Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2009 - 4 StR 463/09
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) das Verfahren im Fall II. 47 der Urteilsgründe eingestellt und
b) im Tenor dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 55 Fällen schuldig ist und das Verfahren im Übrigen eingestellt wird. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 4. Soweit das Verfahren im Fall II. 47 eingestellt wurde, fallen die durch das Rechtsmittel verursachten Kosten und die hierfür entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels im Übrigen und die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine nach Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel führt im Fall II. 47 zur Einstellung des Verfahrens; ferner ist die vom Landgericht versehentlich unterlassene Einstellung „im Übrigen“ nachzuholen. Einen weiter gehenden Erfolg hat die Revision nicht.
- 2
- 1. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist aus den im Antrag des Verteidigers sowie des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen zu entsprechen.
- 3
- 2. Das Rechtsmittel hat jedoch nur einen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 4
- a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, ist im Fall II. 47 Verjährung eingetreten. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrug erst nach Ablauf der vierwöchigen Anlagefrist, also am 4. September 2003, im Sinne des § 78a Satz 1 StGB beendet gewesen sein sollte. Denn auch dann wäre die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) im Zeitpunkt der Anordnung der Beschuldigtenvernehmung wegen dieser Tat am 27. Oktober 2008 bereits abgelaufen gewesen. Der Haftbefehl vom 19. Juni 2008 war ebenfalls nicht geeignet, eine Unterbrechung der Verjährungsfrist herbeizuführen , da er nur Taten zum Nachteil anderer Geschädigter betraf, die nicht in sachlichem Zusammenhang mit dem als Fall II. 47 abgeurteilten Betrug standen.
- 5
- b) Die deswegen gebotene teilweise Einstellung des Verfahrens führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Hinblick auf die verbleibenden 55 Einzelfreiheitsstrafen (von einem Monat bis zu einem Jahr) schließt der Senat aus, dass der Tatrichter ohne die im Fall II. 47 verhängte Strafe von acht Monaten eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Diese kann daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO bestehen bleiben.
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.