Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - 4 StR 538/17
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
a) die Angeklagte G. T. des schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls (Fall II. 17 der Urteilsgründe) und des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in zwei Fällen,
b) die Angeklagte M. D. des schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen, der Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl (Fall II. 20 der Urteilsgründe) und des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in zwei Fällen,
c) der Angeklagte S. S. des schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls (Fall II. 17 der Urteilsgründe) und des gewerbs - und bandenmäßigen Computerbetruges in zwei Fällen, und
d) die Angeklagte A. T. des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls (Fall II. 17 der Urteilsgründe) schuldig sind.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
- 2
- – die Angeklagte G. T. wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen und wegen gewerbs- und bandenmäßig begangenen Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,
- 3
- – die Angeklagte M. D. und den Angeklagten S. S. jeweils wegen schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen und wegen gewerbs- und bandenmäßig begangenen Computerbetruges in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und drei Monaten bzw. zwei Jahren und sechs Monaten, und
- 4
- – die Angeklagte A. T. wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.
- 5
- Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten jeweils mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit Ausnahme der aus der Beschlussformel ersichtlichen, geringfügigen Berichti- gungen der Schuldsprüche sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 6
- 1. Zu den Revisionen der Angeklagten G. T. , A. T. und S. S.
- 7
- Die Annahme eines vollendeten schweren Bandendiebstahls im Fall II. 17 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 8
- a) Nach den Feststellungen begaben sich die drei Angeklagten am Nachmittag des 6. Februar 2017 mit einem von dem Angeklagten S. geführten Fahrzeug nach W. , wo die Angeklagten G. und A. T. wie zuvor abgesprochen nach Gelegenheiten für die Begehung von Diebstahlstaten suchten, während der Angeklagte S. fluchtbereit im Fahrzeug wartete. In Ausführung des gemeinsamen Tatplans betrat G. T. schließlich eine Supermarkt-Filiale und entwendete dort die Geldbörse der Zeugin L. in Erwartung eines möglichst hohen Geldbetrages. Die Geldbörse war jedoch leer.
- 9
- b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es dann, wenn sich der Täter, wie hier die drei Angeklagten, nicht ein Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen will, hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme. Insoweit liegt dann nur ein aus Sicht des Täters fehlgeschlagener Versuch vor (BGH, Beschlüsse vom 26. November 2003 – 3 StR 406/03, NStZ 2004, 333, und vom 8. September 2009 – 4 StR 354/09, NStZ-RR 2010, 48 [Ls]).
- 10
- Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich die geständigen Angeklagten anders als geschehen verteidigt hätten.
- 11
- c) Die Strafaussprüche werden durch die Schuldspruchänderung im Fall II. 17 der Urteilsgründe nicht berührt. Dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung hier von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und deshalb jeweils eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte, liegt fern. Die Tatausführung weist große Vollendungsnähe auf, da es vom Zufall abhing, ob die Angeklagten Geld erbeuteten oder nicht. Zudem entspricht die Höhe der gegen die Angeklagten in diesem Fall verhängten Einzelstrafen denjenigen in den Fällen II. 12 und II. 13 der Urteilsgründe, in denen lediglich geringe Geldbeträge entwendet werden konnten.
- 12
- 2. Zur Revision der Angeklagten M. D.
- 13
- Die vom Landgericht im Fall II. 20 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen tragen die Annahme von Mittäterschaft in der Person der Angeklagten D. nicht.
- 14
- a) Der Senat tritt dem Generalbundesanwalt bei, der in seiner Antragsschrift vom 22. Januar 2018 insoweit u.a. das Folgende ausgeführt hat: „Nach den Urteilsfeststellungen wies(en) im Fall II. 20 (UA S. 24) die Angeklagte sowie die gesondert Verfolgten St. T. und P. To. die Mitangeklagte G. T. an, sich am Morgen des 07. Februar 2017 getrennt von den übrigen Bandenmitgliedern allein nach Dortmund zu begeben, um dort gemäß der Bandenabrede Dieb- stahlstaten zu verüben. Die Mitangeklagte G. T. entwendete schließlich gegen 12:08 Uhr in einer C&A-Filiale in Dortmund von der Geschädigten eine Geldbörse mitsamt Bargeld in Höhe von 85,- Euro.
Der Schuldspruch ist entsprechend abzuändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die insoweit geständige Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.“
- 15
- b) Mit Blick auf die gleichbleibende Strafdrohung und den unveränderten Schuldgehalt kann der Senat mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht bei einer Verurteilung wegen Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
- 16
- 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 17
- 4. Die vom Senat vorgenommenen Änderungen der Schuldsprüche stellen nur unwesentliche Teilerfolge der Revisionen dar und rechtfertigen es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten freizustellen (SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer, 3. Aufl., § 473 Rn. 22 mwN).
Bender Quentin
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
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a) im Schuldspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe dahin geändert , daß der Angeklagte wegen versuchten Raubes verurteilt ist;
b) im Ausspruch über die entsprechende Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit Beleidigung sowie mit Sachbeschädigung zu einerGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die aufgrund der Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Urteils ergibt, daß der Schuldspruch keinen Bestand haben kann, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt wurde , weil die Urteilsfeststellungen insoweit die Annahme eines vollendeten Zueignungsdelikts nicht tragen. Abgesehen davon, daß bereits die Vollendung der Wegnahme (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 242 Rdn. 38 f.) nicht eindeutig belegt ist, ergeben die Feststellungen des Landgerichts jedenfalls nicht, daß es dem Angeklagten darauf ankam, sich den Leinenbeutel und die enthaltenen Turnschuhe der Zeugin zuzueignen. Vielmehr habe der Angeklagte am Tattag "die Absicht (verfolgt), auf bekannte Weise durch Diebstahl oder Raub Handtaschen von Radfahrern zu entwenden und das Bargeld zu behalten" (UA S. 15); die Wegnahmehandlung des Angeklagte sei "darauf gerichtet (gewesen), die in dem bereits zugeeigneten Beutel vermuteten Wertsachen zu behalten" (UA S. 30). Hierfür spricht auch, daß der Angeklagte den Stoffbeutel nebst Inhalt in den Fahrradkorb der Zeugin zurückgeworfen hat, nachdem ihm diese zugerufen hatte, in der Tasche seien nur Turnschuhe. Danach wollte sich der Angeklagte nicht das Behältnis, sondern allein dessen Inhalt aneignen; dieser bestand jedoch aus - für den Angeklagten wertlosen - Sachen, auf die sein Zueignungswille zum Zeitpunkt der Wegnah-
me nicht gerichtet war (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 242 Rdn. 63 m. w. N.). Somit liegt lediglich versuchter Raub vor, von dem der Angeklagte - entgegen der Meinung der Revision - nicht strafbefreiend zurücktreten konnte (§ 24 StGB), weil der Versuch aus seiner subjektiven Sicht fehlgeschlagen war (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 24 Rdn. 6 f.). Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen verteidigt hätte (§ 265 StPO), hat der Senat den Schuldspruch entsprechend abgeändert. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafe (ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) und der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Im übrigen hat die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert
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Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 15 Fällen, versuchten Diebstahls in 5 Fällen und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in Fall II 8 der Urteilsgründe zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass sich der Angeklagte am Vormittag des 20. Oktober 2008 in F. in einen Kindergarten begab und aus einer Handtasche, die mitsamt einem Kinderwagen vor einem Gruppenraum abgestellt war, eine Geldbörse entwendete. Entgegen seiner Erwar- tung auf einen möglichst hohen Geldbetrag befand sich in der Börse kein Geld, woraufhin sich der Angeklagte der Geldbörse entledigte.
- 3
- 2. a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe hinsichtlich der Geldbörse den Tatbestand eines vollendeten Diebstahls im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB verwirklicht; es hat insoweit eine Einzelstrafe von fünf Monaten verhängt. Zwar habe er kein Bargeld erlangt; er habe sich jedoch die Börse zur Suche nach dem erhofften Geldbetrag vorübergehend angeeignet und diese anschließend entsorgt.
- 4
- b) Damit ist die subjektive Tatseite eines vollendeten Vergehens des Diebstahls der Geldbörse nicht belegt. Will sich der Täter, wie hier festgestellt, nicht das Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen, fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme (BGH NStZ 2004, 333). Daher liegt insoweit lediglich ein – aus Sicht des Täters fehlgeschlagener – Versuch des Diebstahls vor.
- 5
- 3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat erkennt für diese Tat analog § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. Einzelstrafen in dieser Höhe hat das Landgericht in fünf ähnlich gelagerten Fällen des versuchten Diebstahls verhängt. Im Hinblick auf die Summe der vom Landgericht in insgesamt 21 Fällen verhängten Einzelstrafen schließt der Senat einen Einfluss der Herabsetzung einer Einzelstrafe um einen Monat auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe aus.
- 6
- 4. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu belasten (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 473 Rn. 26).
Ernemann Franke
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
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für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum Totschlag und zum Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin N. richtet sich mit der Sachrüge dagegen, daß keine Verurteilung wegen Mordes in Mittäterschaft, zumindest aber wegen Anstiftung zum Mord erfolgt ist. Das Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg; lediglich die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten.Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die verheiratete Ange- klagte S. mit dem späteren Tatopfer N. ein intimes Verhältnis, das sie im Hinblick auf eine neue Beziehung zum Mitangeklagten K. beendete. Da N. dies nicht hinnehmen wollte, kamen die beiden Angeklagten überein, daß K. den N. erschießen solle, wenn dieser die Angeklagte S. nicht freigebe. Am 28. Juli 2002 trafen sich N. und die beiden Angeklagten zu einer Aussprache, bei der K., was S. wußte, einen Revolver versteckt mit sich führte. Die drei hatten - im Auto des N. sitzend (N. am Steuer, die Angeklagte S. auf dem Beifahrersitz und K. hinter dem Fahrer) - ein längeres Streitgespräch. Als N. den K. aufforderte, das Fahrzeug zu verlassen, zog dieser den mitgeführten Revolver heraus und schoß dem N. in den Hinterkopf, wobei er dessen Arg- und Wehrlosigkeit bewußt ausnutzte. Das Opfer starb - wie beabsichtigt - an den Folgen des Kopfschusses. Das Landgericht hat den Mitangeklagten K. wegen Mordes (in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen und mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich der Angeklagten S. hat die Strafkammer die Annahme von Mittäterschaft verneint und auch eine Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord abgelehnt. Beides begegnet rechtlichen Bedenken. 1. Die Verneinung von Mittäterschaft der Angeklagten S. hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Tatrichter hat zwar die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme erörtert (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 16. Juli 2003 - 2 StR 68/03). Seine wertende Betrachtung beruht jedoch auf einem zu engen Verständnis der Beurteilungsgrundlage. Auch wird seine Annahme, die Angeklagte S. habe die Tat nicht als eigene gewollt, sie habe keinen eigenständigen Tatbeitrag geleistet und keine Herrschaft über die konkrete Tatausführung gehabt, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbewertung durfte das Landgericht bei der rechtlichen Einordnung der Tatbeiträge der Angeklagten S. nicht ausschließlich auf die Ausführung der eigentlichen Tötungshandlung und den Handlungsantrieb in dieser konkreten Situation abstellen (vgl. BGH NStZ 1996, 434, 435). Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) erfordert - auf der Grundlage gemeinsamen Wollens - einen die Tatbestandserfüllung fördernden Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken oder in einer geistigen Mitwirkung liegen kann. Gemeinschaftliche Begehung der Tat setzt also nicht voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat. Hat ein Beteiligter einen wesentlichen Beitrag geleistet , so ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte. Das bedeutet eine Einstellung des Mitwirkenden, die seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns erscheinen läßt, sondern als Teil der Tätigkeit aller. Ob er ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Bedeutsame Anhaltspunkte für eine Beteiligung als Mittäter können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die
Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft. Diesen Kriterien wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte die Angeklagte S. den K. dazu, daß man sich darüber einig wurde, daß K. den N. erschießen sollte. Hieran hatte die S. ein starkes eigenes Interesse, da sie sich durch N. erheblich belästigt fühlte. Die Angeklagte S. ging auch auf den Vorschlag des N. ein, sich zu treffen, um - je nach Ausgang des Gesprächs - dem K. zu ermöglichen , den N. zu erschießen. Danach ist die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte S. habe die Tötung des N. nicht als eigene Tat gewollt, nicht nachzuvollziehen. Die Angeklagte S. hatte im übrigen auch insoweit Tatherrschaft , als sie die Tötung durch den Mitangeklagten K. unschwer hätte verhindern können. Auf die Eigenhändigkeit bei der Tatbegehung selbst, auf die der Tatrichter entscheidend abstellt, kommt es nicht ausschlaggebend an. Daß sie vom konkreten Geschehensablauf "unwiderlegbar" überrascht und erschreckt war, wie das Landgericht meint, versteht sich - wenn man dem Bedeutung beimessen will - ebenfalls nicht von selbst. Diese Einlassung der Angeklagten war nicht ohne weiteres als glaubhaft zugrundezulegen, da sie wußte, daß K. die Schußwaffe zum Töten des N. dabei hatte und die Bedingung hierfür (nicht Freigeben der Angeklagten S. durch N.) eingetreten war. 2. Die Verneinung einer Anstiftung zum Mord weist ebenfalls Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat eine Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord abgelehnt , weil der Angeklagten S. nicht nachzuweisen sei, daß die konkrete Begehungsweise der Tötung des N. abgesprochen gewesen sei. Die Angeklagte S. habe sich vielmehr unwiderlegbar und glaubhaft dahingehend eingelassen,
daß sie von dem Knall erschreckt war und konkret mit dieser Art und Weise der Tatbegehung in diesem Moment nicht gerechnet habe. Der Tatrichter hat rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob die Angeklagte S. die Möglichkeit einer heimtückischen Tatbegehung durch K. vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2003 - 2 StR 68/03; BGH NStZ 1996, 434, 435). Der Anstiftervorsatz muß die fremde Haupttat nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen. In diesem Zusammenhang hätte der Tatrichter darauf eingehen müssen , daß der Mitangeklagte K. mit Wissen und Wollen der Angeklagten S. versteckt einen Revolver mit sich führte, um gegebenenfalls den N. zu erschießen. Die getroffenen Feststellungen legen nahe, daß auch die Angeklagte S. sich bewußt war, daß N. grundsätzlich ahnungslos war. Daß die Angeklagte S. zum Zeitpunkt der Schußabgabe "konkret mit dieser Art und Weise der Tatbegehung in diesem Moment nicht gerechnet hatte" (UA S. 56) - wobei die Strafkammer ohnehin nach den getroffenen Feststellungen die Einlassung der Angeklagten nicht ohne nähere Begründung als unwiderlegbar und glaubhaft ansehen durfte - schließt keinesfalls aus, daß sie die - eher naheliegende - Möglichkeit einer heimtückischen Tatbegehung durch K. vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat. Daß sie vom Knall erschreckt war, besagt ebenfalls nichts über ihre Vorstellung zur Tatausführung.
Durch die aufgezeigten Rechtsfehler werden die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Bode Detter Otten Rothfuß Roggenbuck
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.