Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2001 - 5 StR 363/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung. Zu Unrecht hat das Schwurgericht ein Ruhen der Verjährung für die Tat des jetzt 65jährigen Angeklagten, die dieser vor mehr als 42 Jahren in Berlin (Ost) begangen hatte, angenommen.
1. Am 2. März 1959 hatten sich etwa 40 Jugendliche – wie damals regelmäßig an Montagen und Freitagen – am Bahnhof Lichtenberg in Berlin (Ost) versammelt, um gemeinsam aus mitgebrachten Kofferradios laute Musik , die vom “Westsender” RIAS Berlin ausgestrahlten “Schlager der Woche” , zu hören. Dabei zogen sie, teils untergehakt, durch die Stalinallee und drängten so Passanten ab, die sich auch dadurch belästigt fühlten, daß sie von den übermütigen jungen Leuten ªin Halbstarkenmanierº angesprochen wurden. Mehrere Lichtenberger Funkstreifenwagen rückten an zum ªZersprengenº der Gruppe und, um Festnahmen durchzuführen. Zur Verstärkung wurde ein weiterer Funkwagen aus Friedrichshain angefordert, in dem der Angeklagte neben einem Fahrer und einem Einsatzleiter als Begleiter mitfuhr. Als dieses Polizeifahrzeug eintraf, war die groûe Gruppe bereits aufgelöst ; einige Jugendliche waren zur Aufnahme der Personalien festgehalten worden. Danach hatte sich nochmals eine kleinere Gruppe zusammengefunden , die, als der Friedrichshainer Funkwagen anhielt, erneut auseinanderlief. Der 22jährige Angeklagte, der seit 10 Monaten Bediensteter der Volkspolizei war und sich im Dienstgrad eines Oberwachtmeisters bei seinem ersten groûen Einsatz anläûlich der gesellschaftlich und politisch unerwünschten Verhaltensweise der Jugendlichen einem besonderen Erwartungs - und Erfolgsdruck ausgesetzt sah, verfolgte den davonlaufenden 18jährigen R , um ihn auftragsgemäû festzunehmen. Als er den jungen Mann erreichte und ihn kurz an der Kleidung festhielt, riû dieser sich los; dabei traf er den Angeklagten möglicherweise gezielt mit einer Hand oder einem Arm am Auge. Der Angeklagte verfolgte R weiter und rief ihm nach, er möge stehenbleiben; auch der Einsatzleiter rief den jungen Mann erfolglos an. Dieser machte auch nach einem Warnschuû des Angeklagten aus seiner Dienstpistole nicht halt. Daraufhin gab der Angeklagte, um den nun schon etwa 20 Meter vor ihm laufenden R nicht entkommen zu lassen und ihn festnehmen zu können, einen gezielten Schuû auf dessen Beine ab. Der Schuû traf R jedoch in den Rücken, er fiel schwerverletzt zu Boden und wurde ins Krankenhaus der Volkspolizei gebracht.
Dort wurde er zunächst erfolgreich operiert. Drei Wochen später, nachdem er bereits kurzfristig in Untersuchungshaft genommen, kurze Zeit danach jedoch in das Krankenhaus zurückverlegt worden war, verstarb er an massiven inneren Blutungen aus Magengeschwüren, die sich als Folge des Schusses, der die Leber durchschlagen hatte, gebildet hatten.
Gegen den Angeklagten, der vorübergehend im Innendienst eingesetzt worden war, wurde trotz Anzeige und Nachfragen der Mutter des Getöteten kein Strafverfahren durchgeführt. Ein Totenschein, der die Schuûverletzung als Todesursache auswies, war den Eltern zunächst ausgehändigt , später jedoch behördlich wieder eingezogen worden. Mehrere Jugendliche , die der Gruppe in der Stalinallee angehört hatten, wurden wegen Landfriedensbruchs zu mehrmonatigen zu vollstreckenden Haftstrafen verurteilt.
2. Die Tat ± die das Schwurgericht zutreffend als vorsätzliche und rechtswidrige Erfüllung des Verbrechenstatbestandes der Körperverletzung mit Todesfolge bewertet hat ± ist verjährt. Verfolgungsverjährung war zur Zeit der ersten möglichen Verjährungsunterbrechung im Januar 2000, mithin mehr als 40 Jahre seit Begehung und Beendigung der Tat, nach sämtlichen in Betracht kommenden Vorschriften längst eingetreten (vgl. § 67 Abs. 1 i.V.m. § 226 RStGB; § 82 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 117 StGB-DDR; sogar § 78 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 227 Abs. 1 StGB).
Die Verjährung hat nicht erst mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages zu laufen begonnen. Entgegen der Auffassung des Schwurgerichts kann nicht angenommen werden, daû die Verfolgungsverjährung in der DDR wegen eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses im Sinne des § 83 Nr. 2 StGB-DDR (vgl. ± deklaratorisch ± Art. 1 des [1.] Verjährungsgesetzes vom 26. März 1993, BGBl I 392) geruht hat. Dies setzte voraus, daû sicher feststünde, daû die Nichtverfolgung des Angeklagten in der DDR auf deren rechtsstaatswidriger Staatspraxis beruhte (BGHSt 40, 113, 118). Das ist nicht der Fall.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das Ruhen der Verjährung angenommen für die Strafverfolgung in Fällen von Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), in Fällen von Rechtsbeugungen und damit tateinheitlich zusammentreffenden Delikten durch Angehörige der DDR-Justiz in politischen Strafsachen (BGHSt 41, 247, 248; 41, 317, 320), in Fällen vom MfS veranlaûter Verschleppungen von Bundesbürgern in die DDR (BGHSt 42, 332, 336 ff.), von Freiheitsberaubungen durch politische Denunziationen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 100, 101) sowie in Fällen staatlich zentral gelenkter Vergabe schädlicher Dopingmittel an uneingeweihte Sportler (BGHR StGB § 78b Abs. 1 ± Ruhen 8 und BGH, Beschluû vom 5. September 2001 ± 5 StR 330/01 ±). Bei diesen Fallgruppen waren die Straftaten bereits generell auf Veranlassung oder wenigstens mit Billigung der politischen Führung der DDR verübt worden. Ferner wird ein Ruhen der Verjährung auch angenommen für die Strafverfolgung in Fällen von Körperverletzungen an Gefangenen durch Strafvollzugsbedienstete der DDR, die jedenfalls im Interesse des staatlichen Ansehens als geheimhaltungsbedürftig angesehen wurden (BGHR StGB § 78b Abs. 1 ± Ruhen 2 und 6). Entsprechendes gilt für Fälle von Aussageerpressungen durch Angehörige des MfS (BGHR StGB § 78b Abs. 1 ± Ruhen 9).
Die vorliegend zu beurteilende Tat gehört zu keiner dieser Fallgruppen. Sie ist auch den letztgenannten Fällen nicht vergleichbar. Es sind keine Belege oder Erkenntnisse über ähnliche Fälle ersichtlich, aus denen sich ableiten lieûe, daû hier eine Verfolgung um unbedingt gewünschter Geheimhaltung willen von Staats wegen systematisch hintertrieben worden wäre.
b) Daû die vorliegende, mithin individuell zu beurteilende Tat von Staats wegen aus rechtsfeindlichen Motiven ± nämlich aufgrund staatlich unbedingt gewollter Geheimhaltung unter Hintanstellung im Interesse des Rechtsgüterschutzes unverzichtbarer Strafverfolgungsverpflichtungen ± un- verfolgt geblieben wäre, läût sich durch Urteilsfeststellungen und aktenkundige Indizien nicht mit ausreichender Sicherheit belegen.
Daû der Vorfall keinen erhaltenen Eintrag in Personalakten des Angeklagten gefunden hat, ist nicht geeignet, seine systematisch betriebene Vertuschung zu belegen. Er ist in Polizeiberichten aktenkundig gemacht worden. Es ist ± anders als in vielen bekannt gewordenen Fällen des Schuûwaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze ± kein Versuch unternommen worden, die Umstände der schweren Verletzung des Opfers und seines Todes vor den Angehörigen geheimzuhalten. Die durchschossene Kleidung des Toten ist den Angehörigen ausgehändigt worden. Der Tote ist obduziert worden, die dabei zur Todesursache erhobenen Befunde sind nicht verfälscht und auch nicht nachweislich vernichtet worden. Die erwiesene Ursächlichkeit des Schuûwaffengebrauchs ist vielmehr in dem ersten, den Angehörigen zunächst ausgehändigten Totenschein dokumentiert worden.
Daû dieser Totenschein später gegen einen solchen ausgetauscht wurde, der lediglich die unmittelbare Todesursache ohne Verbindung zu der vorangegangenen Schuûverletzung bezeichnete, deutet freilich ebenso wie Hinweise auf eine staatliche Beobachtung der Beerdigung des Opfers darauf hin, daû die Behörden Aufsehen wegen des Falles befürchteten. Erklärbar ist dieser staatliche Argwohn vor dem Hintergrund des bereits politisch miûliebigen Geschehens der Gruppenaktivitäten in Lichtenberg, die letztlich Anlaû für den polizeilichen Schuûwaffengebrauch gewesen waren. Eine gezielte rechtsfeindliche Nichtverfolgung der Tat wird damit noch nicht bewiesen.
Freilich bleibt der Umstand, daû trotz der Bekanntheit des Falles, sogar ungeachtet einer Strafanzeige der Mutter ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten offenbar nicht einmal eingeleitet worden ist, auf den ersten Blick angesichts der zutreffenden strafrechtlichen Bewertung der Tat durch das Schwurgericht auffällig. Indes darf die Betrachtungsweise der strafrechtlichen Ermittlungsbehörden in Berlin (Ost) vor mehr als 40 Jahren, insbesondere zum Hintergrund der Tat nicht übersehen werden. Danach liegt auf der Hand, daû die Ermittlungsbehörden den gezielten Schuûwaffengebrauch durch den Angeklagten eindeutig nicht als strafbar ansahen. Gleichwohl erscheint es nicht gerechtfertigt, dies als eine von einem Unrechtssystem geprägte Sichtweise zu bewerten. Es wäre nämlich nicht einmal besonders wahrscheinlich, daû ein Polizeibeamter, der zur Tatzeit in der Bundesrepublik Deutschland in vergleichbarer Situation zur Durchsetzung einer als berechtigt angesehenen Festnahme mit Verletzungsvorsatz auf den Festzunehmenden geschossen und dadurch fahrlässig dessen Tod verursacht hätte, hierfür bestraft worden wäre (vgl. BGHSt 39, 1, 21 f.). Vor diesem Hintergrund kann in der Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens in der DDR im vorliegenden Einzelfall gegen den Angeklagten die erforderliche gesicherte Grundlage für die Annahme des Ruhens der Verjährung in der DDR nicht gefunden werden.
Der Senat schlieût aus, daû ein neuer Tatrichter hierzu weitergehende hinreichende Erkenntnisse gewinnen könnte. Anhaltspunkte dafür sind jenseits der Urteilsfeststellungen und des Aktenkundigen nicht ersichtlich. Der Senat entscheidet mithin von sich aus auf Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung.
3. Er ist hieran auch nicht etwa gehindert, weil er vorrangig gehalten wäre, den Angeklagten freizusprechen.
Allerdings hielte das angefochtene Urteil auch sonst sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Es wäre vielmehr auch jenseits der Verjährungsfrage umfassend aufzuheben gewesen. Das Schwurgericht hat nämlich die sich aufdrängende Frage nach einem Verbotsirrtum des Angeklagten gänz- lich unerörtert gelassen. Von solcher Erörterung war das Gericht auch nicht etwa freigestellt, weil sich der Angeklagte nicht auf einen solchen Irrtum berufen hatte. Daû er ± der das Geschehen ersichtlich jahrzehntelang zu verdrängen gesucht hatte ± sich mit der ± rechtsfehlerfrei widerlegten ± Behauptung zu verteidigen suchte, er habe den letztlich tödlichen Schuû unbeabsichtigt ausgelöst, gab keinen berechtigten Anlaû, eine bei anders festgestelltem Tatablauf naheliegende Entschuldigungsmöglichkeit zu vernachlässigen , auf die sich der Angeklagte bei seiner Verteidigungsstrategie schwerlich berufen konnte.
Tatsächlich liegt ± was ohne weiteres aus den Erörterungen zur Tatzeitsicht der DDR-Ermittlungsbehörden folgt ± die Annahme nahe, daû der Angeklagte sich für berechtigt hielt, zur Durchsetzung der ihm aufgetragenen Festnahme mit Verletzungsvorsatz auf sein Opfer zu schieûen. Wäre ein solcher Verbotsirrtum festzustellen gewesen und wäre er für den Angeklagten sogar unvermeidbar gewesen ± was im Blick auf eine entsprechende Beurteilung für Schuûwaffengebrauch gegen Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze mit bloûem Verletzungsvorsatz (vgl. BGHSt 39, 168, 194 f.; 41, 10, 15; 42, 356, 364; BGHR WStG § 5 Abs. 1 - Schuld 7) nicht undenkbar wäre ±, hätte sich der Angeklagte lediglich aufgrund des konkreten Schuûwaffeneinsatzes wegen fahrlässiger Tötung strafbar machen können. Dieser geringere Tatvorwurf wäre aber ± selbst nach der Sichtweise des Tatrichters absolut ± verjährt gewesen. Danach wäre der Angeklagte von dem weitergehenden angeklagten Verbrechensvorwurf freizusprechen gewesen (vgl. BGHSt 36, 340; BGHR StPO § 260 Abs. 3 ± Freispruch 3; jeweils m.w.N.).
Hierzu erlauben die bisherigen Feststellungen, schon weil es an jeder Erörterung der Irrtumsproblematik in dem angefochtenen Urteil fehlt, jedoch keine abschlieûende Entscheidung des Senats. Mithin hat es bei der für den Angeklagten im Vergleich zu einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache günstigeren sofortigen Durchentscheidung auf Verfahrenseinstellung zu bleiben.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
moreResultsText
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(1) Die Verjährung ruht
- 1.
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237, - 2.
solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem
- 1.
die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder - 2.
eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).
(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat
- 1.
bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden, - 2.
bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat, - 3.
bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder - 4.
bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.
(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat.
(1) Begeht ein Untergebener eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, auf Befehl, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt, daß es sich um eine rechtswidrige Tat handelt oder dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.
(2) Ist die Schuld des Untergebenen mit Rücksicht auf die besondere Lage, in der er sich bei der Ausführung des Befehls befand, gering, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern, bei Vergehen auch von Strafe absehen.
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.