Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2013 - 4 StR 446/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 148 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO und erhebt die Sachrüge.
- 2
- Das Rechtsmittel hat mit der Rüge, der Angeklagte sei nicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO über die Risiken einer Absprache belehrt worden, Erfolg (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067; BGH, Beschluss vom 11. April 2013 – 1 StR 563/12, StV 2013, 611). Eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers kann hier nicht ausgeschlossen werden. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung zunächst nicht zur Sache eingelassen. Aufgrund der Ver- ständigung hat er ein „vollumfängliches“ Geständnis abgelegt, das nach den Urteilsgründen über seine Einlassung bei der Polizei hinausging. Dass der Angeklagte von seinem Mittäter und weiteren Beteiligten der Rauschgiftgeschäfte belastet wurde, schließt nicht aus, dass er sich ohne die Verständigung gegen die Tatvorwürfe verteidigt und entsprechende Beweisanträge gestellt hätte.
Mutzbauer Bender
Annotations
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.