Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2000 - 4 StR 115/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Beihilfe zur sexuellen Nötigung; Vergewaltigung in 2 Fällen" zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge lediglich zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Ä nderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet.Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. März 2000 ist nur folgendes auszuführen: 1. Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags im Urteil beanstandet wird, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Antragsbegründung nicht mitgeteilt wird. Daß die Ablehnungsbegründung (UA 14/15) nicht frei von rechtlichen Bedenken ist (vgl. hierzu BGH StV 1990, 291 f.; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 75), kann der Revision daher nicht zum Erfolg verhelfen. 2. Der Schuldspruch bedarf insoweit der Ä nderung, als nach den Feststellungen ein einheitliches Tatgeschehen - und damit nur eine Tat im Rechtssinne – vorlag, wobei der Angeklagte zu den beiden Vergewaltigungen der N. durch einen oder mehrere seiner Begleiter psychische Beihilfe leistete (UA 12, 15). Im Hinblick auf die Legaldefinition in § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ergeht der Schuldspruch wegen der Sexualstraftat nach neuem Recht nicht wegen Beihilfe ”zur sexuellen Nötigung; Vergewaltigung”, sondern wegen Beihilfe zur Vergewaltigung, weil das Regelbeispiel erfüllt wurde (vgl. BGH NStZ 1998, 510, 511; BGH, Urteil vom 12. Januar 2000 - 3 StR 363/99; Tröndle /Fischer StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 20). Der Angeklagte hat sich daher insgesamt des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beihilfe zur Vergewaltigung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (vgl. BGHSt 40, 307, 314; BGH bei Dallinger MDR 1957, 266) schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
3. Durch die Ä nderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht berührt; er kann daher bestehen bleiben. 4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 74 JGG. Meyer-Goßner RiBGH Maatz und RiBGH Kuckein Athing sind wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Meyer-Goßner Ernemann
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Annotations
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.