Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 11/20
vom
5. Februar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:050220B5STR11.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. September 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass für die Tat II.18 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. Der Strafausspruch bedarf allerdings insoweit der Ergänzung, als das Landgericht für die Tat II.18 der Urteilsgründe keine Strafe bestimmt hat. Dies hat der Senat nachgeholt. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2016 – 3 StR 162/16, und vom 15. Mai 2019 – 4 StR 559/18, jeweils mwN). Da das Landgericht für die genannte Tat zutreffend den über § 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG anwenden wollte, hat der Senat unter Beachtung des § 47 StGB die danach vorgesehene Mindeststrafe festgesetzt.
Sander Schneider König Berger Mosbacher

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2020 - 5 StR 11/20 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1.als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder2.

Strafgesetzbuch - StGB | § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen


(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rech

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2020 - 5 StR 11/20 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2019 - 4 StR 559/18

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 559/18 vom 15. Mai 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Bestimmens einer Person unter 18 Jahren, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - 3 StR 162/16

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 162/16 vom 12. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR162.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und na

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 162/16
vom
12. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR162.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 11. Januar 2016 wird verworfen; jedoch wird als Einzelstrafe im Fall A.II.2 Fall 3 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Jedoch war die im Fall A.II.2 Fall 3 der Urteilsgründe (Tat in der Nacht vom 9. auf den 10. Dezember 2009) unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe vom Senat nachzuholen. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. August 1986 - 3 StR 279/86, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1; vom 26. Februar 1993 - 3 StR 207/92, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzel- strafe, fehlende 2; vom 9. Februar 2012 - 2 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 181). Dieses Verbot bezieht sich zwar beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger Handlungen sowohl auf die Gesamtstrafe als auch die Einzelstrafen, aus denen diese gebildet ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass überhaupt Einzelstrafen ausgesprochen worden sind. Ist dies - wie hier teilweise - unterblieben, so liegt insoweit keine richterliche Entscheidung vor, deren Abänderung zum Nachteil des Angeklagten durch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verboten ist (BGH, Beschluss vom 6. März 2014, 3 StR 44/14, juris Rn. 3).
3
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB entnommene Mindeststrafe festgesetzt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles hat das Landgericht auch in diesem Fall rechtsfehlerfrei verneint.
4
2. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, die Formel des angefochtenen Urteils dahin zu ändern, dass die in Kroatien erlittene Freiheitsentziehung bereits ab dem 20. Juni 2015 anzurechnen ist, war nicht zu folgen. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 24. Juni 2015 in Kroatien festgenommen. Die im Urteilstenor ausgesprochene Anrechnung der dort in Auslieferungshaft verbrachten Zeit vom 24. Juni 2015 bis 8. Juli 2015 ist damit folgerichtig. Eine Verfahrensrüge, mit der eine frühere Verhaftung behauptet wird, ist nicht erhoben. Ohnehin kann die Feststellung des anzurechnenden Zeitraums im Urteil die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht beeinflussen. Gegenstand der richterlichen Entscheidung ist nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB allein der Maßstab der Anrechnung einer im Ausland erlittenen Haft. Dagegen wendet sich § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, der die Anrechnung einer dem Urteil vorausgegangenen , aus Anlass der Tat erlittenen Freiheitsentziehung vorschreibt, unmittelbar an die Vollstreckungsbehörde, die bei der Strafzeitberechnung den bis zur Rechtskraft des Urteils anrechenbaren Freiheitsentzug von der Strafe abzuziehen hat. Trifft der Tatrichter hierzu gleichwohl eine Entscheidung, hat diese lediglich deklaratorische Bedeutung und kann die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht beeinflussen (BGH, Beschluss vom 7. April 1994 - 1 StR 166/94, NStZ 1994, 335).
Becker Schäfer Gericke
Spaniol Tiemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 559/18
vom
15. Mai 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Bestimmens einer Person unter 18 Jahren, mit Betäubungsmitteln
unerlaubt Handel zu treiben, u.a.
zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2019:150519B4STR559.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Juni 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
a) hinsichtlich der Tat vom 5. September 2017 eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und hinsichtlich der Tat vom 28. Oktober 2017 eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt wird,
b) gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 119.615 Euro angeordnet wird, davon in Höhe von 57.925 Euro als Gesamtschuldner; die weiter gehende Einziehung entfällt. 2. Die Revision des Angeklagten G. gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen , dass
a) hinsichtlich der Tat vom 28. August 2017 eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt wird,
b) gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 65.453,76 Euro angeordnet wird, davon in Höhe von 57.925 Euro als Gesamtschuldner; die weiter gehende Einziehung entfällt.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, in acht Fällen in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren dazu, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten und den Angeklagten G. wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten A. in Höhe von 121.615 Euro und gegen den Angeklagten G. in Höhe von 68.978,76 Euro angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben nur zur Einziehung des Wertes von Taterträgen in geringem Umfang Erfolg.
2
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrügen hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs einen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. Der Strafausspruch bedarf allerdings insoweit der Ergänzung, als die Strafkammer beim Angeklagten A. für die Taten vom 5. September 2017 und vom 28. Oktober 2017 und beim Angeklagten G. für die Tat vom 28. August 2017 keine Einzelstrafen festgesetzt hat. Die unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafen war vom Senat nachzuholen.
Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 3 StR 162/16 mwN). Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts beim Angeklagten A. für die Tat vom 5. September 2017 die dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG und für die Tat vom 28. Oktober 2017 die dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG jeweils entnommene Mindeststrafe festgesetzt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles hat das Landgericht beim Angeklagten A. in den vergleichbaren Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beziehungsweise des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils rechtsfehlerfrei verneint. Beim Angeklagten G. hat der Senat für die Tat vom 28. August 2017 entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die Mindeststrafe aus dem Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG festgesetzt. Das Landgericht hat beim Angeklagten G. in den vergleichbaren Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Taten vom 5., 13., 19. und 22. September sowie vom 6. und 15. Oktober 2017 – das Vorliegen minder schwerer Fälle bejaht.
3
2. Die Strafkammer hat, wie sie selbst in den Urteilsgründen dargelegt hat, bei der Einziehung des Wertes des aus den Straftaten Erlangten beim Angeklagten A. irrtümlich 2.000 Euro und beim Angeklagten G. irrtümlich 3.525 Euro zu viel angeordnet. Der Senat hat die Einziehungsbeträge entsprechend herabgesetzt.
4
Darüber hinaus hat er die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten in Höhe von 57.925 Euro angeordnet. Der Angeklagte A. nahm durch die Marihuanaverkäufe insgesamt 121.200 Euro ein, wovon er 57.925 Euro an den Angeklagten G. als dessen Anteil weitergab. Danach hatten beideMittäter die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die schließlich an den Angeklagten G. weitergegebenen Beträge; beide haften insoweit als Gesamtschuldner , was im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – 2 StR 474/18 mwN).
Quentin Roggenbuck Bender
Feilcke Paul

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.