Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2019 - 5 StR 293/19
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Der Wegfall des Freispruchs beschwert den Angeklagten nicht, da er einer weiteren als der abgeurteilten Tat nicht angeklagt war.
Mutzbauer Sander Schneider König Köhler
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2019 - 5 StR 293/19
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2019 - 5 StR 293/19
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2019 - 5 StR 293/19 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Wohnungseinbruchdiebstahls" und gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs.
- 2
- 1. Der Angeklagte ist des Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen schuldig (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 StGB). Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei die Verwirklichung nicht nur der Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Wohnungseinbruchdiebstahl), sondern wegen des Mitsichführens der Axt auch der des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (Diebstahl mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen) angenommen hat. Dies ist in der Urteilsformel durch die rechtliche Bezeichnung der Tat als "Wohnungseinbruchdiebstahl mit Waffen" zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 4 StR 367/13, juris Rn. 2).
- 3
- Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn bereits die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2014 hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, bei seinem Einbruch in die Wohnung der Nebenklägerin die Axt als gefährliches Werkzeug mit sich geführt zu haben.
- 4
- 2. Die Verurteilung des Angeklagten, an die Nebenklägerin ein Schmer- zensgeld in Höhe von 12.000 € zu zahlen, hat entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts auch über den anerkannten Betrag von 5.000 € hinaus Bestand. Zwar hat der Senat, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist , in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, es sei regelmäßig erforderlich , bei der Bemessung des Schmerzensgelds auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem zu berücksichtigen. Daran hält der Senat indes nicht mehr fest (hierzu im Einzelnen Beschluss vom 5. März 2015 - 3 ARs 29/14, juris). Vor dem Hintergrund des festgestellten brutalen Vorgehens des Angeklagten - zwei Schläge gegen den Kopf der während des Einbruchsgeschehens überraschend heimkehrenden Nebenklägerin mit der stumpfen Seite der Axt - und der hierdurch hervorgerufenen erheblichen, zum Abbruch der Ausbildung führenden psychischen Beeinträchtigung der Nebenklägerin sieht der Senat auch keine besonderen Umstände, die das Landgericht zu einer Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten hätten drängen müssen.
- 5
- Der allein den Adhäsionsausspruch betreffende Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts zwingt den Senat nicht, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, NStZ-RR 2014, 350, 351).
Mayer Spaniol