Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2007 - I ZB 36/06

bei uns veröffentlicht am15.02.2007
vorgehend
Amtsgericht Hildesheim, 23a M 1444/05, 31.01.2006
Landgericht Hildesheim, 1 T 22/06, 10.04.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 36/06
vom
15. Februar 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Zivilkammer 1 des Landgerichts Hildesheim vom 10. April 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Wert der Rechtsbeschwerde: 1.624 €.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, u.a. die Fahrzeugbriefe näher bezeichneter Fahrzeuge an einen bestimmten Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben. Da diesem Gerichtsvollzieher die Nebentätigkeitsgenehmigung für eine Sequestration fehlte, beauftragte die Antragstellerin einen Rechtsanwalt mit der Sequestration. Der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher nahm bei der Antragsgegnerin die Fahrzeugbriefe in Besitz und übergab sie dem Rechtsanwalt als Sequester.

2
Die Antragstellerin hat die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten beantragt, einschließlich der ihr entstandenen Sequestrationskosten in Höhe von 1.624 €.
3
Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) hat den Antrag auf Festsetzung der Sequestrationskosten zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Sequestrationskosten seien keine Kosten der Zwangsvollstreckung, weil sie auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhten.
4
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
5
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
6
1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts können die Kosten der Sequestration im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO aufgrund der Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem die Sequestration angeordnet worden ist. Dies hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung bereits unter Berücksichtigung der gegensätzlichen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur entschieden (BGH, Beschl. v. 20.7.2006 - I ZB 105/05, NJW 2006, 3010 Tz. 7 ff. m.w.N. = WRP 2006, 1246 - Sequestrationskosten). Hat das Gericht eine Sequestration angeordnet, gehören zu den notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch die mit der Durchführung der Sequestration verbundenen notwendigen Kosten. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten hängt nicht von der Natur des sie begründenden Rechtsverhältnisses ab. Deshalb steht einer Kostenfestsetzung nicht entgegen, dass die Sequestration auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht und der Sequester kein Vollstreckungsorgan im Sinne der Zivilprozeßordnung ist (BGHZ 146, 17, 20). Es ist daher auch unerheblich, ob der Sequester ein Gerichtsvollzieher in Nebentätigkeit oder eine andere Person wie etwa ein Rechtsanwalt ist.
7
2. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Kosten der Sequestration bestritten und das Beschwerdegericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - dazu keine Entscheidung getroffen hat.
Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, Entscheidung vom 31.01.2006 - 23a M 1444/05 -
LG Hildesheim, Entscheidung vom 10.04.2006 - 1 T 22/06 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag


(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. (2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges an

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2006 - I ZB 105/05

bei uns veröffentlicht am 20.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 105/05 vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Sequestrationskosten ZPO §§ 103, 104 Die Kosten der Sequestration können im Kostenfestsetzungsverfahren
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2007 - I ZB 36/06.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2014 - I ZB 82/13

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 8 2 / 1 3 vom 23. Oktober 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kosten der "Berliner Räumung" ZPO § 885a Abs. 7 Kosten einer vor dem 1. Mai 2013 begonnenen Räu

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 105/05
vom
20. Juli 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Sequestrationskosten
Die Kosten der Sequestration können im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund
der Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem die
Sequestration angeordnet worden ist.
BGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 - I ZB 105/05 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt (Oder)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 23. August 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Wert der Rechtsbeschwerde: 4.923,35 €.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt (Oder), durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, die in ihrem Besitz befindlichen und auf ihrem Betriebsgrundstück in B. lagernden Bierfässer, die mit "S. " gekennzeichnet waren, an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben.
2
Am 19. Oktober 2001 übergab der mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher die Fässer an einen Gerichtsvollzieher als Sequester. Dieser lagerte die Fässer bei einem Speditionsunternehmen ein.
3
Die Antragstellerin hat die Festsetzung der Kosten des Sequesters einschließlich der Lagerkosten beantragt.
4
Das Landgericht hat die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 4.923,35 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen (OLG Brandenburg Rpfleger 2006, 101).
5
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
6
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
7
1. Die Frage, ob eine Partei die Kosten der Sequestration als Kosten der Zwangsvollstreckung zur Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO festsetzen lassen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
8
a) Zum Teil wird angenommen, die Kosten der Sequestration könnten nicht im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet werden, weil die Vollziehung des Vollstreckungstitels mit der Übergabe an den Sequester beendet sei. Die Kosten beruhten auf einem privatrechtlichen Sequestrationsvertrag und die Se- questration sei keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Es sei eine materiell -rechtliche Frage, wer die Kosten der Sequestration zu tragen habe, für deren Entscheidung das Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen sei (OLG Koblenz MDR 1981, 855; Rpfleger 1991, 523; OLG Schleswig SchlHA 1993, 124; JurBüro 1996, 89, 90; OLG Hamm JurBüro 1997, 160; Wieczorek/Schütze/ Thümmel, ZPO, 3. Aufl., § 938 Rdn. 15). Dieser Ansicht hat sich das Beschwerdegericht angeschlossen.
9
b) Dagegen wird zu Recht die Ansicht vertreten, die Kosten der Sequestration könnten im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem Sequestration angeordnet worden sei (OLG Karlsruhe Rpfleger 1981, 157; OLG Düsseldorf JurBüro 1989, 550; 1996, 89; MünchKomm.ZPO/Heinze, 2. Aufl., § 938 Rdn. 25; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 938 Rdn. 22; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 938 Rdn. 25; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 938 Rdn. 10).
10
aa) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat das Gericht eine Sequestration angeordnet, rechnen hierzu die mit der Durchführung der Sequestration verbundenen notwendigen Kosten.
11
Dem steht nicht entgegen, dass die Sequestration auf einem privatrechtlichen Vertrag mit dem Sequester beruht und der Sequester kein Vollstreckungsorgan im Sinne der Zivilprozessordnung ist (BGHZ 146, 17, 20). Die Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung ist nicht von der Natur des Rechtsverhältnisses abhängig, von dem die Kosten herrühren. Zu den Kosten, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können, zählen etwa auch Kosten für Detektivermittlungen, für Testkäufe und für Nachforschungen im Zusammenhang mit Patentstreitigkeiten (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Tz 11 = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten), die ebenfalls auf der Grundlage zivilrechtlicher Verträge entstehen.
12
bb) Für die Festsetzung der Kosten der Sequestration im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO sprechen zudem Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit , weil in dem die Sequestration anordnenden Verfahren regelmäßig eine Kostengrundentscheidung ergangen ist. Mit dem Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO steht ein gegenüber der Geltendmachung im Klagewege einfacheres Verfahren zur Verfügung, um dem Gläubiger einen Vollstreckungstitel über die Sequestrationskosten an die Hand zu geben. Schutzwürdige Belange des Schuldners werden hierdurch nicht betroffen. Soweit diesem Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Tragung der Sequestrationskosten dem Grunde oder der Höhe nach zustehen, die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden können, kann er diese ohne die Beschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 2, § 767 Abs. 1 ZPO geltend machen (vgl. BGHZ 3, 381, 382; Schuschke in Schuschke/Walker aaO § 767 Rdn. 35; Zöller/Herget aaO § 104 Rdn. 21, Stichwort "Vollstreckungsgegenklage").
13
2. Die Sache war zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Kosten der Sequestration bestritten und das Beschwerdegericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - hierüber keine Entscheidung getroffen hat.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 11.01.2005 - 18 O 326/01 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.08.2005 - 6 W 21/05 -