Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2006 - 5 StR 8/06

bei uns veröffentlicht am21.02.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 8/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 21. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 2. September 2005 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen , die bestehen bleiben. Insoweit wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts Görlitz zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt zur weitgehenden Aufhebung des Urteils.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte am Abend des 10. Juni 2002 mit der Straßenbahn nach Hause, wobei er ein Klappmesser mit einer 10 cm langen Klinge mit sich führte. Zu dieser Zeit bestiegen auch der später geschädigte N. M. sowie die Zeugen K. und Kr. die Straßenbahn und nahmen – getrennt durch den Mittelgang – schräg gegenüber dem Angeklagten Platz. Der Angeklagte erkannte M.
als Bruder eines ihm flüchtig bekannten Mannes, gegen den er seit Jahren Groll hegte. Kr. , der den Angeklagten noch aus DDR-Zeiten kannte, begrüßte ihn mit dessen Spitznamen, den der Angeklagte früher immer mit „einigem Stolz“ vernommen hatte. Der Angeklagte, der ohnehin gereizter Stimmung war, geriet in Wut und beschimpfte die drei Männer als „Fotzen“. M. forderte ihn daraufhin in ruhigem Ton auf, ihn nicht „anzumachen“. Der Angeklagte wiederholte jedoch seine beleidigende Äußerung und öffnete unbemerkt sein Klappmesser. Wenige Minuten später erhob sich der Zeuge M. , weil er aussteigen wollte. In diesem Moment sprang der Angeklagte auf und rammte dem Zeugen das Messer wuchtig in den Bauch. Die Klinge durchstieß die Bauchdecke und verursachte eine stark blutende Wunde, verletzte jedoch keine inneren Organe. Der Geschädigte musste operiert und insgesamt zwei Wochen stationär behandelt werden.
3
Am 26. Juni 2004 war der Angeklagte zu Fuß unterwegs, wobei er einsatzbereit zwei Dosen Reizgas-Spray in der Jackentasche mit sich führte. Als ihm der Zeuge S. und dessen Sohn entgegenkam, sagte der Angeklagte laut: „Scheißpack“ und sprühte das Spray aus nur wenigen Zentimetern Entfernung in das Gesicht des Zeugen. Alsdann setzte er seinen Weg fort und rief wiederholt: „Judenpack, Scheißjudenpack!“
4
Die Strafkammer hat hinsichtlich des Messereinsatzes einen Tötungsvorsatz verneint und insbesondere auch unter Berücksichtigung der von ihr zugebilligten erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB angenommen sowie die gefundene Strafe wegen überlanger Verfahrensdauer nach Art. 6 EMRK um sechs Monate verringert. Im zweiten Fall der Körperverletzung gemäß § 223 StGB ist die Strafe nach Maßgabe der §§ 21, 49 StGB gemildert worden.
5
Das Landgericht hat – sachverständig beraten – die Überzeugung gewonnen , dass der Angeklagte an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden und antisozialen Zügen leide. Davon ausgehend hat die Strafkammer – auch darin der Sachverständigen folgend – angenommen, dass in beiden Fällen die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht seines Handelns erheblich vermindert gewesen sei. Gleichwohl habe er aber noch zutreffend erkannt, dass er sich nicht in einer Notwehrlage befunden habe. Die Anordnung der Maßregel begründet die Strafkammer – auch insoweit in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten – mit der fehlenden Krankheitseinsicht und der hieraus resultierenden Gefährlichkeit des Angeklagten, der sich seine Opfer beliebig aussuche mit der Folge, dass sich seine Aggressionen zukünftig gegen eine unüberschaubare Zahl weiterer Personen richten könne. Die zu erwartenden Taten hätten auch beträchtliches Gewicht, wenn der Angeklagte naheliegend wieder gefährliche Werkzeuge verwenden würde.
6
2. Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten lassen besorgen , dass die Strafkammer von einem rechtsfehlerhaften Verständnis der Vorschriften der §§ 20, 21 StGB ausgegangen ist. Sie war offensichtlich der Auffassung, mit der Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit sei bereits die Voraussetzung des § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB gegeben. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich jedoch erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (BGHSt 21, 27, 28 f.; 34, 22, 25 ff.; BGHR StGB § 21 StGB Einsichtsfähigkeit 2, 3, 4, 5, 6; BGH NStZ-RR 2004, 38). Der Täter, der – wie hier vom Landgericht angenommen – trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist – sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist – voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 26 f.). Die Vorschrift des § 21 StGB kann in Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist. Kann ihm die infolge verminderter Einsichtsfähigkeit fehlende Unrechtsein- sicht dagegen nicht zum Vorwurf gemacht werden, so greift § 20 StGB ein mit der Folge, dass eine Bestrafung ausscheidet (vgl. BGHSt 40, 341, 349).
7
Dem Urteil ist auch nicht sicher zu entnehmen, dass der Tatrichter in Wirklichkeit nicht an eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit, sondern an eine hier möglicherweise näher liegende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit gedacht hat. Dagegen spricht die wiederholte Bezugnahme auf die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht und auch der Umstand, dass die Strafkammer der vor allem die Steuerungsfähigkeit berührenden alkoholischen Beeinträchtigung des Angeklagten in beiden Fällen keine wesentliche Bedeutung beigemessen hat. Der Senat sieht sich deshalb nicht in der Lage, die Feststellungen entgegen ihrem klaren Wortlaut umzudeuten.
8
3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Sie erstreckt sich auch auf den Schuldspruch, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, dass der Angeklagte schuldunfähig ist. Immerhin musste der Angeklagte seit 1978 mehrfach in psychiatrischen Krankenhäusern stationär behandelt werden, wobei die Ärzte durchgängig von einer schizophrenen Erkrankung ausgegangen sind. Auch wird die Einlassung des Angeklagten zu den Beweggründen seines aggressiven Verhaltens, das er offenbar als eine Art präventive Notwehr und im ersten Fall zugleich als Ausgleich für früher erlebte Kränkungen durch den Bruder des Geschädigten für erlaubt gehalten hat, eingehender zu würdigen sein. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird insgesamt über die Frage der Schuldfähigkeit nach Anhörung eines forensisch erfahrenen Sachverständigen erneut zu befinden haben. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang können in beiden Fällen bestehen bleiben. Sie sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen.
9
Sollten wiederum die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bejaht werden, wird bei Prüfung der Gefährlichkeitsprognose mehr als bisher zu bedenken sein, dass der inzwischen 52-jährige Angeklagte in der Vergangenheit trotz bestehender Erkrankung offensichtlich keine weiteren rechtswidrigen Taten begangen hat und dass zwischen den hier in Rede stehenden Taten ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt, in denen der Angeklagte auf freiem Fuß war; auch ist er seit der Tat vom 26. September 2004 bis zu seiner einstweiligen Unterbringung am 2. September 2005 offenbar nicht auffällig geworden. Zudem werden mögliche Therapieerfolge während der bisherigen Unterbringung zu berücksichtigen sein. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2006 - 5 StR 8/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2006 - 5 StR 8/06

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2006 - 5 StR 8/06 zitiert 9 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2006 - 5 StR 8/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2006 - 5 StR 8/06.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2011 - 5 StR 220/11

bei uns veröffentlicht am 06.07.2011

5 StR 220/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Betrugs Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.