Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2010 - 5 StR 324/10

bei uns veröffentlicht am01.09.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 324/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 1. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2010

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil
a) im Schuldspruch dahin berichtigt und klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen Verabredung einer besonders schweren räuberischen Erpressung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt ist;
b) im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 auf die Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift bemerkt der Senat: 1. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen dreier Taten der besonders schweren räuberischen Erpressung nach der Qualifikationsnorm des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Fälle II.1, II.4 und II.6 der Urteilsgründe; vgl. UA S. 44) und aufgrund nicht ausschließbarer Verwendung von Scheinwaffen im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen schwerer räuberischer Erpressung nach der Qualifikationsnorm des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB verurteilt (UA S. 45). Auch Versuch und Verabredung sind nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifiziert. Der Schuldspruch war entsprechend klarzustellen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 377 m.w.N.). Das Gleiche gilt hinsichtlich des durch das Landgericht ausgeurteilten „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. September 2000 – 3 StR 226/00).
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) gegenüber der zugleich verwirklichten Nötigung (§ 240 StGB) lex specialis (vgl. BGHSt 48, 233, 238 f. m.w.N.). Im Hinblick darauf entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung im Fall II.3.2 der Urteilsgründe. Die insoweit verhängte Einzelfreiheitsstrafe hat hingegen Bestand. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung eine niedrigere Einzelfreiheitsstrafe verhängt hätte. Es hat die Strafe im Ergebnis zutreffend dem in § 113 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB bezeichneten besonders schweren Fall des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte entnommen, ohne die Verwirklichung zweier Straftatbestände erschwerend zu würdigen (UA S. 48).
3. Die nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB erforderliche Festlegung des Anrechnungsmaßstabes holt der Senat nach und bestimmt die Anrechnung im Verhältnis 1 : 1 (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 – 3 StR 351/07 – und vom 20. Juli 2010 – 3 StR 185/10).
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Strafgesetzbuch - StGB | § 240 Nötigung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die

Strafgesetzbuch - StGB | § 51 Anrechnung


(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann

Strafgesetzbuch - StGB | § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte


(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2007 - 3 StR 351/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 351/07 vom 16. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwe

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bei uns veröffentlicht am 20.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 185/10 vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 201
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2010 - 5 StR 324/10.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2014 - 1 StR 247/14

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 2 4 7 / 1 4 vom 10. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revis

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 351/07
vom
16. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2007 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und S. Sch. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Mai 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit diese Angeklagten im Fall II. 18. der Urteilsgründe verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil in den Schuldsprüchen gegen diese Angeklagten dahin geändert, dass sie jeweils der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in 16 Fällen und der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig sind;
c) der Tenor des vorgenannten Urteils dahin ergänzt, dass die von den Angeklagten A. und S. Sch. in dieser Sache in Polen erlittene Auslieferungshaft jeweils im Verhältnis 1:1 auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet wird.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten A. und S. Sch. im Fall II. 18. der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei verurteilt worden sind. Dies führt zur entsprechenden Änderung der sie betreffenden Schuldsprüche.
2
Im verbleibenden Umfang der Verurteilungen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren bei dem Angeklagten A. Sch. sowie von drei Jahren und drei Monaten bei der Angeklagten S. Sch. haben Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (bei beiden Angeklagten jeweils einmal zwei Jahre Freiheitsstrafe, fünfzehnmal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe und einmal ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe) ausschließen, dass das Landgericht auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte, wenn es die für den Fall II. 18. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte.
3
Der Senat hat den Urteilstenor um den Ausspruch über die vom Landgericht lediglich in den Urteilsgründen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB vorgenommene Anrechnung der von den beiden Angeklagten in dieser Sache in Polen erlittenen Auslieferungshaft ergänzt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 35).
Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 185/10
vom
20. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2010 gemäß
§ 206a, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Januar 2010
a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und
c) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt ist.
2. Die in Polen erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er wegen schweren Raubes zu einer Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist. Hingegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht bestehen bleiben, da für diese Tat Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
3
Die Tat wurde spätestens am 15. November 2002 beendet. Ausweislich der Verfahrensakten ist nach dem die Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB unterbrechenden Erlass des Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg am 22. August 2003 bis zum Ablauf der gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB fünf Jahre betragenden Verjährungsfrist keine weitere unterbrechende Maßnahme mehr getroffen worden. Der Angeklagte wurde am 13. August 2009 (in Polen) festgenommen und am 27. August 2009 ausgeliefert. Die Anklage datiert vom 18. September 2009. Das angefochtene Urteil ist daher insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
4
2. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Änderung des Urteils dahin zur Folge, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt ist.
5
3. Die vom Landgericht unterlassene Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für die vom Angeklagten in Polen erlittene Auslieferungshaft (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 354 Rn. 26c).
Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer