Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 4 StR 484/16

bei uns veröffentlicht am20.12.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 484/16
vom
20. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2016 beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. Juni 2016 kostenpflichtig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 17. August 2016, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2016:201216B4STR484.16.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Der vom Generalbundesanwalt angeregten Klarstellung der Urteilsformel bezüglich Art und Menge der sichergestellten Betäubungsmittel bedurfte es hier nicht, da sich der Einziehungsgegenstand aus den Gründen ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2016 – 4 StR 370/16); im Übrigen hat der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe sein Einverständnis mit der Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und damit seinen Verzicht auf deren Rückgabe erklärt (UA S. 18).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Quentin Feilcke

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 4 StR 484/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 4 StR 484/16

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 4 StR 484/16 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 4 StR 484/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 4 StR 484/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2016 - 4 StR 370/16

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 370/16 vom 13. September 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 4 StR 484/16.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2019 - 4 StR 58/19

bei uns veröffentlicht am 12.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 58/19 vom 12. März 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nac

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2018 - 4 StR 614/17

bei uns veröffentlicht am 13.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 614/17 vom 13. März 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2018:130318B4STR614.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 370/16
vom
13. September 2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2016 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels dahin neu gefasst, dass 478,95 g Kokaingemisch eingezogen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2016:130916B4STR370.16.0 Der Senat nimmt die vom Generalbundesanwalt beantragte Präzisierung der Einziehungsentscheidung im Rahmen der Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 3 StR 84/15, NStZ-RR 2015, 303, vom 3. September 2015 – 3 StR 236/15). Es kann dahinstehen, ob es der Neufassung des Ausspruchs über die Einziehung des Kokaingemisches bedurfte, da sich der Einziehungsgegenstand im vorliegenden Fall aus einer Zusammenschau von Urteilsformel und Gründen eindeutig ergibt.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin ECLI:DE:BGH:2016:130916B4STR370.16.0