Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2019 - 4 ARs 11/19

published on 22.10.2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2019 - 4 ARs 11/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 ARs 11/19
vom
22. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 20. März 2019 – 3 StR 67/19
ECLI:DE:BGH:2019:221019B4ARS11.19.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2019 beschlossen :
Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats nicht entgegen. Dies gilt auch für den eine vergleichbare Konstellation betreffenden Senatsbeschluss vom 8. November 2018 – 4 StR 297/18 –, der auf das Urteil des 5. Strafsenats vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17 – Bezug nimmt. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des 5. Strafsenats in seinem die Anfrage beantwortenden Beschluss vom 12. September 2019 (5 ARs 21/19) an.
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin
Feilcke Bartel
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published on 12.09.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 21/19 vom 12. September 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anfrage des 3. Strafsenats vom 20. März 2019 – 3 StR 67/19 ECLI:DE:BGH:2019:1209
published on 10.04.2018 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 73 Hat ein Angeklagter wirksam auf die Rückgabe bei ihm sichergestellter Betäubungsmittelerlöse verzichtet, bedarf es auch aufgrund der seit 1. Juli 2017 geltenden §§ 73 ff. StGB regelmäß
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