Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2002 - 4 StR 381/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) im Fall II 2 die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt und für diese Tat eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt wird,
b) der Ausspruch über den Verfall des sichergestellten Geldbetrages entfällt,
c) die Urteilsformel nach dem Satz "Die Fahrerlaubnis des Angeklagten wird entzogen" wie folgt ergänzt wird: "Sein Führerschein wird eingezogen." 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung in zwei Fällen sowie Beleidigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, einen sichergestellten Geldbetrag in Höhe von 750 DM für verfallen erklärt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von (weiteren) sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlußformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat nimmt die – im Urteil nicht begründete - Anordnung des Verfalls mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung aus, weil sie neben der Strafe nicht ins Gewicht fällt (§ 442 Abs. 1 i.V.m. § 430 Abs. 1 StPO). Damit entfällt der Ausspruch über den Verfall des sichergestellten Geldbetrages.
2. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. September 2002 zutreffend ausgeführt hat, kann im Fall II 2 die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) nicht bestehen bleiben, weil sich aus den Feststellungen nicht ergibt, daß der Angeklagte mit der Begehung eines Verbrechens gedroht hat. Der Senat ermäßigt die vom Landgericht für
diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten auf die für die Beleidigung im Fall II 1 verhängte Strafe, nämlich auf drei Monate Freiheitsstrafe. Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Gesamtstrafe wird durch die Herabsetzung der Strafe im Fall II 2 nicht berührt; denn es ist im Hinblick auf die insgesamt verhängten acht Einzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre und sechs Monate, ein Jahr und sechs Monate, zweimal sechs Monate, vier Monate, zweimal drei Monate und zwei Monate Freiheitsstrafe) auszuschließen, daß das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und neun Monate verhängt hätte, wenn es im Fall II 2 statt fünf Monate nur drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt hätte.
3. Weil die Strafkammer lediglich die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung festgesetzt hat, bedarf der Urteilsspruch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das kann der Senat nachholen (vgl. BGHSt 5, 168, 178 f.; BGH, Beschluß vom 9. Oktober 2002 - 2 StR 326/02; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 69 Rdn. 16a).
Tepperwien Maatz Kuckein
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235 ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich der Einziehungsbeteiligte aus der Hauptverhandlung entfernt oder bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibt.
(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 bis 6 nicht anzuwenden.
(3) Ordnet das Gericht die Einziehung eines Gegenstandes nach § 74b Absatz 1 des Strafgesetzbuches an, ohne dass eine Entschädigung nach § 74b Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu gewähren ist, spricht es zugleich aus, dass dem Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädigung des Einziehungsbeteiligten nach § 74b Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches für geboten hält; in diesem Fall entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschädigung. Das Gericht weist den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.
(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so beginnt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn. Bei der Zustellung des Urteils kann das Gericht anordnen, dass Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden.
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.