Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2001 - I ZA 1/01

bei uns veröffentlicht am17.05.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 1/01
vom
17. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck,
Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Das Rechtsmittel der Klägerin vom 15. April 2001 gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 15.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen.
I. Die Klägerin hat die Beschwerde nicht wirksam erhoben, weil diese dem Anwaltszwang unterliegt, § 569 Abs. 2, § 78 Abs. 1 ZPO (vgl. MünchKomm. ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 569 Rdn. 5) und die Klägerin die Beschwerde persönlich eingelegt hat.
II. Darüber hinaus liegen die besonderen Voraussetzungen der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht vor. Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit kann nur in Betracht kommen , wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763, 764 - greifbare Gesetzeswidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Mit Recht hat das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 19. März 2001, die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 11. März 1999 einzustellen, in entsprechender Anwendung des § 707 ZPO entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.2001 - I ZA 1/01, Umdr. S. 5). Soweit das Berufungsgericht keinen Anlaß zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gesehen hat, weil ein beim Bundesgerichtshof gestellter Einstellungsantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO wegen Fehlens eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 712 ZPO keinen Erfolg haben könnte, vermag dies jedenfalls eine greifbare Gesetzeswidrigkeit nicht zu begründen. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt, obwohl ihr dies möglich und zumutbar war. Der von ihrem Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. August 2000 gestellte Einstellungsantrag ist entgegen der Ansicht der Klägerin kein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO, sondern ein Einstellungsantrag nach §§ 719, 707 ZPO, der einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO auch nicht entbehrlich machte.
Zudem hat die Klägerin auch keinen Antrag auf Ergänzung des Berufungsurteils nach §§ 716, 321 ZPO gestellt. Denn eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt auch nicht in Betracht, wenn die Klägerin einen Schutzantrag nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz gestellt hätte, dieser im Berufungsurteil aber übergangen worden wäre und die Klägerin es versäumt, gemäß §§ 716, 321 ZPO Urteilsergänzung zu beantragen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.1999 - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746; MünchKomm. ZPO/Krüger, aaO § 719 Rdn. 13; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 719 Rdn. 7). Schließlich zeigt die Klägerin auch nicht auf, inwiefern die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist, weil die Beklagte zu dem vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Einstellungsantrag nicht gehört worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils


(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch


(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 712 Schutzantrag des Schuldners


(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläub

Zivilprozessordnung - ZPO | § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung


(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag

Zivilprozessordnung - ZPO | § 716 Ergänzung des Urteils


Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2002 - I ZA 1/01

bei uns veröffentlicht am 15.08.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 1/01 vom 15. August 2002 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büs

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(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 1/01
vom
15. August 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. August 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung vom 1. März 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Klägerin hat gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2001 außerordentliche Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluß vom 17. Mai 2001 als unzulässig verworfen hat. Mit der Kostenrechnung vom 1. März 2002 ist gegen die Klägerin eine Beschwerdegebühr in Höhe von 166,17 11, 49, 54, 61 GKG i.V. mit Nr. 1953 des Kostenverzeichnisses a. F.). Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Begründung, das Oberlandesgericht hätte ihre nicht von einem Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde nicht an den Bundesgerichtshof weiterleiten dürfen, weil sie offensichtlich unzulässig gewesen sei.
II. Der Rechtsbehelf der Klägerin, bei dem es sich der Sache nach um einen Antrag gemäß § 8 GKG handelt, wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Oberlandesgericht keine Gerichtskosten zu erheben, ist nach Zugang
der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 GKG anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.1997 - II ZR 314/95, NJW-RR 1997, 831, 832; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54, m.w.N.).
Die zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nicht begründet. Von der Erhebung der zutreffend berechneten Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist nicht nach § 8 GKG abzusehen. Die Vorlage der von der Klägerin eingelegten außerordentlichen Beschwerde durch das Oberlandesgericht an den Bundesgerichtshof stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar.
Die Klägerin hatte gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 26. März 2001 mit Schriftsatz vom 15. April 2001 neben der von ihr erhobenen Gegenvorstellung Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses eingelegt, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. Das Oberlandesgericht war vor der Weiterleitung der Beschwerdeschrift an den Bundesgerichtshof nicht gehalten, die Klägerin auf den bestehenden Anwaltszwang hinzuweisen. Eine Pflicht des Gerichts, eine Partei über die Formerfordernisse eines Rechtsmittels zu belehren, besteht anders als in Wohnungseigentumssachen (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2002 - V ZB 36/01, NJW 2002, 2171, 2172) im Zivilprozeß in der Regel nicht (vgl. BVerfGE 93, 99, 108; BGH, Beschl. v. 19.3.1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989; zweifelnd: Bekker , BGH Rep 2002, 619, 620). Die formellen Rechtsmittelerfordernisse im Zivilprozeß sind nicht derart kompliziert und schwer zu erfassen, daß der Rechtsuchende sich nicht in zumutbarer Weise rechtzeitig Aufklärung verschaffen könnte. Der Gesetzgeber, der mit der Novellierung der Zivilprozeßordnung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) das Ziel verfolgte, das Zivilverfahren durch eine grundlegende Strukturreform bürgernäher, effizienter und transparenter zu gestalten, hat
ebenfalls keinen Anlaß gesehen, eine Belehrung über die Formerfordernisse der Rechtsmittel im Zivilprozeß vorzusehen.
Im Streitfall hatte das Oberlandesgericht um so weniger Veranlassung, auf den Anwaltszwang für das Beschwerdeverfahren zum Bundesgerichtshof hinzuweisen, als die Klägerin, die Geschäftsführerin einer GmbH war, in rechtlichen Dingen schon nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift erfahren und ihr durch das Klageverfahren vor dem Landgericht und das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht bekannt war, daß vor diesen Gerichten regelmäßig eine Vertretung durch Rechtsanwälte erforderlich ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Erinnerung der Klägerin ergeht gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Ullmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)