Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2018 - I ZB 104/17
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig.
- 2
- 1. Die Verwerfung des mit der Eingabe vom 30. Juli 2018 angebrachten vierten Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch nicht mehr zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2018 - 1 BvR 1180/17, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 2 ff.). Die Beschwerdeinstanz war bereits mit dem Beschluss vom 20. März 2018, mit dem der Senat über die Gehörsrüge gegen den die Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschluss entschieden hatte, beendet. Der Senat konnte deshalb vorliegend abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f. [juris Rn. 20]).
- 3
- 2. Die von der Antragstellerin erhobene weitere Anhörungsrüge ist unstatthaft und damit unzulässig. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen; eine weitere Anhörungsrüge ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 107, 395, 411 [juris Rn. 50]).
- 4
- II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
- 5
- III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 04.09.2017 - 4 O 50/16 -
OLG Köln, Entscheidung vom 02.11.2017 - 16 W 53/17 -
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(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)