich unzulässig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3). 3. Der Antragsgegner kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Coburg, Entscheidung vom 28.07.2011 - 11-7459294-05-N -
LG Coburg, Entscheidung vom 26.09.2011- 41 T 83/11 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2011 - I ZB 41/09

bei uns veröffentlicht am 20.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 41/09 vom 20. April 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büsche

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Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung aus den genannten rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; vgl. auch Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, NJW 2005, 3410, 3412). Ablehnungsgesuche mit einer von vornherein untauglichen Begründung sind ebenso wie Ablehnungsgesuche ohne jede Begründung offensichtlich unzulässig. Über sie kann im Zivilverfahren nicht anders als im Strafprozess (vgl. dort § 26a Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 2 StPO) unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden werden (BVerfGE 11, 1, 5; BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56; Beschluss vom 14. November 1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984 - Greifbare Gesetzwidrigkeit; Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227).