Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2019 - 4 StR 559/18
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
a) hinsichtlich der Tat vom 5. September 2017 eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und hinsichtlich der Tat vom 28. Oktober 2017 eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt wird,
b) gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 119.615 Euro angeordnet wird, davon in Höhe von 57.925 Euro als Gesamtschuldner; die weiter gehende Einziehung entfällt. 2. Die Revision des Angeklagten G. gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen , dass
a) hinsichtlich der Tat vom 28. August 2017 eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt wird,
b) gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 65.453,76 Euro angeordnet wird, davon in Höhe von 57.925 Euro als Gesamtschuldner; die weiter gehende Einziehung entfällt.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, in acht Fällen in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren dazu, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten und den Angeklagten G. wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten A. in Höhe von 121.615 Euro und gegen den Angeklagten G. in Höhe von 68.978,76 Euro angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben nur zur Einziehung des Wertes von Taterträgen in geringem Umfang Erfolg.
- 2
- 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrügen hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs einen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. Der Strafausspruch bedarf allerdings insoweit der Ergänzung, als die Strafkammer beim Angeklagten A. für die Taten vom 5. September 2017 und vom 28. Oktober 2017 und beim Angeklagten G. für die Tat vom 28. August 2017 keine Einzelstrafen festgesetzt hat. Die unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafen war vom Senat nachzuholen.
- 3
- 2. Die Strafkammer hat, wie sie selbst in den Urteilsgründen dargelegt hat, bei der Einziehung des Wertes des aus den Straftaten Erlangten beim Angeklagten A. irrtümlich 2.000 Euro und beim Angeklagten G. irrtümlich 3.525 Euro zu viel angeordnet. Der Senat hat die Einziehungsbeträge entsprechend herabgesetzt.
- 4
- Darüber hinaus hat er die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten in Höhe von 57.925 Euro angeordnet. Der Angeklagte A. nahm durch die Marihuanaverkäufe insgesamt 121.200 Euro ein, wovon er 57.925 Euro an den Angeklagten G. als dessen Anteil weitergab. Danach hatten beideMittäter die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die schließlich an den Angeklagten G. weitergegebenen Beträge; beide haften insoweit als Gesamtschuldner , was im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – 2 StR 474/18 mwN).
Feilcke Paul
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Jedoch war die im Fall A.II.2 Fall 3 der Urteilsgründe (Tat in der Nacht vom 9. auf den 10. Dezember 2009) unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe vom Senat nachzuholen. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. August 1986 - 3 StR 279/86, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1; vom 26. Februar 1993 - 3 StR 207/92, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzel- strafe, fehlende 2; vom 9. Februar 2012 - 2 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 181). Dieses Verbot bezieht sich zwar beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger Handlungen sowohl auf die Gesamtstrafe als auch die Einzelstrafen, aus denen diese gebildet ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass überhaupt Einzelstrafen ausgesprochen worden sind. Ist dies - wie hier teilweise - unterblieben, so liegt insoweit keine richterliche Entscheidung vor, deren Abänderung zum Nachteil des Angeklagten durch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verboten ist (BGH, Beschluss vom 6. März 2014, 3 StR 44/14, juris Rn. 3).
- 3
- Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die dem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB entnommene Mindeststrafe festgesetzt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles hat das Landgericht auch in diesem Fall rechtsfehlerfrei verneint.
- 4
- 2. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, die Formel des angefochtenen Urteils dahin zu ändern, dass die in Kroatien erlittene Freiheitsentziehung bereits ab dem 20. Juni 2015 anzurechnen ist, war nicht zu folgen. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 24. Juni 2015 in Kroatien festgenommen. Die im Urteilstenor ausgesprochene Anrechnung der dort in Auslieferungshaft verbrachten Zeit vom 24. Juni 2015 bis 8. Juli 2015 ist damit folgerichtig. Eine Verfahrensrüge, mit der eine frühere Verhaftung behauptet wird, ist nicht erhoben. Ohnehin kann die Feststellung des anzurechnenden Zeitraums im Urteil die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht beeinflussen. Gegenstand der richterlichen Entscheidung ist nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB allein der Maßstab der Anrechnung einer im Ausland erlittenen Haft. Dagegen wendet sich § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, der die Anrechnung einer dem Urteil vorausgegangenen , aus Anlass der Tat erlittenen Freiheitsentziehung vorschreibt, unmittelbar an die Vollstreckungsbehörde, die bei der Strafzeitberechnung den bis zur Rechtskraft des Urteils anrechenbaren Freiheitsentzug von der Strafe abzuziehen hat. Trifft der Tatrichter hierzu gleichwohl eine Entscheidung, hat diese lediglich deklaratorische Bedeutung und kann die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht beeinflussen (BGH, Beschluss vom 7. April 1994 - 1 StR 166/94, NStZ 1994, 335).
Spaniol Tiemann
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „zweier Fälle des gemein- schaftlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, jeweils in Tateinheit mit Diebstahl“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteiltund ihm gegenüber die Einziehung von 153.930 Euro angeordnet. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel führt zu einer Ergänzung der Entscheidungsformel, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist klarzustellen.
- 3
- a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Angeklagte die Sprengung der Geldautomaten und die daran sich anschließenden Bargelddiebstähle in den Fällen C. I. 5. und C. I. 10. der Urteilsgründe unter Beteiligung des gesondert Verfolgten G. , der jeweils Mitverfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute hatte.
- 4
- b) Das Landgericht hat zutreffend § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) angewendet (Art. 316h Satz 1 EGStGB). Dass der Angeklagte nur als Gesamtschuldner mit seinem Mittäter haftet, bedarf jedoch , auch nach neuem Recht, der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18; BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, NStZ-RR 2018, 341). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623 und 624/17, NStZ-RR 2018, 240 f.).
- 5
- Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.
- 6
- 2. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).