Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2016 - 3 StR 530/15

bei uns veröffentlicht am06.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 530/15
vom
6. September 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Revision des Angeklagten K.
ECLI:DE:BGH:2016:060916B3STR530.15.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO einstimmig beschlossen :
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. Juni 2014 - auch soweit es den Angeklagten P. betrifft - im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass gegen diese Angeklagten als Gesamt- schuldner der Verfall von 11.730 € und gegen den Angeklagten K. darüber hinaus der Verfall weiterer 164.798 € angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. und den nicht revidierenden Angeklagten P. jeweils wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf (K. ) bzw. zehn (P. ) Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Außerdem hat es gegen den Angeklagten K. den Verfall von Wertersatz in Höhe von 176.528 € sowie gegen den Angeklagten P. den Verfall von Wertersatz in Höhe von 11.730 € angeordnet. In den Urteilsgründen hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass diese Angeklagten hinsichtlich des Betrages von 11.730 € als Gesamtschuldner haften. Das ist indes nicht nur in den Entscheidungsgründen, sondern bereits in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, um Unklarheiten bei der Vollstreckung des Urteils auszuschließen. Der Senat hat deshalb auf die Sachrüge des Angeklagten K. in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Urteilstenor insoweit geändert. Die Entscheidung war gemäß § 357 StPO auf den gleichermaßen betroffenen nicht revidierenden Angeklagten P. zu erstrecken (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 StR 52/13, NStZ 2013, 403 mwN). Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten K. aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Gericke Spaniol Tiemann Berg

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2013 - 1 StR 52/13

bei uns veröffentlicht am 05.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 52/13 vom 5. März 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 besc

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Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 52/13
vom
5. März 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und Vorenthaltens und Veruntreuens
von Arbeitsentgelt
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. August 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der vom Landgericht ihm und der Mitangeklagten S. gegenüber angeordnete Verfall entfällt (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Das Tatgericht hat die nicht revidierende Mitangeklagte wegen Steuerhinterziehung in achtzehn Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in ebenfalls achtzehn Fällen sowie den Angeklagten wegen einer Beihilfe zu diesen Taten verurteilt. Darüber hinaus hat es bei beiden sichergestelltes Bargeld und ein gepfändetes Kontoguthaben der Mitangeklagten für verfallen erklärt.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann die Anordnung des Verfalls keinen Bestand haben. Ihr steht § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Das Tatgericht hat zwar in Bezug auf das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB) einen Verzicht der geschädigten Krankenkasse auf ihre Ansprüche festgestellt. Allerdings stehen der Verfallsanordnung die Ansprüche des Steuerfiskus im Hinblick auf die hinterzogene Lohnsteuer entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11, wistra 2011, 394, 395 Rn. 11 mwN).
In Bezug auf diese Ansprüche sind gemäß § 71 AO die Mitangeklagte als Täterin der Steuerhinterziehung und der Angeklagte als Gehilfe dazu Haftungsschuldner. Einen Anspruchsverzicht des Steuerfiskus hat das Landgericht nicht festgestellt.
Die Aufhebung der Verfallsanordnung ist gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagte zu erstrecken, weil die Aufhebung auf einem sachlich-rechtlichen Fehler bei der Entscheidung über den Verfall beruht (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 498/04 und 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 567 Rn. 9 mwN). Das gälte wegen der dort maßgeblichen individuellen Erwägungen lediglich bei dem fehlerhaften Umgang mit der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB nicht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 567 Rn. 9).
Das Rechtsmittel hat einen so unwesentlichen Teilerfolg erzielt, dass es sich als erfolglos im Sinne von § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO erweist.
Wahl Rothfuß Jäger Radtke Zeng

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.