Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - 5 StR 176/19

bei uns veröffentlicht am07.05.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 176/19
vom
7. Mai 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR176.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2019 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 8. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 24. September 2018 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit einem von dem Verteidiger unterzeichneten Schriftsatz vom 25. September 2018 fristgerecht eingelegt worden ist. Mit Beschluss vom 8. Januar 2019 hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, da keine Revisionsanträge gestellt wurden. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten am 16. Januar 2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2019 hat der Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision“ und die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt. Eine Revisionsbegründung ist nicht erfolgt.
2
1. Den Antrag vom 17. Januar 2019 versteht der Senat in entsprechender Anwendung des § 300 StPO dahin, dass der Angeklagte Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionsbegründung begehrt. Denn die Frist zur Revisionseinlegung ist nicht versäumt worden, worauf bereits das Landgericht den Verteidiger hingewiesen hatte. Der Antrag genügt nicht den formellen Anforderungen des § 45 StPO und ist daher unzulässig.
3
Entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die versäumte Handlung, die Einreichung der Revisionsbegründungsschrift, nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nachgeholt worden. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17. Januar 2019 war das Hindernis weggefallen, eine Revisionsbegründungsschrift wurde jedoch auch nicht binnen einer Woche ab diesem Zeitpunkt eingereicht.
4
2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist unbegründet, da das Landgericht die Revision des Angeklagten zutreffend als unzulässig verworfen hat. Revisionsanträge sind innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ab Zustellung des Urteils an den Verteidiger nicht angebracht worden.
Sander König Berger
Mosbacher Köhler

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - 5 StR 176/19 zitiert 5 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

Strafprozeßordnung - StPO | § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels


Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

Referenzen

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.