Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2015 - 3 StR 434/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten M. bemerkt der Senat: Der Beschwerdeführer nimmt für das unter II. 1. und 2. der Gründe des vorgehenden Urteils des Landgerichts Mainz vom 3. Mai 2013 bestandskräftig festgestellte, als einheitliches unechtes Organisationsdelikt zu bewertende Tatgeschehen ein Verfahrenshindernis deshalb an, weil des Betrugs bereits Gegenstand des die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Februar 2010 waren und das neuerliche Verfahren lediglich auf einer abweichenden Beurteilung von Erklärungsinhalten beruht (§ 211 StPO).
Der Senat lässt offen, ob, wie der Generalbundesanwalt meint, der aufgrund des dem vorbezeichneten Urteil nachfolgenden Beschlusses des Senats vom 24. Juli 2014 - 3 StR 176/14 - in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch der weiteren Berücksichtigung eines Verfahrenshindernisses entgegensteht (vgl. hierzu bereits BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 3 StR 141/09, BGHR StPO § 328 Abs. 2 Verweisungsurteil 1). Er teilt vielmehr die Auffassung des Landgerichts im nun angefochtenen zweiten Urteil, dass der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen konnte, die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten über die neun als rechtlich selbständige Taten angeklagten Einzelakte habe bereits das gesamte ihm zur Last fallende Tatgeschehen erledigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, NStZ 2001, 436, 438).
Becker Pfister Hubert Mayer Gericke
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.
(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.