Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2001 - 5 StR 300/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages von 237.500 DM angeordnet. Mit der allein erhobenen Sachrüge erzielt die Revision einen (vorläufigen) Teilerfolg hinsichtlich der Anordnung des Verfalls. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat einen Geldbetrag in Höhe der aus den Rauschgiftgeschäften erzielten Gesamteinnahmen des Angeklagten – berechnet aus 211.500 DM Kaufpreis zuzüglich 26.000 DM Gewinn – als Wertersatz gemäß § 73a Satz 1 StGB für verfallen erklärt. Dies begegnet im Ansatz keinen rechtlichen Bedenken, weil bei Rauschgiftgeschäften nach dem “Bruttoprinzip” der Verkaufserlös insgesamt – ohne Abzug des Einkaufspreises und weiterer Aufwendungen – für verfallen zu erklären ist (vgl. BGHR StGB § 73 – Erlangtes 1; Franke/Wienroeder BtmG 2. Aufl. § 33 Rdn. 35; W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73c Rdn. 4).
Die Strafkammer hat aber nicht geprüft, ob von einer Anordnung des Verfalls nach § 73c Abs. 1 StGB abzusehen ist (vgl. BGHR StGB § 73c – Härte 3, 4, 5). Hinsichtlich des im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhandenen Kaufpreises kommt die Feststellung einer unbilligen Härte als Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht (vgl. BGHR StGB § 73c – Härte 5). Dabei wird auf die – weiter aufzuklärenden – persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und darauf abzustellen sein, daß der Angeklagte Verbindlichkeiten aus illegalen Rauschgiftgeschäften erfüllt hat (vgl. dazu W. Schmidt aaO § 73c Rdn. 9, 12; zu den weiteren Einwänden der Revision vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 – 3 StR 131/01 –).
Tepperwien Häger Basdorf Gerhardt Brause
moreResultsText
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.
(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.