Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2005 - 4 StR 109/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Sperre von 4 Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sowie die Einziehung des Pkws des Angeklagten angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I.
Der Verurteilung des Angeklagten liegt ein besonders schwerwiegender Fall der „Nötigung im Straßenverkehr“ zugrunde. Das Landgericht hat dazu im wesentlichen folgendes festgestellt:
Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw auf der linken Fahrspur der Bundesautobahn 656 in Richtung M. . Der zu diesem Zeitpunkt mit seinem Motorrad, einem sog. Chopper, auf der rechten Fahrspur in einigem Abstand vorausfahrende Nebenkläger wechselte nach Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers auf die linke Fahrspur, um das vor ihm fahrende langsamere Fahrzeug zu überholen. Der darüber verärgerte Angeklagte , fuhr zu dem Motorrad auf, so daß die Fahrzeuge in einem Abstand von nicht mehr als einem Meter bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h hintereinander her fuhren. Der Angeklagte beschleunigte seinen Pkw mit der Absicht, das sich entfernende Motorrad, falls es ihm nicht enteilte, zum Räumen der linken Spur zu zwingen oder es rechts zu überholen. Als der Nebenkläger Anstalten machte, auf die rechte Fahrspur zu wechseln, zog der Angeklagte ebenfalls nach
rechts, um das Motorrad rechts zu überholen, und setzte den Beschleunigungsvorgang fort, um so gewaltsam das Vorbeifahren zu erzwingen. Der Nebenkläger bemerkte, daß die rechte Fahrspur durch das Fahrzeug des Angeklagten blockiert war, und "brach seinen Einschervorgang ab, da er einen Zusammenstoß und einen möglichen Sturz befürchten mußte“ (Fall II. 1.).
Im Rahmen der Weiterfahrt schloß der Nebenkläger auf der Abbiegespur zur Bundesstraße 38 A mit seinem Motorrad zu dem Pkw des Angeklagten auf und fuhr auf der mittleren Fahrspur neben dem Pkw des Angeklagten. Der Angeklagte, der möglicherweise einer abwärts führenden Handbewegung des Nebenklägers beleidigenden Charakter beimaß, geriet dadurch erneut in Wut und steuerte sein Fahrzeug abrupt nach links auf die mittlere Fahrspur. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Abstand zwischen Motorrad und Pkw etwa zwei Meter. "Dem Angeklagten war klar, daß er hiermit den Zeugen von seiner Fahrspur abdrängen würde". Der Nebenkläger zog sein Motorrad, das dabei ins Schlingern geriet, auf die linke der drei Fahrspuren (Fall II. 2.).
Nachdem beide im weiteren Verlauf eine Ampelanlage passiert hatten, in deren Bereich die Geschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt ist, beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug auf der linken der drei Richtungsfahrbahnen und schloß zu dem auf der mittleren Spur fahrenden Motorrad auf. Im Rückspiegel bemerkte der Nebenkläger das Fahrzeug des Angeklagten und reduzierte seine Geschwindigkeit leicht, indem er das Gas wegnahm, um den Pkw vorbeifahren zu lassen. Der Pkw des Angeklagten hatte zu diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von mindestens 83 km/h, das Motorrad des Nebenklägers eine Geschwindigkeit von 78 km/h. Der Angeklagte "entschloß sich in diesem Augenblick, aus Wut darüber, daß der Geschädigte sich ihm wieder zu entziehen drohte, nach rechts zu fahren und auf die Spur des Motorrades zu wechseln , um dieses wegzudrängen oder aber den Motorradfahrer zu disziplinieren. Hierbei rechnete er gleichermaßen mit der Möglichkeit, daß der Motorradfahrer durch einen Anstoß zu
Fall kommen könnte und daß er durch den hierdurch verursachten Sturz möglicherweise tödlich verletzt werden würde".
Bevor der Angeklagte den Spurwechsel nach rechts einleitete , wandte er den Kopf nach hinten zum rückwärtigen Verkehr "und betrachtete ihn etwa eine Sekunde lang, so daß er blind auf den mittleren Fahrstreifen überwechselte". Als er mit einer abrupten Lenkbewegung nach rechts den Spurwechselvorgang einleitete, betrug der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen etwa 1,7 Meter. Der Pkw des Angeklagtenstieß auf der mittleren Fahrspur nach etwa 1,8 Sekunden mit dem vorderen Stoßfänger gegen den hinteren Reifen des Krades. Hierdurch wurde das Motorrad geringfügig beschleunigt und der Nebenkläger aus dem Sattel gehoben. Ihm gelang es nicht, das ins Schlingern geratene Motorrad zu stabilisieren, das zu Fall kam. Der Nebenkläger rutschte über eine Strecke von etwa 56 Metern über die Fahrbahn, rutschte unter der am Fahrbahnrand montierten Leitplanke hindurch und erlitt infolge des Sturzes erhebliche Verletzungen. Der Angeklagte war sich beim Einleiten des Spurwechsels bewußt, "daß angesichts des geringen Abstandes ein Zusammenprall der Fahrzeuge höchst wahrscheinlich war und daß das Motorrad seitlich angestoßen hierbei zu Fall kommen und der Motorradfahrer von dem Krad stürzen würde. Daß der Motorradfahrer infolge dieses als höchstwahrscheinlich angesehenen Sturzes möglicherweise tödlich verletzt werden würde", sah er als mögliche Folge seines Handelns voraus und nahm dies billigend in Kauf (Fall II. 3.).
II.
1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Da es sich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten drei Handlungen um eine Tat im Sinne des § 264 StPO handelt, ist eine Be-
schränkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO und nicht eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO auszusprechen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Februar 1998 - 4 StR 55/98). Die Beschränkung erfolgt, soweit es die Verurteilung im Fall II. 1. wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung betrifft, weil die gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche konkrete Gefährdung durch die bisherigen Feststellungen nicht hinreichend belegt ist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 261 m.N.). Zudem läßt sich den Strafzumessungserwägungen nicht entnehmen, ob das Landgericht den festgestellten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), der bei der Bemessung der Einsatzstrafe im Fall II. 3. zu einer Unterschreitung der „bei normalem Verlauf des Verfahrens zu verhängende (n) Strafe“ um zwei Jahre geführt hat, auch bei der Bemessung der verhängten Einzelgeldstrafen von 80 Tagessätzen (Fall II. 1.) und 60 Tagessätzen (Fall II. 2.) berücksichtigt hat.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, halten insbesondere auch die Erwägungen des Landgerichts, auf die es die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes gestützt hat, rechtlicher Nachprüfung stand. Der auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aus dem Fahrverhalten des Angeklagten bei dem abrupten Spurwechsel gezogene Schluß, der Angeklagte habe dabei mit der Voraussicht gehandelt, daß es zur Kollision der Fahrzeuge und damit zum Sturz des Nebenklägers kommen könnte , ist nicht nur möglich, sondern liegt bei einem Spurwechsel während der Beschleunigung eines Fahrzeugs bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h und einem Abstand von nur noch 1,7 Metern zu dem vorausfahrenden Fahr-
zeug nahe. Dies gilt auch für die Annahme des insoweit sachverständig beratenen Landgerichts, der Sturz des Nebenklägers infolge der Kollision sei aufgrund der hohen Sturzausgangsgeschwindigkeit von 75 km/h grundsätzlich geeignet gewesen, den Tod des Nebenklägers herbeizuführen, was der Angeklagte als mögliche Folge seines Handelns vorausgesehen habe. Der Senat hat keine Bedenken, diese Würdigung jedenfalls dann als rechtsfehlerfrei zu bestätigen, wenn der Täter - wie hier – mit einem Pkw ein mit (relativ) hoher Geschwindigkeit fahrendes Krad rammt, dessen Fahrer nicht weiter geschützt ist. Der aus der für den Angeklagten danach offensichtlichen Lebensgefährlichkeit seiner Vorgehensweise und dem gleichwohl durchgeführten Spurwechsel gezogene Schluß, daß dieser die "erkannte Möglichkeit, daß der Geschädigte bei dem Sturz tödlich verletzt werden würde, zumindest billigend in Kauf genommen" hat, ist möglich und daher ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 56).
3. Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zur Änderu ng des Schuldspruchs und zum Wegfall der in den Fällen II. 1. und 2. verhängten Einzelgeldstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Die wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bleibt als alleinige Strafe bestehen.
Der Senat ergänzt den Maßregelausspruch um die versehentlich unterbliebene Anordnung der Einziehung des Führerscheins (vgl. BGHSt 5, 168, 178 f.; BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 381/02).
Maatz Kuckein Athing
RiBGH Dr. Ernemann befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. Maatz Sost-Scheible
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.