Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2001 - I ZA 1/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung ihrer Marke Nr. "T. B. " wegen Nichtbenutzung in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben die Parteien am 11. März 1999 vor dem Vorsitzenden des 6. Zivilsenats einen Vergleich geschlossen, dem die durch die Klägerin als Geschäftsführerin vertretene T. B. GmbH beigetreten ist und der auszugsweise wie folgt lautet:"1. Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche von ihr angemeldeten oder bereits eingetragenen Marken und Geschäftskennzei-
chen von Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist oder die sie vertritt, die die Bezeichnung "T. B. " in Wort- oder Wort-/Bildzeichen enthalten, im In- und Ausland aufgeben. Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche Angriffe gegen "T. B. "-Marken der Beklagten oder mit ihr verbundener Unternehmen einschließlich ihrer ehemaligen Muttergesellschaft einstellen. D.h., die Klägerin (Frau A. ) wird unverzüglich alle dazu erforderlichen Prozeßerklärungen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen im In- und Ausland abgeben. Die Parteien sind sich darüber einig, daß hierbei der kostengünstigste Weg gewählt werden soll. 2. ..."
Nach Abschluß des Vergleichs hat die Klägerin den Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht fortgesetzt und geltend gemacht, der Vergleich sei nicht wirksam zustande gekommen. Sie hat zudem die Anfechtung des Vergleichs erklärt und die Fortsetzung des Rechtsstreits verlangt. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 21. Dezember 2000 ausgesprochen , daß der Rechtsstreit durch den am 11. März 1999 vor dem Vorsitzenden des Senats geschlossenen Vergleich beendet ist. Die Klägerin beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines beabsichtigten Revisionsverfahrens zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin S. beizuordnen. II. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des beabsichtigten Revisionsverfahrens kommt nicht in Betracht, weil die erforderliche Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß Rechtsanwalt Dr. L. über die erforderliche Prozeßvollmacht zum Abschluß des Vergleichs für die Klägerin und die dem Vergleich beigetretene T. B. GmbH verfügt habe.
a) Die notwendige Prozeßvollmacht hat die Antragstellerin Rechtsanwalt Dr. L. erteilt. Die Einräumung einer Prozeßvollmacht ist formfrei wirksam; sie kann daher auch schlüssig erteilt werden (vgl. BGHZ 40, 197, 203; BGH, Beschl. v. 14.6.1995 - XII ZB 177/94, FamRZ 1995, 1484). Ihr Umfang richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1992 - V ZR 7/91, NJW 1992, 1963, 1964). Die bei den Vergleichsverhandlungen vor dem Berufungsgericht anwesende Antragstellerin hat ihren Prozeßbevollmächtigten zu dem über den Streitgegenstand des Prozesses hinausgehenden Vergleichsabschluß sowohl für sich als auch für die T. B. GmbH in dem Termin schlüssig bevollmächtigt. Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist für den Umfang der Vollmacht von Rechtsanwalt Dr. L. die Vorschrift des § 96 MarkenG über die Bestellung eines Inlandsvertreters nicht maßgeblich, weil dessen Voraussetzungen - die Antragstellerin und die T. B. GmbH haben ihren (Wohn-)Sitz im Inland - nicht vorliegen.
b) Eine Bindungswirkung des Vergleichs entfällt nicht wegen einer von der Antragstellerin geltend gemachten mißbräuchlichen Verwendung der Prozeßvollmacht durch ihren Prozeßbevollmächtigten (vgl. hierzu BGHZ 112, 345, 349 f.). Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang gegen Rechtsanwalt Dr. L. erhobene Vorwurf des Parteiverrats ist nicht hinreichend
konkretisiert. Auch im Klageerzwingungsverfahren sind die Erfolgsaussichten der Antragstellerin wegen Parteiverrats von Rechtsanwalt Dr. L. mit Beschluß vom 8. November 2000 (OLG Frankfurt a.M. - 2 Ws 90/00 - 2 ARs 106/00) verneint worden.
c) Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, sie habe sich als Geschäftsführerin der T. B. GmbH nicht zu einer Firmenänderung verpflichten und ihrem Prozeßbevollmächtigten deshalb auch nicht eine derartige Verpflichtung umfassende Vollmacht erteilen können. Ob die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nach § 35 GmbHG die Eingehung einer Verpflichtung zur Ä nderung der Firma umfaßt (verneinend Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbH-Gesetz, 16. Aufl., § 35 Rdn. 50; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., § 35 Rdn. 9; für die Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Vertretung durch den Geschäftsführer: Scholz/Schneider, GmbH-Gesetz, 9. Aufl., § 35 Rdn. 40), kann im Streitfall offenbleiben. Die Wirksamkeit des Vergleichs vom 11. März 1999 wird hierdurch nicht berührt. Denn die Auslegung des Vergleichs nach seinem Sinn und Zweck ergibt, daß sich die Antragstellerin in ihm nur insoweit zur Aufgabe von Geschäftskennzeichen verpflichten wollte und verpflichtet hat, als ihr dies rechtlich wirksam möglich war. 2. Eine Unwirksamkeit des Vergleichs ergibt sich nicht aus der von der Antragstellerin geltend gemachten Verletzung einer Hinweispflicht des Gerichts nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO. Der Prozeßvergleich ist sowohl Rechtsgeschäft im materiell-rechtlichen Sinne als auch Prozeßhandlung (vgl. BGHZ 79, 71, 74 m.w.N.). Die Wirksamkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages wird durch eine
Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts vor Vergleichsabschluß nicht berührt. Sie vermag im Streitfall auch keine Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums durch die Antragstellerin zu begründen (§§ 119, 142, 143 BGB). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß für die Beurteilung von Willensmängeln nach § 166 Abs. 1 BGB allein die Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin in Betracht kommt und von ihr nicht geltend gemacht ist, daß dieser sich bei Vergleichsschluß in einem Irrtum befand. 3. Der Vergleich ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die von der Antragstellerin übernommenen Verpflichtungen in Anbetracht des für die Antragstellerin in den verschiedenen Verfahren bestehenden Prozeßrisikos in keinem auffälligen Mißverhältnis zur erhaltenen Gegenleistung stehen. Erdmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.
(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.
(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutsche Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht angezeigt wird.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.