Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2015 - 5 StR 128/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass im Fall 6 die Verurteilung wegen tateinheitlichen Sichverschaffens von kinderpornographischen Schriften und im Fall 7 die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfallen; in diesen beiden Fällen wird die Einzelstrafe jeweils auf zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt;
b) im Urteilstenor hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs neu gefasst, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung , davon in einem Fall in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexueller Nöti- gung und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 11. Mai 2011 (Az. 225 Ds 501 Js 58788/10) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in elf Fällen, in acht Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in sechs Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften sowie in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung sowie in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen“ und wegen „sexu- ellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften sowie in zwei Fällen in Tat- einheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 11. Mai 2011 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten und zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt“. Die hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Sichverschaffens von kinderpornographischer Schriften im Fall 6 und wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Fall 7 entfallen, weil – wie der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausführt – insoweit bereits Verjährung eingetreten war. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht, das die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände strafschärfend berücksichtigt hat, trotz zulässig möglicher Bewertung der Begleitumstände (vorgenommene Videoaufzeichnung bzw. Schmerzzufügung) als straferschwerend bei Entfallen dieser Deliktstatbestände jeweils auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sind die Einzelstrafen jeweils auf zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe – an Stelle von zwei Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe im Fall 6 und zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe im Fall 7 – entsprechend der im Fall 8 vom Tatgericht wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verhängten Freiheitsstrafe festzusetzen. Angesichts der Einsatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten und zehn weiterer gewichtiger Freiheitsstrafen kann der Senat aber ausschließen, dass das Landgericht bei geringfügiger Herabsetzung zweier Einzelfreiheitsstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als von vier Jahren und sieben Monaten erkannt hätte.
- 3
- Der Senat hat weiterhin die Urteilsformel hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs entsprechend den Schuldspruchänderungen und der Darstellung und rechtlichen Bewertung der Taten in den Urteilsgründen neu gefasst. Die bisherige Formulierung des Urteilstenors ermöglichte eine Zuordnung der einzelnen Taten zu einer der beiden gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 93/14) und auch eine eindeutige Zuordnung der tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände zu den einzelnen Taten nicht. Zudem war klarzustellen, dass die Freiheitsstrafe aus dem zäsurbildenden Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 11. Mai 2011 in die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten einbezogen ist.
Berger Bellay
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.