Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 5 StR 10/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat weist auf Folgendes hin: Die Darstellung der DNA-Gutachten entspricht nicht den Maßgaben der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 – 4 StR 235/16 Rn. 22 mit zahlreichen Nachweisen). Jedoch ergibt sich aus den Urteilsgründen eindeutig (UA S. 28), dass sich die Strafkammer die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aufgrund sonstiger Beweismittel rechtsfehlerfrei ohne die Heranziehung der Gutachten verschafft hat. Damit kann ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) ausgeschlossen werden.
Sander Schneider Dölp König Berger
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.