Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2002 - 5 StR 342/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ; das Rechtsmittel ist deshalb unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nichterörterung des Gesamtstrafübels stellt hier keinen Rechtsfehler dar.
Der Angeklagte ist neben der gegen ihn vorliegend verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mittlerweile, wie dem Senat aus dem entsprechenden Revisionsverfahren bekannt ist, vom Landgericht Leipzig zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Deren Einzelstrafen können indes mit den im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen wegen der Zäsurwirkung einer dritten Verurteilung nicht in Anwendung des § 55 StGB im Verfahren nach § 460 StPO auf eine einheitliche Gesamtstrafe zurückgeführt werden. Der Senat übersieht nicht, daß der Angeklagte durch die nebeneinander bestehenden beiden Gesamtstrafen von insgesamt mehr als sieben Jahren ein nicht unbedenklich hohes Gesamtstrafübel erfährt.
Bei gleichzeitiger Aburteilung hätte der Tatrichter bei der gegebenen Sachlage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 41, 310; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 11; BGH, Beschl. vom 8. Februar 2000 – 4 StR 488/99) durch Berücksichtigung des Gesamtstrafübels auf den Nachteil Bedacht nehmen müssen, der sich für den Angeklagten aus der Zäsurwirkung des nur mit den Strafen aus der anderen Verurteilung gesamtstrafenfähigen Urteils des Amtsgerichts Hof ergab. Mangels Rechtskraft der anderen Verurteilung war dem Tatrichter eine solche Berücksichtigung nicht möglich. Freilich ist es ein Gebot der Gerechtigkeit , daß der Angeklagte auch bei der vorliegenden Fallgestaltung eine nachträgliche Überprüfung der Angemessenheit des Gesamtstrafübels durch die hier festgesetzte und die weitere, erst nach der letzten tatgerichtlichen Überprüfung in Rechtskraft erwachsene Gesamtstrafe erlangen kann, nicht anders, als es bei Gesamtstrafenfähigkeit gemäß § 55 StGB durch das Verfahren nach § 460 StPO gewährleistet ist. Hierfür wird eine entsprechende Anwendung des von Amts wegen oder auf seinen Antrag einzuleitenden Verfahrens nach § 460 StPO geboten sein (vgl. dazu BVerfG [Kammer], Beschluß vom 11. Juni 1991 – 2 BvR 709/91; OLG Koblenz NStZ 1991, 555; OLG Zweibrücken NStZ 1996, 303; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 460 Rdn. 4), in dem die Angemessenheit des Gesamtstrafübels zu überprüfen und erforderlichenfalls durch Herabsetzung einer der Gesamtstrafen , tunlichst der zuletzt in Rechtskraft erwachsenen, wiederherzustellen sein wird.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.