Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2007 - 5 StR 279/07

published on 18/07/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2007 - 5 StR 279/07
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 279/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 18. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. April 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel, dessen unbeschränkte Durchführung auch unter Hinweis auf § 64 StGB ausdrücklich gewünscht wird.
2
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Ein sachlichrechtlicher Mangel liegt jedoch darin, dass das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen war. Nach den Feststellungen drängte sich eine solche Prüfung auf.
3
Danach betrieb der Angeklagte schweren Alkoholmissbrauch. So trank er bereits als junger Erwachsener Bier zum Frühstück. Hatte er bisher an Wochenenden und nach Feierabend Bier getrunken, so steigerte sich sein Alkoholkonsum, indem er zunehmend hochprozentige alkoholische Getränke zu sich nahm. Gerade in Zeiten immer wiederkehrender Arbeitslosigkeit trank er sehr viel Alkohol. Unter dessen Wirkung wurde er aggressiv, wütend und aufbrausend. Bereits 1997 war der Angeklagte wegen des Verdachts der Alkoholabhängigkeit aus einem Beschäftigungsverhältnis entlassen worden. Auch eine Beziehung scheiterte an mit dem Alkoholkonsum verbundenen Problemen. Im Verlauf der Partnerschaft mit der alkoholabhängigen S. trank der Angeklagte seit 2002 „mehr und mehr Alkohol“. Der Angeklagte erstach S. im alkoholbedingt schuldunfähigen Zustand (4,09 Promille).
4
Angesichts dieser Feststellungen liegt es nahe, dass der Angeklagte den in § 64 Abs. 1 StGB beschriebenen Hang aufweist. Zwar hat das Landgericht ein Abhängigkeitssyndrom ohne weitere Erörterung unter Berufung auf den Sachverständigen abgelehnt, dieses ist aber auch nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Hangs (BGHR StGB § 64 Hang 2 und § 64 Abs. 1 Hang 5). Denn hierunter fällt nicht nur eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine eingewurzelte , aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ohne dass diese den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (BGH, Beschluss vom 18. August 1998 – 5 StR 363/98). Dass eine solche Neigung – wie sie bei dem festgestellten Alkoholmissbrauch des Angeklagten außerordentlich naheliegt – zur Anordnung der Maßregel des § 64 StGB ausreichen kann, hat das Landgericht nicht ersichtlich bedacht. Auch ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht, dass eine stationäre Therapie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 91, 1, 28 ff.) oder andere Voraussetzungen der Maßregelanordnung offensichtlich nicht vorliegen. Angesichts des Gewichts der Anlasstat gilt dies trotz der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten auch für die Gefährlichkeitsprognose (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 2 und 7; BGH, Beschluss vom 14. März 2007 – 5 StR 535/06).
5
Der Senat kann ausschließen, dass die Freiheitsstrafe, deren Bemessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, bei Anordnung einer Maßregel noch milder hätte ausfallen können, weswegen der neue Tatrichter unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nur noch die Maßregelfrage zu prüfen haben wird.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.