Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2001 - 5 StR 245/01

bei uns veröffentlicht am27.06.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 245/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 27. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2001

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. Dezember 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) mit den Feststellungen aufgehoben , soweit der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist – Fall II 2.2 –;
b) in den Fällen II 1.1 bis 5 jeweils im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher sexueller Nötigung – Fälle II 1.1 bis 4 – bzw. Vergewaltigung – Fall II 1.5 – entfällt;
c) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
1. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs seiner Stieftochter – Fälle II 1.1 bis 5: vier Fälle (1 bis 4) der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, ein Fall (5) der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes und mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen – sowie wegen Straftaten zum Nachteil seiner Ehefrau – Fälle II 2.1 und 2: ein Fall (1) der Vergewaltigung, ein Fall (2) der versuchten Vergewaltigung – z u fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat aufgrund der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO: Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Die sachlichrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung, des Schuldspruchs im Fall II 2.1 und der verbleibenden Schuldsprüche in den Fällen II 1.1 bis 5 ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
1. Im Fall II 2.2 liegt nach den Urteilsfeststellungen nahe, daß der Angeklagte vom unbeendeten Versuch der Vergewaltigung seiner Ehefrau zurückgetreten ist (vgl. UA S. 11, 23 ff., 52). Der Tatrichter läßt § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB unerörtert. Daß es bereits zu sexuellen Handlungen gekommen ist, bevor der Angeklagte von seiner Ehefrau abließ, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht, läßt sich indes nicht ausschließen. Sollte der neue Tatrichter diesen Fall nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO einstellen, wird er dies aufzuklären haben, ferner bei wieder gleichen Feststellungen klären müssen , ob die Verfahrensvoraussetzungen für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) vorliegen.
2. In sämtlichen Fällen des sexuellen Mißbrauchs der Stieftochter – Fälle II 1.1 bis 5 – reichen die Urteilsfeststellungen zum Beleg der Voraussetzungen eines tateinheitlich begangenen Gewaltverbrechens nach § 177 StGB nicht aus. Das Landgericht hat seine Subsumtion auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht näher begründet.
Zwar ist festgestellt, daß der Angeklagte häufig in alkoholisiertem Zustand seine Ehefrau und seine Stieftochter geschlagen hat. In keinem Fall ist aber festgestellt, daß der Angeklagte eine Sexualhandlung gewaltsam durchgesetzt hätte. Soweit im Zusammenhang mit weiteren nicht abgeurteilten Übergriffen leichte Gewalt oder ausdrückliche Drohungen festgestellt sind (UA S. 14, 18, vgl. auch S. 41), erfolgte deren Einsatz aus Verärgerung oder zur Durchsetzung eines Schweigegebots, nicht zur Erzwingung sexueller Handlungen. Zudem hat der Tatrichter hervorgehoben, der Angeklagte habe bei Widerstand von der Geschädigten abgelassen und nicht den Versuch unternommen, weitere Handlungen mit körperlicher Gewalt zu erzwingen (UA S. 47, 51).
Vor diesem Hintergrund ist zwar plausibel, daß die Stieftochter aus Angst vor möglichen Schlägen des auch bei den Taten alkoholisierten Angeklagten dessen Aufforderung, sich zu entkleiden und zu ihm zu kommen, befolgte und sich seinen sexualbezogenen Berührungen nicht zu entziehen suchte. Indes ist damit nicht zugleich hinreichend belegt, daß der Angeklagte durch sein Gesamtverhalten seiner Stieftochter bewußt schlüssig mit dem Einsatz körperlicher Gewalt für den Weigerungsfall gedroht hätte, sich auch nur bewußt gewesen wäre, daß das Mädchen die Sexualhandlungen nur aus Angst vor Gewalthandlungen hinnahm, oder eine Lage bewußt ausgenutzt hätte, in der das Mädchen ihm schutzlos ausgeliefert war. Dies gilt jedenfalls angesichts dessen, daß der Tatrichter wiederholt ausgeführt hat, bei Widerstand der Geschädigten habe der Angeklagte von ihr abgelassen.
Da weitergehende Feststellungen, die den Vorsatz auch der sexuellen Nötigung in einem der Fälle belegen könnten, nicht besonders naheliegen und die Geschädigte, wie festgestellt, durch die Erinnerung an die Taten schwer belastet ist, damit aber selbstverständlich auch durch weitere Vernehmungen erheblich belastet werden würde, sieht sich der Senat veranlaßt, den Schuldspruch jeweils mit der Folge zu ändern, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher sexueller Nötigung bzw. – im Fall II 1.5 – Vergewaltigung entfällt.
3. Die Schuldspruchänderungen haben die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafaussprüche zur Folge. Deren Aufhebung und die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung ziehen die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hebt auch die verbleibende Einzelstrafe zum aufrechterhaltenen Schuldspruch wegen Vergewaltigung – Fall II 2.1 – auf, schon weil sie von der Höhe der übrigen, neu festzusetzenden Einzelstrafen beeinflußt sein kann.
Zudem ist die Argumentation, mit der die Strafkammer eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten verneint hat, bedenklich, wenngleich das Ergebnis im Einklang mit der Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen steht. Dies gilt zumal angesichts der Feststellung, daß der Angeklagte – auch um hiermit Krankheitssymptome zu betäuben – üblicherweise täglich erhebliche Mengen Alkohol konsumierte, und zwar bis zu drei Flaschen Korn (UA S. 6, 13, 20 f., 25, 47; vgl. auch S. 7 f.), sowie vor dem Hintergrund der Bekundungen seiner Ehefrau über seine nur noch in angetrunkenem Zustand vorhandenen sexuellen Bedürfnisse (UA S. 23). Soweit die Strafkammer wiederholt auf ”komplexe Handlungsweisen” des Angeklagten verwiesen hat (UA S. 47 ff.), wird dies durch die Feststellungen zu den – fraglos nicht im Vollrausch verübten – Straftaten kaum ausreichend belegt.
Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB wird der neue Tatrichter wiederum einen Sachverständigen heranzuziehen haben. Mit dessen Hilfe wird auch erneut die Frage einer Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt zu prüfen sein. Ein Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB liegt nach den bisherigen Befunden auf der Hand. Die Begründung, mit der die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die erforderliche Erfolgsaussicht (BVerfGE 91, 1) verneint hat (UA S. 49), erscheint im Blick auf die immerhin vorhandene begrenzte Therapiemotivation des Angeklagten – deren Bestärkung auch Aufgabe des Maßregelvollzuges ist – bedenklich.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Brause

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafgesetzbuch - StGB | § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung


(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei

Strafgesetzbuch - StGB | § 24 Rücktritt


(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft be

Strafgesetzbuch - StGB | § 230 Strafantrag


(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Eins

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.