Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2007 - 5 StR 7/07
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, eine erfüllte Geldauflage angerechnet und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Es hat den Verfall eines Geldbetrages von 62.320,00 € als Wertersatz angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2007 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Jedoch kann die Anordnung des Verfalls keinen Bestand haben.
- 2
- Das Landgericht hat die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes „gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 73d Abs. 2, 73a StGB“ allein damit begründet , dass der Angeklagte Betäubungsmittel zu einem Gesamtpreis von 62.320,00 € verkauft hat. Dabei hat es die Härtevorschrift des § 73c StGB außer Acht gelassen, deren Prüfung – angesichts der festgestellten Lebensverhältnisse des Angeklagten – nicht etwa erlässlich war (vgl. BGHR StGB § 73c Härte 2, 3, 5; BGH StV 2003, 158; BGH StraFo 2003, 283 m.w.N.).
- 3
- Der Senat hebt von den Feststellungen lediglich diejenigen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auf. Während damit die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zu den Taten des Angeklagten bindend sind, hat der neue Tatrichter – als weitere Grundlage für seine Entscheidung über eine etwaige Anwendung der Vorschrift des § 73c StGB – die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten neu festzustellen.
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.