Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2019 - 4 StR 582/19

bei uns veröffentlicht am18.12.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 582/19
vom
18. Dezember 2019
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei
ECLI:DE:BGH:2019:181219B4STR582.19.2

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Juni 2019, soweit es diesen Angeklagten und die frühere Mitangeklagte Me. betrifft , im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte M. der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in elf Fällen und die Mitangeklagte Me. der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in sieben Fällen schuldig sind. Die gegen die beiden Angeklagten im Fall II. 9 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in zwölf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und die frühere Mitangeklagte Me. wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; ferner hat es gegen beide Angeklagte eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten M. , mit der er die Ver- letzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die frühere Mitangeklagte Me. zu erstrecken.
2
1. Die Annahme zweier selbständiger, realkonkurrierender Hehlereihandlungen des Angeklagten und der Mitangeklagten Me. in den Fällen II. 8 und 9 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
3
a) Nach den Feststellungen drangen die Mitangeklagten C. und

T.

sowie der gesondert verfolgte Mi. in der Nacht vom 21. auf den 22. März 2018 in H. in die Geschäftsräume der G. GmbH und der benachbarten Tischlerei S. GmbH ein. In welchen der Betriebe die Täter zuerst einbrachen, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Jedenfalls luden die Täter im Fall II. 8 der Urteilsgründe die Beute in ein Fahrzeug, in das sie auch die im Fall II. 9 entwendeten Werkzeuge und Spezialgeräte verbrachten. Sodann fuhren sie "unmittelbar zur Garage der Familie M. /Me. …, die das Diebesgut ankaufte" (UA 23). Das Verhalten des Angeklagten und der Mitangeklagten Me. ist demnach in den in Rede stehenden Fällen als eine einheitliche Tat der Hehlerei zu bewerten. Die Urteilsgründe belegen keine rechtlich selbständigen Ankaufhandlungen der Angeklagten.
4
b) Da ergänzende tatsächliche Feststellungen, welche eine andere Beurteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen , weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. In Folge der Schuldspruchän- derung entfällt die im Fall II. 9 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten M. verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die im Fall II. 8 verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bleibt als alleinige Einzelstrafe bestehen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat kann ‒ ausgehend von der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ‒ im Blick auf die verbleibenden weiteren zehn Einzelfreiheitsstrafen ausschließen , dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses , die den Unrechts- und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2010 ‒ 4 StR 374/10, NStZ-RR 2011, 79, 80), auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
5
c) Die Abänderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 8 und 9 der Urteilsgründe ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nichtrevidierende frühere Mitangeklagte Me. zu erstrecken. Infolgedessen entfällt bei ihr die im Fall II. 9 verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Auch bei ihr kann der Senat ‒ ausgehend von der gegen diese Angeklagte unter anderem im Fall II. 8 verhängten Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ‒ ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
6
2. Der nur geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten M. rechtfertigt es nicht, diesen Angeklagten auch nur teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2010 - 4 StR 374/10

bei uns veröffentlicht am 04.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 374/10 vom 4. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 374/10
vom
4. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 4. November 2010 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. April 2010 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Annahme von drei selbständigen, real konkurrierenden Taten der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 Abs. 2 2. Alt. StGB hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat das nach § 180 Abs. 2 2. Alt. StGB tatbestandsmäßige Vorschubleisten durch Vermittlung (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1998 - 1 StR 745/97, BGHR StGB § 180 Abs. 2 Bestimmen 1; KG, NJW 1977, 2223, 2225; Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 180 Rn. 8; Hörnle in LK, StGB, 12. Aufl., § 180 Rn. 16 f.; MünchKommStGB/Renzikowski § 180 Rn. 29) zutreffend darin gesehen, dass der Angeklagte dem 17jährigen Tatopfer auf Betreiben des gesondert Verfolgten P. die Ausübung einer Prostitutionstätigkeit in seinem als Tagesbordell organisierten Bordellbetrieb gestattete, wodurch die zu entgeltlichen sexuellen Handlungen führenden Kontakte zwischen dem Tatopfer und den das Bordell aufsuchenden Freiern hergestellt wurden. In dieser Handlung erschöpfte sich aber der Tatbeitrag des Angeklagten, der für sämtliche sexuellen Handlungen während der an drei Tagen im Tatzeitraum entfalteten Prostitutionsausübung des Tatopfers ursächlich war. Weitere konkrete Vermittlungstätigkeiten des Angeklagten , welche sich auf die Kontakte zu einzelnen Freiern bezogen, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Das Tun des Angeklagten stellt sich daher als einheitliche Tat nach § 180 Abs. 2 2. Alt. StGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1996 - 2 StR 289/96, insoweit in NStZ 1997, 145 nicht abgedruckt

).


3
Da ergänzende tatsächliche Feststellungen, welche eine andere Beurteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der drei Einzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann dagegen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Strafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen , dass der Tatrichter bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses , die den Unrechts- und Schuldgehalt der von dem Angeklagten be- gangenen Tat unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2010 - 4 StR 592/09), auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
4
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck
Franke Bender

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.