Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2019 - 5 StR 461/19

published on 24.09.2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2019 - 5 StR 461/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 461/19
vom
24. September 2019
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:240919B5STR461.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2019 gemäß § 206a StPO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe:

1
Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten mit Urteil vom 25. April 2019 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 12. September 2019 verstorben.
2
Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Damit ist das angefochtene Urteil gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 2 StR 360/18).
3
Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Kosten des Verfahrens gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Denn er ist nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 342/15). Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 2 StR 360/18). Die Erstattung der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht, ohne dass dies in der Beschlussformel besonders auszusprechen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 2 StR 248/14).
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(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
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published on 20.11.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 360/18 vom 20. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a. ECLI:DE:BGH:2018:201118B2STR360.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2018 gemäß § 206a StPO bes
published on 18.10.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 342/15 vom 18. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ECLI:DE:BGH:2017:181017B3STR342.15.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 gemäß § 206a St
published on 30.07.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 248/14 vom 30. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2014 gemäß § 206a StPO beschlossen: Das Verfahren wird eingestel
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Annotations

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 360/18
vom
20. November 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls mit Waffen u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:201118B2STR360.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2018 gemäß § 206a StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 1. September 2018 verstorben.
2
Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.
3
Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzulegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl.
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 342/15). Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. August 2018 genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte , erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 2 StR 248/14). Franke Appl Eschelbach Zeng Meyberg

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 342/15
vom
18. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
ECLI:DE:BGH:2017:181017B3STR342.15.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 gemäß § 206a StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe:

1
Das Landgericht Bad Kreuznach hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs "eines Kindes" in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 25. Juli 2017 verstorben.
2
1. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
3
2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskas- se dieser nach § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999, aaO, 108, 116).
4
a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 35 Fällen hätte im Schuldspruch Bestand gehabt, wenn der Angeklagte nicht vor der Entscheidung im Revisionsverfahren verstorben wäre. Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (vgl. die in dieser Sache bereits ergangenen Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2015 - NStZ 2016, 277 - und 17. November 2016 - NStZ-RR 2017, 103).
5
b) Der Senat hätte das landgerichtliche Urteil allerdings im Strafausspruch aufgehoben, nachdem er die Sache dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt und dieser entschieden hatte, dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil komme im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zu wie bei anderen Straftaten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17). Dies ist jedoch für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung. Zwar hängt die Frage, ob der Staatskasse auch die Aufwendungen des Angeklagten auferlegt werden, von den Erfolgsaussichten der von ihm eingelegten Revision ab. Maßgeblich ist indes insoweit nicht die Strafzumessung, sondern lediglich, ob - wie hier - der ergangene Schuldspruch Bestand gehabt hätte. Denn bereits dann wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Aufwendungen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 4 mwN). Hierfür hätte es sogar genügt, wenn das Verfahren überhaupt nur bis zur Schuldspruchreife geführt worden wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a., NJW 1987, 2427, 2428; vom 5. Mai 2001 - 2 BvR 413/00).
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Berg Hoch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 360/18
vom
20. November 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls mit Waffen u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:201118B2STR360.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2018 gemäß § 206a StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 1. September 2018 verstorben.
2
Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.
3
Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzulegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl.
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 342/15). Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. August 2018 genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte , erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 2 StR 248/14). Franke Appl Eschelbach Zeng Meyberg

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 248/14
vom
30. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2014 gemäß § 206a
StPO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe:

1
Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten am 5. Februar 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision hat er die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
2
Der Angeklagte ist am 22. Juli 2014 verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.). Das angefochtene Urteil – auch dessen Kostenentscheidung – ist damit gegenstandslos , ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 206a Rdn. 8).
3
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 – 1 StR 388/08, NStZ–RR 2009, 21). Da das Rechtsmittel des Angeklagten kei- ne Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 23. August 2012 – 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng