Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Sept. 2003 - 4 StR 173/03

bei uns veröffentlicht am09.09.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 173/03
vom
9. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 9. September 2003 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. Dezember 2002 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen kam es am Tattag in Schwerin in Anwesenheit "einer Gruppe von mehreren Armeniern" (UA 6) zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem aus Armenien stammenden Angeklagten und dem aserbaidschanischen Staatsangehörigen P., in deren Verlauf der Angeklagte mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz drei Schüsse aus einer Pistole auf den Geschädigten abfeuerte, die diesen lebensgefährlich verletzten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Die Revision hat mit einer zulässig ausgeführten Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, daß die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind (§ 338 Nr. 6 StPO).
1. Der Verfahrensbeschwerde liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde:
Zu Beginn der Hauptverhandlung noch vor Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse regte der Vorsitzende an, "die armenischen Zuschauer von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschließen , da sie möglicherweise als Zeugen in Betracht kommen". Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft stimmte der Anregung zu, während der Verteidiger "zu dem weitgehenden Ausschluß der Öffentlichkeit" eine gerichtliche Entscheidung beantragte. Daraufhin erging folgender Beschluß:
"In dem Ermittlungsverfahren hat der Geschädigte auf die Frage, wer in der Spielothek gewesen sei, erklärt: 'Alle Armenier aus Schwerin.' Hieraus und aus den weiteren Zeugenaussagen zu der Anzahl der am Tatort anwesenden Ausländer ergibt sich, daß wesentlich mehr Tatzeugen vorhanden sind, als die Anklage aufführt. Da sich erst im Lauf der Beweisaufnahme klären wird, welche Armenier noch als Zeugen bekannt werden, ist es erforderlich, diese Personengruppe vorübergehend aus dem Saal zu weisen".
Anschließend verließ - wie durch die vom Senat freibeweislich eingeholten dienstlichen Äußerungen bestätigt worden ist - eine aus sechs bis acht Zuhörern, "die alle nach dem äußeren Erscheinungsbild der armenischen Volksgruppe zuzuordnen waren", bestehende Personengruppe geschlossen den Sitzungssaal. Nachdem nach weiteren sieben Hauptverhandlungstagen
die Beweisaufnahme geschlossen worden war, ordnete, wie das Protokoll ausweist , der Vorsitzende zu Beginn des folgenden Hauptverhandlungstages vor Stellung der Schlußanträge die Aufhebung des Beschlusses über den Ausschluß armenischer Zuhörer an.
2. Zu Recht macht die Revision geltend, durch diese Verfahrensweise habe die Schwurgerichtskammer ohne zureichenden Grund die Öffentlichkeit teilweise ausgeschlossen und damit den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 GVG) verletzt. Dieser Grundsatz ist nicht nur dann berührt, wenn die Öffentlichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern schon dann, wenn auch nur eine einzige Person in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird (st. Rspr.; BGHSt 3, 386, 388; 18, 179, 180; 24, 329, 330). So verhält es sich hier.
Daß der Ausschluß der armenischen Zuhörer keine Stütze in den §§ 171 a ff. GVG findet, die die Voraussetzungen und die Verfahrensweise eines Ausschlusses der Öffentlichkeit regeln, versteht sich von selbst. Die Befugnis des Gerichts, die armenischen Zuhörer aus dem Sitzungssaal zu verweisen , ergibt sich auch nicht aus § 58 Abs. 1 StPO. Aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift, nach der Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen sind, hat der Bundesgerichtshof den Grundsatz abgeleitet, daß es zulässig ist, Personen zum Verlassen des Sitzungssaales aufzufordern, sobald mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß sie als Zeugen in Betracht kommen (vgl. BGHSt 3, 386, 388; BGH NStZ 2001, 163). Dabei steht bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Zuhörer als Zeuge in Betracht kommt und ob er deswegen den Sitzungssaal zu verlassen hat, dem für die Entscheidung zuständigen Vorsitzenden ebenso wie dem gegen dessen Ent-
scheidung gemäß § 238 Abs. 2 StPO angerufenen Gericht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur dann überschritten wird, wenn der Ausschluß eines Zuhörers auf sachwidrigen Erwägungen beruht (BGH NStZ aaO und BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 7).
In diesem Sinne war der Ausschluß sämtlicher anwesender armenischer Zuhörer sachwidrig. Denn Voraussetzung für einen zulässigen Ausschluß von Zuhörern von der weiteren Teilnahme an der Hauptverhandlung ist stets, daß das Gericht tatsächliche Anhaltspunkte dafür hat, daß jeder einzelne von der Maßnahme Betroffene Sachdienliches zur Aufklärung beitragen kann und deshalb als potentieller Zeuge in Betracht kommt. Hierfür genügt es nicht, daß das Gericht seiner Entscheidung lediglich ein Gruppenmerkmal (etwa Rasse, Geschlecht , Körpergröße, Haarfarbe, Beruf oder - wie hier - die Volkszugehörigkeit ) zugrundelegt, das auf weiter in Betracht kommende Zeugen zutrifft. Es darf nicht unterschiedslos alle anwesenden Zuhörer, die dieses Gruppenmerkmal aufweisen, aus dem Sitzungssaal verweisen, ohne sich zuvor, etwa durch informelle Befragung der übrigen Verfahrensbeteiligten, Zeugen - hier namentlich des noch am selben Tage vernommenen Geschädigten - und der betroffenen Zuhörer selbst zu vergewissern, wer tatsächlich als Zeuge in Betracht kommt. Ohne diese notwendige Individualisierung überläßt es das Gericht dem Zufall, ob sich unter den von dem Ausschluß betroffenen Zuhörern überhaupt - und gegebenenfalls welche - Personen befinden, die ernsthaft als Zeugen in Betracht kommen.
Diesen Anforderungen wird die Verfahrensweise des Landgerichts auch unter Berücksichtigung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (vgl. hierzu BGH NStZ aaO) nicht gerecht. Nach den vom Senat eingeholten dienstlichen Erklä-
rungen bestanden für das Gericht zum Zeitpunkt des Ausschlusses der Zuhörer keine Hinweise, daß über die in der Anklage genannten Zeugen hinaus die Vernehmung weiterer armenischer Zeugen beantragt werden würde (was dann tatsächlich auch bis zum Schluß der Beweisaufnahme nicht der Fall war). Eine Identifizierung und informatorische Befragung der anwesenden armenischen Zuhörer hat nicht stattgefunden. Der Identifizierung hätte es aber schon deshalb bedurft, um herauszufinden, welche Zuhörer überhaupt aus Schwerin stammten. Schon deshalb läßt sich der Ausschluß der gesamten anwesenden armenischen Personengruppe auch nicht mit dem Hinweis des Gerichts rechtfertigen , der Geschädigte habe im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei die Frage nach bei der Tat anwesenden weiteren Personen mit "alle Armenier aus Schwerin" beantwortet. Hinzu kommt, daß die so protokollierte Antwort ersichtlich nicht wörtlich zu nehmen war.
3. Der aufgezeigte Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz ist absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 6 StPO), so daß schon deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden muß.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Sost-Scheible

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 338 Absolute Revisionsgründe


Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 169


(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihre

Strafprozeßordnung - StPO | § 238 Verhandlungsleitung


(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden. (2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person

Strafprozeßordnung - StPO | § 58 Vernehmung; Gegenüberstellung


(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen. (2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.

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Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann.

(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.

(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.