Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 4 StR 483/18

bei uns veröffentlicht am28.03.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 483/18
vom
28. März 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:280319B4STR483.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 21. Juni 2018, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluss vom 7. November 2017 das Urteil im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat nunmehr erneut die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2
Die Begründung, mit der das Landgericht die besondere Schuldschwere im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3
Es hat seine Schuldschwerebeurteilung auch darauf gestützt, dass der Angeklagte „bereits mehrfach in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getre- ten ist“ und „sich durch die wiederholte Sanktionierung dieser Taten in keiner Weise von der Begehung einer weiteren Tat abhalten“ ließ. Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt – Nacht vom 18. auf den 19. Mai 2016 – lediglich einmal strafrechtlich sanktioniert worden, nämlich am 19. Juni 2015 wegen versuchten Diebstahls. Die beiden weiteren Eintragungen im Bundeszentralregister betreffen Verurteilungen, die erst nach der hier ausgeurteilten Tat erfolgt sind.
4
Soweit die Strafkammer dem Angeklagten das „Tatmotiv“ erschwerend angelastet hat, liegt zudem ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB vor (zur Anwendbarkeit von § 46 Abs. 3 StGB bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 1996 – 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226; Beschluss vom 5. April 2001 – 4 StR 106/01, NStZ-RR 2001, 296). Das Tatmotiv war hier der Wunsch, Geld und Wertsachen zu erbeuten, welches auch den angenommenen Mordmerkmalen Habgier und Ermöglichung einer Straftat zugrunde liegt. Zwar schließt es § 46 Abs. 3 StGB nicht aus, auch die Mordmerkmale selbst der Bewertung daraufhin zu unterziehen, ob sich aus den sie begründenden Tatsachen eine besondere Schuldschwere ergibt (BGH, Beschluss vom 20. August 1996 – 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226, 229). Doch muss es sich jeweils um Umstände handeln, die die Grenze zu den Merkmalen überschreiten; denn nur dann sind sie Umstände von Gewicht, welche den Vollzug eines fünfzehn Jahre überschreitenden Freiheitsentzuges gebieten können (BGH aaO). Die vom Tatrichter erläuternd herangezogene Erwägung „insbe- sondere das krasse Missverhältnis der erlangten bzw. erwartbaren Beute“ reicht hierfür nicht aus, zumal angesichts der beispielhaften Hervorhebung zu besorgen ist, dass der Tatrichter auch dem Motiv als solches eigenständige Bedeutung beigemessen hat.
Quentin Roggenbuck Bender
Feilcke Bartel

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 4 StR 483/18 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Strafgesetzbuch - StGB | § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und3

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2001 - 4 StR 106/01

bei uns veröffentlicht am 05.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 106/01 vom 5. April 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf Antrag des Beschwerdeführers am 5. April 2001 gemäß § 349 Abs.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 106/01
vom
5. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts auf Antrag des Beschwerdeführers am 5. April 2001
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. September 2000, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die besondere Schuldschwere mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld besonders schwer wiege (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam auf den Ausspruch über die besondere Schuldschwere beschränkten Revision (zur Zulässigkeit der Beschränkung BGHSt 39, 208; 41, 57), mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Begründung, mit der das Landgericht die besondere Schuldschwere im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, hält rechtlicher
Nachprüfung nicht stand. Zwar obliegt es dem Tatrichter, unter Würdigung aller hierfür erheblichen Umstände die Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57 a StGB zu gewichten; das Revisionsgericht darf seine Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen (st. Rspr.; BGHSt 40, 360, 370; 42, 226, 227; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 11, 18 jew. m.w.N.). Doch auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab erweist sich die tatrichterliche Entscheidung als rechtsfehlerhaft.
Das Landgericht hat dem Angeklagten zwar zu Recht angelastet, daß er zwei – hier voneinander unabhängige – Mordmerkmale, nämlich Heimtücke und Habgier, erfüllt hat. Ob dies im konkreten Fall für sich die Bejahung der besonderen Schuldschwere hätte tragen können (vgl. dazu Senatsurteil BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10, insoweit in BGHSt 39, 208 nicht mit abgedruckt), steht dahin; denn das Landgericht hat hierauf nicht entscheidend abgestellt, sondern diesen Umstand, wie sich aus der einleitenden Wendung: “Hinzu kommt ...” (UA 38) ergibt, nur ergänzend herangezogen. Die somit für die Entscheidung tragenden Erwägungen, mit denen das Landgericht die besondere Schuldschwere begründet, weisen aber zwei durchgreifende Rechtsfehler auf:
Das Landgericht hält dem Angeklagten zugute, “daß er geständig war und Aufklärungshilfe geleistet hat”. Das Gewicht der “Reue, die er verbalisiert hat,” schränkt es jedoch mit der Erwägung ein, sie sei “erheblich emotionslos: vermittelte den Eindruck, als betrachte er das Geschehene als irgendein geschichtliches Ereignis, angesichts dessen ohnehin nichts anderes übrigbleibe, als zur Tagesordnung überzugehen” (UA 37). Damit hat das Landgericht letztlich eine Vermutung (“Eindruck”) zu Lasten des
Angeklagten gewertet und dabei verkannt, daß auch für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld, die Grundlage auch der Schuldschwerebeurteilung nach § 57 a StGB ist (BGHSt 42, 226, 228 f.), der Zweifelsgrundsatz uneingeschränkt gilt (vgl. Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 46 Rdn. 32 m.w.N.). Im übigen erscheint es fraglich, ob es überhaupt möglich ist, aus dem Verhalten eines Angeklagten im Verfahren für ihn nachteilige sichere Schlüsse auf seine Einstellung zur Tat ziehen zu können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 1995 – 4 StR 688/95 – und vom 7. Januar 1997 – 4 StR 601/96). Dafür daß der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeit möglicherweise nur nicht in der Lage ist, eine emotionale Beteiligung nach außen zu vermitteln, könnte hier sprechen, daß er trotz der “gefühllose(n) Art”, mit der er seinem Schwager wenige Tage nach dem Mord von der Tat berichtete, den Eindruck machte, er habe sich “alles von der Seele reden” wollen (UA 19).
Darüber hinaus lastet das Landgericht dem Angeklagten ebenso wie dem Mitangeklagten an, sie hätten “lange Zeit Gelegenheit (gehabt), sich mit der Bedeutung ihrer Tat vertraut zu machen; Bedenken sind ihnen offenbar nicht gekommen. (...) Selbst die lange Fahrt zum Sterbeort ihres Opfers vermochte die äußerst kaltblütig agierenden Angeklagten nicht aus der Ruhe zu bringen” (UA 38). Damit wertet es zu Lasten des Angeklagten, daß er die Tat überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen. Dies verstößt gegen das - auch im Rahmen der Schuldschwerebeurteilung nach § 57 a StGB zu beachtende (BGHSt 42, 226) - Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (BGH NStZ 1983, 364; StV 1997, 129; Senatsbeschluß vom 1. März 2001 – 4 StR 36/01).
Auf diesen aufgezeigten Rechtsfehlern beruht der den Beschwerdeführer betreffende Ausspruch über die besondere Schuldschwere, weshalb über diesen Teil des Rechtsfolgenausspruchs neu zu entscheiden ist.
Meyer-Goßner Maatz Athing

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.