Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2007 - 3 StR 44/07

published on 27/02/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2007 - 3 StR 44/07
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 44/07
vom
27. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2007 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe gegen "die anerkannten Grundsätze der Urteilsabsprache" verstoßen (gemeint wohl: Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO), weil es die Hauptverhandlung nicht erneut unterbrochen habe, um es dem Angeklagten zu ermöglichen, die in der protokollierten Verfahrensabsprache vorgesehene Schadenswiedergutmachung durch Grundschuldbestellung doch noch zu erbringen, ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Revision unbegründet. Aufgrund des Schreibens des Rechtsanwalts der Geschädigten war die Schadenswiedergutmachung tatsächlich - wie laut Protokoll mit den Verfahrensbeteiligten erörtert - gescheitert. Die Geschädigten hatten sich unmissverständlich geweigert, die Abtretung der aus ihrer Sicht wertlosen Eigentümergrundschuld anzunehmen; sie waren hierzu auch nicht verpflichtet. Wenn der Angeklagte und sein Verteidiger nach Erörterung dieser Sachlage in der Hauptverhandlung keine Einwände gegen die Feststellung erheben, die Schadenswiedergutmachung sei nicht zustande gekommen, und keinen Anlass sehen , die nochmalige Unterbrechung der Hauptverhandlung zu beantragen, um gegebenenfalls auf anderem Wege einen Schadensausgleich zu bewirken, stellt es offensichtlich keinen Ermessensfehlgebrauch dar, dass das Gericht nicht von Amts wegen die Hauptverhandlung zur Ermöglichung der Schadensregulierung erneut unterbrochen hat.
Danach kommt es auf den Inhalt der dienstlichen Erklärung des Sitzungsstaatsanwalts vom 22. November 2006 nicht an. Schon aus diesem Grund war es nicht erforderlich, der Verteidigung eine weitere Stellungnahme zu dieser dienstlichen Erklärung zu ermöglichen und - entsprechend der Anregung der Verteidigung - die Akten an den Generalbundesanwalt zurückzuleiten, damit dieser unter Beachtung einer derartigen Stellungnahme eine neue Antragsschrift einreicht.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 27. Februar 2007 hat bei der Beratung vorgelegen.
Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.