Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2007 - 5 StR 535/06

published on 14/03/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2007 - 5 StR 535/06
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 535/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 14. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 24. August 2006 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
, soweit eine Unterbringung dieses Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit
Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit seinem auch auf die Nichtanwendung des § 64 StGB gestützten
Rechtsmittel.
2 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge
hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden
Rechtsfehler ergeben.
3 Durchgreifenden Bedenken unterliegt jedoch die Begründung, mit der
das Landgericht die Anordnung einer Maßregel der Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat. So hat es
zwar einen Hang des Angeklagten, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen,
rechtsfehlerfrei festgestellt, aber – dem psychiatrischen Sachverständigen
folgend – eine Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten aufgrund
dieses Hangs nicht tragfähig verneint. Die zugrunde liegende Annahme, der
Angeklagte sei trotz Alkoholabhängigkeit nie durch Gewaltdelikte aufgefallen,
steht bereits im Widerspruch zu den übrigen Feststellungen, wonach er dem
Tatopfer aus Verärgerung oder Unmut auch zuvor gelegentlich Schläge oder
Fausthiebe versetzte, weswegen die Tathandlung auch als „wesenseigen“
gewertet worden ist. Dass dieses Verhaltensmuster des über „untaugliche
Konfliktbewältigungsstrategien“ verfügenden alkoholkranken Angeklagten
allein auf eine „einmalige Konstellation“ zwischen ihm und dem Opfer zurückzuführen
sei, leuchtet hiernach nicht ein. Die Erwägungen des Schwurgerichts
lassen zudem besorgen, dass es das Gewicht der Anlasstat bei der
Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend berücksichtigt hat (vgl. BGHR
StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 2 und 7; BGH, Beschluss vom
11. März 1997 – 5 StR 29/97).
4 Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich nicht, dass eine stationäre
Therapie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 91,
1, 28 ff.). Der 41 Jahre alte Angeklagte hat bisher noch keine therapeutische
Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit erfahren; allein aus zwei vergeblichen
Entzugsbehandlungen kann nicht auf die Erfolglosigkeit solcher Bemühungen
geschlossen werden.
5 Der Senat kann ausschließen, dass die Einzelfreiheitsstrafen oder die
Gesamtstrafe bei Anordnung einer Maßregel noch milder ausgefallen wären,
weswegen der neue Tatrichter unter Hinzuziehung eines Sachverständigen
nur die Maßregelfrage zu prüfen haben wird. Der Gegenstand der letzten
Verurteilung des Angeklagten wegen Vollrauschs wird hierbei festzustellen
und gegebenenfalls zu bewerten sein.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
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5 StR 535/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. März 2007 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird da
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5 StR 535/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. März 2007 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird da
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.